Wettbewerb

Dem der Rekonstruktion der Innenstadt zugrunde liegenden Prinzip "des Einzelhauses auf einer städtischen Parzelle" wird durch die Baukörperausweisung Rechnung getragen.

Je nach dem, ob Spielräume für hervortretende Gebäudeteile vorgesehen sind und/oder Regelungen zur höchst zulässigen Geschossfläche bestimmt werden, ist die reine (enge) von der erweiterten Baukörperausweisung zu unterscheiden.

a) Reine Baukörperfestsetzung

Für die Grundstücke zwischen Leipziger Platz und Erna-Berger-Straße und das Denkmal an der Stresemannstraße wird eine "reine Baukörperausweisung" festgesetzt. Die Fläche für den künftigen Baukörper wird allseitig eng mit Baugrenzen umschlossen. Die so durch die Planzeichnung konkret bestimmte Fläche des Baukörpers ist eine Festsetzung im Sinne des § 16 BauNVO und Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO; zudem legt sie zugleich die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO fest. Die GFZ ist damit rechnerisch ermittelbar.

Nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Abstandsflächenregelungen in der BauO Bln.

In § 6 Abs. 5 BauO Bln sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände festgelegt. Soweit sich durch die Festsetzungen der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien bzw. Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der zulässigen Traufhöhe oder Oberkante der Gebäude (Baukörperausweisung/erweiterte Baukörperausweisung) bzw. andere ausdrückliche Festsetzungen im Bebauungsplan geringere Abstandsfläche ergeben, hat es gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln damit sein Bewenden.

Durch die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (§§ 3 und 4 BauGB) ist es dem Plangeber möglich, die Belange der Eigentümer und Bewohner sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes und folglich auch in den unmittelbar angrenzenden Gebieten würdigen zu können. Bei der Abwägung hat der Plangeber die von § 6 BauO Bln geschützten Rechtsgüter als Belang zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich, ob die Festsetzungen abwägungsfehlerfrei getroffen wurden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die durch die geringeren Abstandflächen betroffenen Belange zutreffend in die

Abwägung eingestellt und mit den besonderen städtebaulichen Gründen, die die Festsetzung geringerer Abstandflächen erforderlich macht, abgewogen wurden.

Entsprechend dem Leitbild der kompakten Stadt wurde bereits im städtebaulichen Wettbewerb eine Einschränkung der Abstandflächen der Bauordnung für Berlin vorausgesetzt. Die Unterschreitung der Abstandflächen ist bei den Grundstücken am Leipziger Platz durch die ungewöhnliche Grundstückssituation gerechtfertigt, da jedes Grundstück von zwei oder drei Seiten von öffentlichen Straßenräumen und Plätzen umgeben ist und entsprechend gut belichtet und belüftet ist.

Baudenkmal

Das bestehende Baudenkmal wird durch die Festsetzung der vorhandenen Geschosse und die äußere Umgrenzung mit einer Baulinie planungsrechtlich gesichert. Diese über das bestehende Denkmalrecht hinausgehende Sicherung unterstreicht den hohen städtebaulichen Stellenwert des Denkmales an dieser Stelle, da es ­ als eines der ganz wenigen erhaltenden Gebäude im Umfeld des Potsdamer/Leipziger Platzes ­ Zeugnis von der Maßstäblichkeit der historischen Bebauung ablegt. Dieser Bezug zur Parzellenstruktur soll deshalb auch langfristig erhalten und ­ nach einem eventuellen Untergang des Denkmales ­ durch ein nachfolgendes Gebäude wiederhergestellt werden.

b) Erweiterte Baukörperfestsetzung

Für die Grundstücke Stresemannstraße 120 und 130 wird eine sogenannte „erweiterte Baukörperausweisung" vorgenommen. Gegenüber der flächenmäßigen Ausweisung bzw. der Festsetzung von Baufenstern schränkt die erweiterte Baukörperausweisung durch Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl, die innerhalb des Maßes der überbaubaren Grundstücksfläche bleibt, den Rahmen für eine Realisierung von Baumaßnahmen ein. Der Festsetzung liegt zwar eine städtebauliche Figur zugrunde. Die detaillierte Bebauungsstruktur bleibt jedoch - im Rahmen der Festsetzungen sowie sonstiger rechtlichen Erfordernisse der weiteren Entwurfsentwicklung überlassen. Die erweiterte Baukörperfestsetzung ist eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 8 Bauordnung für Berlin. Sofern sich durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden.

II.4.2.5.2 Baufensterausweisung und Bauweise

Für eine Teilfläche südlich der Erna-Berger-Straße wird eine sogenannte "Baufensterausweisung" vorgenommen. Dies betrifft die bundeseigene Fläche südlich der Erna-BergerStraße und nördlich der Niederkirchnerstraße zwischen Abgeordnetenhaus und Kältezentra33 le bzw. Denkmal. Auf diesem Grundstück ist die Errichtung eines Ministeriums geplant. Hier ist es aus städtebaulicher Sicht ausreichend, die Bebaubarkeit innerhalb eines Baufensters mit der Festsetzung einer GRZ und GFZ sowie insbesondere der zulässigen Höhe zu regeln.

Die detaillierte Bebauungsstruktur bleibt - im Rahmen der Festsetzungen - der weiteren Entwurfsentwicklung überlassen. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise ermöglichst es, an das Nachbargrundstück in der Niederkirchnerstraße anzubauen.

Für diese Flächen gelten die Abstandsflächenvorschriften der Bauordnung für Berlin.

II.4.2.5.3 Baugrenzen und Baulinien (zeichnerische Festsetzung) Kerngebiet zwischen Leipziger Platz und Erna-Berger-Straße Entlang der achteckigen Platzanlage des Leipziger Platzes werden Baulinien festgesetzt, um sicherzustellen, dass dieser bedeutende Bestandteil des Stadtgrundrisses der Friedrichstadt wiederhergestellt wird und die Baukörper am Platz tatsächlich geschlossen zum Oktogon hin ausgebildet werden. Somit wird den städtebaulichen Belangen gegenüber den klimatischen Belangen (Verzicht auf die Eckbebauung) der Vorrang eingeräumt.

Städtebaulich erforderlich ist, dass die Platzrandbebauung einen geschlossenen und homogenen Eindruck vermittelt, aber nicht, dass dies zu einer starren und rigiden Architektur führt.

Um eine Variationsmöglichkeit hinsichtlich des Rücksprunges für die „Kranzbebauung" zu ermöglichen, sind in Kombination mit den Höhenfestsetzungen hierfür Differenzierungen erforderlich. Dies wird in Nebenzeichnung 1 und 4 durch Baugrenzen und Baulinien geregelt.

Entsprechend der Nebenzeichnungen 1 und 2 sind Verbindungsbauten zwischen den Gebäudeteilen am Leipziger Platz und jenen an der Erna-Berger-Straße zulässig. Durch die Herstellung dieser Verbindungsbauten wird eine Gliederung des mehr als 200 m langen schmalen Blockinnenbereichs erreicht. Die mit Rücksicht auf die geringen Abstandflächen zwischen der Platzrandbebauung und Bebauung an der Erna-Berge-Straße ursprünglich vorgesehene Freihaltung des Innenbereichs von Gebäuden oberhalb von 43,0 m ü NHN wurde demgegenüber als weniger vorrangig aufgegeben.

Die Nichtzulässigkeit der Verbindungsbauten würde in Bezug auf die innere Gebäudeorganisation (fehlende Verbindung zwischen Platzrandbebauung und rückwärtigem Baukörper) und hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ein wesentliches Erschwernis darstellen, das mittelbar negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Quartiers hätte.