Immissionsschutzgesetz

Die Nutzungsmöglichkeiten werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan eindeutig auf die Fläche des Grundstücks beschränkt. Es ist nicht beabsichtigt, weitere Flächen diesem Nutzungszweck zuzuführen.

Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Trafo"

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans (westliche Teilfläche) befindet sich ein Trafo, der von der Windscheidstraße aus erschlossen wird. Die Anlage wird von der Vattenfall AG auch künftig für die Versorgung benötigt.

Um die Beeinträchtigungen der Parkanlage so gering wie möglich zu halten, soll der Trafo so an die Windscheidstraße verlegt werden, dass er weder dem Zugang zur Parkanlage noch dem bahnbetriebsnotwendigen Revisionsweg entlang des Viaduktes im Wege steht.

Deshalb wird an der Windscheidstraße eine Fläche für eine Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung „Trafo" (T) festgesetzt. Die Größe der Fläche reicht aus, um die Anlage unterzubringen. Weitere Festsetzungen sind auf Grund der geringen Größe und Höhe der Anlage sowie der Geringfügigkeit ihrer Auswirkungen städtebaulich nicht erforderlich.

In der Ausführungsplanung für die angrenzende Parkanlage sind die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall-Kabelanlagen zu beachten.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf der westlichen Teilfläche ein begehbarer unterirdischer Kabelkanal der Deutschen Bahn (DB Netz AG), der von der Südseite des Gebäudes des Bahnselbstwählanschlusses an der Windscheidstraße / Ecke Stuttgarter Platz in südöstlicher Richtung zum Bahnviadukt verläuft und die künftige öffentliche Parkanlage quert. Darüber hinaus sind drei Revisionsschächte zu dieser Anlage vorhanden, deren Zugänglichkeit auf Dauer zu gewährleisten ist.

Entlang des Bahnviaduktes wird auf beiden Teilflächen des Plangebietes des Weiteren ein mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen befahrbarer 3 m breiter Streifen benötigt, um die Wartung und Instandhaltung an der Stützwand des S-Bahnviaduktes sowie die Erreichbarkeit der hier verlaufenden Kabel, Wasser- und Abwasserleitungen sicherzustellen. Die zu belastende Fläche wird in Richtung Windscheidstraße entsprechend dem Leitungsbestand aufgeweitet. Schließlich befindet sich an das Empfangsgebäude des Bahnhofs angrenzend eine unterirdische Öltankanlage, deren Erreichbarkeit auf Dauer zu gewährleisten ist.

Um die dargelegten Erfordernisse planungsrechtlich zu sichern, wird für die genannten Flächen ein ausreichend dimensioniertes Leitungsrecht (Fläche A) bzw. ein Fahr- und Leitungsrecht (Flächen B und C) zugunsten des Unternehmensträgers festgesetzt (textliche Festsetzungen Nr. 6 und 7). Die zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden, um Wartungsarbeiten und die Befahrbarkeit nicht unnötig zu erschweren.

In den künftigen öffentlichen Parkanlagen befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen, die die Berliner Wasserbetriebe zu gegebener Zeit über einen Gestattungsvertrag mit dem zuständigen Naturschutz- und Grünflächenamt leitungsrechtlich sichern werden. Weitere Festsetzungen im Bebauungsplan sind deshalb nicht erforderlich.

Sonstige Festsetzungen

Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 ist eine Befestigung von Wegen außerhalb der Verkehrsflächen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig und des Weiteren sind Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen unzulässig. Hiermit wird das Ziel verfolgt, einen möglichst großen Niederschlagsanteil vor Ort zu versickern.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des im Flächennutzungsplan Berlin dargestellten Vorranggebietes für Luftreinhaltung. Auf Grund dieser Lage wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs.1 Nr. 23 BauGB festgesetzt, dass zur Begrenzung von Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zulässig ist. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist nur insoweit zulässig, als sie gleichwertige oder geringere Emissionswerte von Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Staub als Heizöl EL aufweisen (textliche Festsetzung Nr. 4).

Mit der textlichen Festsetzung Nr. 9 wird klargestellt, dass im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten haben, außer Kraft treten.

5. Nachrichtliche Übernahmen

Die auch in Zukunft betriebsnotwendige Teilfläche des Flurstücks 613 an der Windscheidstraße / Ecke Stuttgarter Platz (Gebäude des Bahnselbstwählanschlusses) wird nachrichtlich als Bahnanlage übernommen.

In Übereinstimmung mit dem Nutzer dieser auch künftig betriebsnotwendigen Flächen, der Deutsche Bahn Telematik GmbH, reichen diese aus, um die im Bereich der künftigen Grünanlage fortfallenden Stellplätze unterbringen zu können.

Darüber hinaus wird der planfestgestellte Zugang zur U-Bahnlinie 7 an der Wilmersdorfer Straße mit Treppe und Brüstung nachrichtlich als Bahnanlage übernommen.