III2 Naturschutzrechtliche Eingriffsbewältigung III21 Rechtliche Grundlagen Nach § 1a Abs

III. Auswirkungen des Bebauungsplans III.1 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Entsiegelung der Parkplatzfläche sowie die Begrünung des „Quartiersparks" wird sich auf die Schutzgüter „Boden", „Wasser/Grundwasser", „Luft/Klima" sowie „Arten und Biotope" positiv auswirken und zur Verbesserung der ökologischen Situation in diesem dicht bebauten Stadtgebiet beitragen. Durch die Anlage einer gestalteten, baumbestandenen Grünfläche und die vorgesehene bauliche Schließung insbesondere des westlichen Blockrandes verbessert sich darüber hinaus das stadtgestalterische Erscheinungsbild des derzeit von Personenkraftwagen dominierten und ungepflegten Plangebietes.

III.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsbewältigung III.2.1 Rechtliche Grundlagen

Nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Diese Abwägung richtet sich nach den Kriterien, die auch sonst für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB maßgeblich sind. Ein Eingriff liegt vor, wenn eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen erfolgt, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann.

Bei der Überplanung von Flächen mit bestehenden Baurechten ist für die Beurteilung, ob auf Grund des Bauleitplans ein Eingriff zu erwarten ist, das bereits bestehende Baurecht und nicht die tatsächliche reale Situation maßgebend.

III.2.2 Bestehendes Planungsrecht

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist planungsrechtlich gegenwärtig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Plangebiet danach als Kerngebiet einzustufen. Der durch die Baukörperausweisung festgesetzte geschlossene Blockrand entspricht der Eigenart der näheren Umgebung.

Das nach § 34 BauGB zulässige Nutzungsmaß wird unter Berücksichtigung der Bebauung in der näheren Umgebung durch eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 bestimmt. Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans gehen damit nicht über das nach § 34 BauGB realisierbare Baurecht hinaus.

III.2.3 Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange

Der Bebauungsplanentwurf I-203 bereitet keinen Eingriff vor, der über das bestehende Baurecht hinaus geht und demzufolge in die Abwägung eingestellt werden müsste.

Mit der Festsetzung der ca. 3.400 m² großen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage" wird vielmehr ein Gesamtkonzept verfolgt, das über das Plangebiet hinaus ausgleichend wirkt, ohne dass hierzu eine naturschutzrechtliche Verpflichtung bestünde.

III.2.4 Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die umweltschützenden Belange werden in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung ist auch nicht erforderlich, weil der Plangeltungsbereich nach Nr. 18.8 i. Verb. m. Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG als sonstiges Städtebauprojekt in sonstigen Gebieten einzustufen wäre und eine überbaubare Fläche von weniger als 20.000 m² ermöglicht werden soll.

III.3 Bodenordnende Maßnahmen

Für Planung und Durchführung bodenordnender Maßnahmen steht das besondere Rechtsinstrumentarium der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur Verfügung. Auf der Grundlage von § 169 Abs. 1 BauGB bedürfen Vorhaben, die Teilung eines Grundstücks und Rechtsvorgänge im Entwicklungsgebiet der Genehmigung nach den §§ 144 und 145 BauGB.

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB steht dem Land Berlin bei Grundstücksveräußerungen ein Vorkaufsrecht zu.

Zur Realisierung der öffentlichen Parkanlage sowie zur Verbreiterung der Neustädtischen Kirchstraße auf durchgängig ca. 22 m im Abschnitt zwischen der Straße und Unter den Linden und der Dorotheenstraße wird der Bund eine Teilfläche des Flurstücks 60 von insgesamt ca. 3.500 m2 unentgeltlich dem Land Berlin übertragen.

Grundlage dafür ist eine am 12. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin abgeschlossene Vergleichsvereinbarung, in der die gegenseitige unentgeltliche Übereignung der nach den Festsetzungen der Bebauungsplanentwürfe im Bereich der Entwicklungsmaßnahme für öffentliche Zwecke benötigten Flächen festgeschrieben wurde.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dieser Vereinbarung in seiner Sitzung am 08. September 1999 zugestimmt.

III.4 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Grunderwerbs- und Grunderwerbsnebenkosten für die im Bebauungsplan vorgesehene Umnutzung bundeseigener Flächen in eine öffentliche Grünfläche fallen nicht an, da das Grundstück Mittelstraße 28 („Neustädtischer Kirchplatz") Bestandteil der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 1999 ist (vgl. 3.3). Die für die öffentliche Grünfläche und die Verbreiterung des Straßenquerschnitts der Neustädtischen Kirchstraße benötigten Flächen werden dementsprechend unentgeltlich dem Land Berlin übertragen. Ein gesonderter Grundstücksübertragungsvertrag wird aufgrund der noch andauernden Nutzung der Fläche durch die Botschaft der USA zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen.

Durch die Errichtung der öffentlichen Grünanlage und den Straßenumbau entstehen folgende Kosten: Grünanlage (einschließlich Freiräumung/Entsiegelung) 550,0 T Straßenumbau 820,0 T 1.370,0 T

Die Maßnahmen werden im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt BerlinParlaments- und Regierungsviertel" finanziert. Ausgaben im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen der Entwicklungsmaßnahme gedeckt sind, werden aus Kapitel 12 20, Titel 894 43, des Landeshaushalts finanziert. Der Bund beteiligt sich mit 64 v.H. an diesen Ausgaben (Einnahmen bei Kapitel 12 20, Titel 331 22).

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine.

IV. Verfahren IV.1 Aufstellungsbeschluss

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde mit dem Aufstellungsbeschluss Nr. 254/94 durch das Bezirksamt Mitte von Berlin vom 6. Dezember 1994 eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-203 wurde im Amtsblatt von Berlin vom 6. Januar 1995 (Abl. Nr. 1, S. 23) bekannt gemacht.