BauGB Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan I203 fand vom 10 Februar bis

Da der Planbereich Teil dieses Gebietes ist, lag bzw. liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

IV.2 Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan I-203 fand vom 10. Februar bis 21. Februar 1997 statt. Während dieser Zeit hatten die Bürger Gelegenheit, sich über die allgemeinen städtebaulichen Ziele für das Plangebiet, die Regelungsinhalte des Bebauungsplanentwurfs und die Auswirkungen der Planung zu informieren. Von der Möglichkeit, sich über die Planungen für den Neustädtischen Kirchplatz zu informieren, wurde in relativ geringem Umfang Gebrauch gemacht.

In den vorliegenden schriftlichen Äußerungen wird insbesondere die geplante Festsetzung eines hohen Wohnanteils positiv bewertet. Der Anregung, Nutzungen mit abendlichem Besucherverkehr zu stärken, wird durch die allgemeine Zulässigkeit der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe Rechnung getragen. Die der Versorgung des Gebietes dienenden Gaststätten und Läden sind ohnehin bereits allgemein zulässig.

Seitens der Kirchengemeinde Friedrichswerder wurde mitgeteilt, dass diese für das ehemalige Kirchengelände einen Rückübertragungsantrag gestellt hat. Eine Entscheidung stand zum damaligen Zeitpunkt noch aus.

Die Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatten keine Auswirkungen auf das weitere Bebauungsplanverfahren.

IV.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans I-203 wurde mit Schreiben vom 07. Mai 1997 den betroffenen Trägern öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte im Juli 1997.

Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen betrafen insbesondere den Verlust der Parkplätze, die Schaffung von Ersatzstellplätzen und die Berücksichtigung ökologischer Standards entsprechend der Bodenversiegelungsausgleichs-Verordnung (naturnahe Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Minimierung der Flächenversiegelung, Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers). Weitere Bedenken und Hinweise wurden zur Festsetzung der Stellplätze bezogen auf die Geschossfläche, zur Festlegung der Anteile für Wohn- und Büronutzung und zu den Erfordernissen der Ver- und Entsorgungsträger und der Feuerwehr geäußert.

Durch die vorgebrachten Stellungnahmen ergaben sich folgende Änderungen des Bebauungsplans:

Unter der gesamten öffentlichen Parkanlage sollte eine eingeschossige Tiefgarage als Ersatz für die wegfallenden Parkplätze festgesetzt werden. In Verbindung mit dieser Festset26 zung wurde eine Regelung zur Höhe der Erdüberdeckungsschicht über der Tiefgarage sowie zur Mindestanzahl von Bäumen, für die Erdanschluss zu gewährleisten ist, neu in den Bebauungsplan aufgenommen, um eine hochwertige Gestaltung der öffentlichen Parkanlage sicherzustellen. Zusätzlich aufgenommen wurde außerdem eine textliche Festsetzung, die den Erhalt vorhandener Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen regelt.

Eine weitere Änderung des Bebauungsplans betraf den Querschnitt der Neustädtischen Kirchstraße. Es ist eine Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche vorgesehen, um eine einheitliche Straßenbreite der Neustädtischen Kirchstraße von Unter den Linden bis zur Dorotheenstraße zu gewährleisten. Dementsprechend wird die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Straßenbegrenzungslinie an der Neustädtischen Kirchstraße um 3,0 m nach Westen verschoben. Die Fläche für die öffentliche Parkanlage verringert sich dadurch um 144 m2 und beträgt nunmehr ca. 3.400 m.

Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Stellplatzanzahl bezogen auf die Geschossfläche und die Nutzungsfestsetzungen zur Wohn-/Büronutzung haben keine Änderung des Bebauungsplans nach sich gezogen, da mit diesen Regelungen wesentliche verkehrspolitische und städtebauliche Zielsetzungen gesichert werden sollten. Auf Grund der Äußerungen der Versorgungsträger wurden ebenfalls keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich.

Das Landesdenkmalamt hat mitgeteilt, dass es aus denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände bzw. Ergänzungen zu dem Bebauungsplanentwurf gibt.

Die Bewag, Allgemeine Verwaltung Bau- und Grundstücksplanung, wies in einer schriftlichen Stellungnahme nochmals darauf hin, dass die im Plangebiet vorhandenen Kabelanlagen zu berücksichtigen seien. Diese befinden sich jedoch ausschließlich im öffentlichen Straßenland, so dass eine Festsetzung von Leitungsrechten nicht erforderlich wurde. Seitens der Bewag, Fernwärme, wurde schriftlich mitgeteilt, dass in der Begründung ein Punkt zur „Technischen Infrastruktur" ergänzt werden sollte, und die durch eine Verlegung der Fernwärmeleitung entstehenden Kosten in die Begründung aufzunehmen sind.

Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Begründung enthält nunmehr ein Kapitel zur technischen Infrastruktur (1.3.4, S. 5), in dem auf die Problematik der das Plangebiet querenden Fernwärmetrasse eingegangen wird. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes war angesichts der auf dieser Fläche geplanten Bebauung zunächst nicht sinnvoll. Die Trasse sollte im Zuge der vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in das öffentliche Straßenland verlegt werden. Dieses Planungsziel ist nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange korrigiert worden (vgl. 4.5).

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichswerder (GKR) teilte mit, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorgesehene Umnutzung des Geländes der früheren Dorotheenstädtischen Kirche in eine öffentliche Grünfläche bestehen. Auf Grund der kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung der Dorotheenstädtischen Kirche sollten jedoch die unter Punkt 1.3.5 (jetzt 1.3.6) der Begründung enthaltenen Ausführungen zum Denkmalschutz umfassend berücksichtigt werden. Ggf. erhaltenswerte Überreste der Dorotheenstädtischen Kirche sollten in die geplante Grünfläche integriert oder zumindest durch aussagefähige Hinweistafeln der historische Bezug herausgestellt werden. Der Hinweis wird in Abstimmung mit dem zuständigen Landesdenkmalamt bei der Umsetzung der planerischen Festsetzungen entsprechende Berücksichtigung finden.

Die Oberfinanzdirektion Berlin regte an, das Bebauungsplanverfahren solange zurückzustellen, bis die laufenden Grundstücksverhandlungen zwischen dem Land Berlin und dem Bund abgeschlossen sind, da das Verhandlungsergebnis aus Sicht der Oberfinanzdirektion ggf. Auswirkungen auf den Bebauungsplan haben könnte. Diese Verhandlungen haben mit der Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 1999 zu einem ersten Ergebnis geführt (vgl. hierzu auch 3.3 Bodenordnende Maßnahmen).

Eine Zurückstellung des Verfahrens erfolgt nicht. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Umgestaltung des derzeitigen Parkplatzes in eine öffentlichen Grünfläche stellt eine wesentliche städtebauliche Zielsetzung des Landes Berlin dar, die mit den Vertretern des Bundes im Dezember 1994 einvernehmlich abgestimmt wurde. Ebenso hat die Baukommission des Ältestenrates des Deutschen Bundestages am 17. Mai 1995 der Ausweisung des Neustädtischen Kirchplatzes als öffentliche Grünfläche zugestimmt.

Auch wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung seitens der Senatsverwaltung für Finanzen keine Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs I-203 geäußert. Die im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen haben zu keiner wesentlichen Änderung des Bebauungsplans geführt.

IV.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bebauungsplanentwurf I-203 hat in der Zeit vom 25. August bis einschließlich 08. September 1997 in den Räumen der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Behrenstraße 42 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans I-203 wurde im Amtsblatt von Berlin vom 15. August 1997 (Abl. Nr. 40, S. 3012) sowie in der örtlichen Presse mit Anzeige vom 14. August 1997 fristgemäß bekannt gemacht.

Aus Verfahrensgründen wurde jedoch eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich. Diese, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG, auf zwei Wochen verkürzte Auslegung fand vom 8. September bis einschließlich 22. September 1997 statt. Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans I-203 wurde fristgemäß im Amtsblatt von Berlin vom 29. August 1997 (Abl. Nr. 42, S.