Grundstück

I. Planungsgegenstand

1. Veranlassung und Erforderlichkeit Anlass zur Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans II-200, dessen Verfahren mit Senatsbeschluss am 31. Oktober 1992 eingeleitet wurde und aus dem nach der Teilung 1995 der Bebauungsplan II-200a hervorging, war der Beschluss des Deutschen Bundestages, den Sitz des Parlaments und wesentlicher Kernbereiche der Regierungsfunktion von Bonn nach Berlin zu verlegen.

Der Bebauungsplan II-200a soll die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung der baulichen Anlagen des Bundeskanzleramtes im Sondergebiet sichern sowie öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage", Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festsetzen.

Damit wird auch den in § 247 Abs. 1 BauGB genannten Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, sowie den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonders Rechnung getragen.

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABL. 1961 S. 742) weist im Spreebogenbereich im Ortsteil Tiergarten eine Fläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Regierung" als Art der Nutzung aus sowie westlich der Spree Nichtbaugebiet, das nicht übergeleitet wurde. Sofern die zwischenzeitlich angesiedelten gewerblichen Anlagen auf dem Moabiter Werder mit der fachplanerischer Zweckbindung im Einklang standen, richtete sich die Zulässigkeit dieser Errichtung hierbei nach § 34 BauGB.

Die Planersatzvorschriften des Baugesetzbuchs, die §§ 34 und 35 BauGB, sind nicht geeignet, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten; insofern war für die Realisierung der Planungsziele die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Der Bebauungsplan II-35 ­ festgesetzt am 10. August 1960 -, der mit seinem Geltungsbereich Teilfläche des Bebauungsplan II-200a überschneidet, setzte hier öffentliche Parkplätze (für die Kongresshalle)und öffentliche Grünflächen fest.

Da der überwiegende Bereich des Planungsgebietes östlich der Spree planungsrechtlich somit keine Aussagen zur Bebaubarkeit trifft und auch nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zugeordnet werden kann, gilt als Beurteilungsgrundlage der § 35 BauGB, so dass demzufolge zur Umsetzung o.g. Ziele die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich war.

Die Erforderlichkeit begründet sich auch nach Inkrafttreten der Verordnung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereiches „Hauptstadt Berlin ­ Parlaments- und Regierungsviertel" am 17. Juni 1993 gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB.

2. Plangebiet Lage in der Stadt

Das im Berliner Innenstadtbezirk Mitte liegende Plangebiet wird im Ortsteil Tiergarten begrenzt von der Willy-Brandt-Straße, der Paul-Löbe-Allee und der Spree, im Ortsteil Moabit von der Spree, der Joachim-Karnatz-Allee, der östlichen Grundstücksgrenze Alice-BerendStraße 1/5 und der Ingeborg-Drewitz-Allee einschließlich ihrer Verlängerung nach Osten. Es umfasst darüber hinaus Abschnitte der Spree und der genannten Straßen sowie die Moltkebrücke und den Stadtbahnbogen Nr. 361. Die Größe des Gebiets beträgt ca. 16 ha.

Eigentumsverhältnisse

Alle Flächen des Plangebiets befinden sich im Eigentum des Bundes bzw. des Landes Berlin.

Planerische Ausgangssituation Realnutzung

Zu Beginn des Verfahrens ist das äußere Erscheinungsbild geprägt gewesen von den oberund unterirdischen Arbeiten zur Umstrukturierung des Gebiets. Heute ist das Stadtgebiet weitgehend fertig gestellt und es laufen nur noch Restarbeiten beim Landschafts- und Straßenbau. Einige Baufelder am östlichen Spreeufer sind noch frei.

Entwicklungsbereich

Der gesamte Bereich des Bebauungsplans II - 200 a ist Teil des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel, für die die DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH nach § 167 BauGB als treuhänderischer Entwicklungsträger eingesetzt worden ist. Es sind als Maßnahmen Grunderwerb, Freimachung, Ordnungsmaßnahmen, Herstellung der Baureife, Anlage der technischen Infrastruktur, der öffentlichen Grünflächen usw. sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich zu erbringen.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt im Geltungsbereich des II-200 a im Inneren Spreebogen und auf dem Moabiter Werder Sonderbauflächen Hauptstadtfunktionen (H) und in einem gerin15 gen Umfang Grünflächen (Parkanlage) dar, so dass mit den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes die Entwicklung aus dem FNP gegeben ist.

Baunutzungsplan

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABL. 1962, S. 742) weist im Spreebogenbereich im Ortsteil Tiergarten eine Fläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Regierung" als Art der Nutzung aus, die jedoch auch durch die Regelungen in den §§ 6 und 7 BO 58 nicht für verbindlich erklärt wurde und demzufolge als nicht übergeleitet gilt.

Das betrifft auch die Fläche westlich der Spree auf dem Moabiter Werder. Der Baunutzungsplan weist diesen Bereich als Nichtbaugebiet aus. Diese Festsetzung wurde nicht übergeleitet, da sie nicht der Systematik und den materiellen Anforderungen des § 9 des Bundesbaugesetztes entsprach. Zudem hat sie der seinerzeitigen Planfeststellung der Bahnanlagen widersprochen.

Festgesetzter Bebauungsplan

Für eine Teilfläche des Geltungsbereiches wurde der Bebauungsplan II-35 am 10. August 1960 festgesetzt.

Straßenfluchtlinien

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind am 14. April 1865 für die Herwarthstraße und. In den Zelten durch Allerhöchste Cabinets Ordre die Straßen- und Baufluchtlinien festgelegt worden sowie für. In den Zelten und Querallee Straßenbegrenzungslinien vom 10. August 1960 und für die Lüneburger Straße förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien vom 14. April 1880. Diese werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgehoben. Ebenso weitere Straßen- und Baufluchtlinien im Geltungsbereich, die undatiert sind.

Planfeststellung Anschließend an den Moabiter Werder (im westlichen Teil des Geltungsbereiches) sind Anlagen der Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin auf und an der Stadtbahn seit dem 30.04.1996 planfestgestellt. Der auskragende Oberleitungsmast in Höhe des Stadtbahnbogens Nr. 363 befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.

Die Fläche des ehemaligen Hamburg- Lehrter Güterbahnhofs, Gemarkung Tiergarten, Flur 52, Flurstück 266/4 und Flurstück 267/2, wurde mit Bescheid vom 5. September 1996 aus der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung entlassen (entwidmet). Es unterliegt somit der Planungshoheit der Gemeinde.