So soll aus Immissionsschutzgründen etwa die Abluft von Tiefgaragen über das Dach abgeleitet werden können

Sie sind einerseits zur Funktionsfähigkeit der Gebäude notwendig, dürfen andererseits die Gebäudenutzungen, insbesondere die Wohnnutzung, nicht stören.

So soll aus Immissionsschutzgründen etwa die Abluft von Tiefgaragen über das Dach abgeleitet werden können. Aufgrund der insgesamt angestrebten ruhigen Dachlandschaft müssen auch diese technischen Aufbauten in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktreten. Innerhalb der "Hofüberbauung" (Oberkante von 43,0 m über NHN) am Leipziger Platz sind aus Gründen des Immissionsschutzes sowie einer potentiellen Beeinträchtigung der Nutzung und Gestaltung der Innenhöfe solche technischen Dachaufbauten generell unzulässig.

Die Traufhöhe in der Fläche für Versorgungsanlagen darf gemäß textlicher Festsetzung Nr. 6.1 durch ein weiteres Geschoss bis zur zulässigen Oberkante von 59,0 m ü NHN überschritten werden, wenn dieses in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktritt.

Diese Regelung wurde getroffen, um Dachaufbauten auf der Versorgungseinrichtung in einem geschlossen (Dach)-Geschoss unterbringen zu können, weil dies gestalterisch und städtebaulich gegenüber einer Ansammlung einzelner Dachaufbauten auf dem Baukörper zu bevorzugen ist.

Aus den Baukörperfestsetzungen bzw. erweiterten Baukörperfestsetzungen ergeben sich unterschiedliche Nutzungsmaße, die aufgrund der Lage der Grundstücke und ihrer Zuschnitte stark variieren.

Bedingt durch die Ecksituationen für den Kopfbau Leipziger Platz/Potsdamer Platz und den Grundstückszuschnitt z. B. beim Grundstück Leipziger Platz 11/Leipziger Straße 1 ergeben sich besonders hohe Nutzungsmaße, die jedoch erforderlich sind, damit das städtebaulich gewünschte Konzept umgesetzt werden kann.

Für die einzelnen Baugrundstücke ergeben sich aus den Baukörperfestsetzungen folgende Nutzungsmaße:

- Leipziger Platz 1-3/Potsdamer Platz 8, 9/Erna-Berger-Straße 1 GFZ ca. 4,4

(durchgehend bis zur Erna-Berger-Straße)

- Stresemannstraße 128 Bestand Baudenkmal

Bei den Bereichen mit einer erweiterten Baukörperfestsetzung werden durch Festsetzung von Geschossflächenzahlen das jeweils konkrete, städtebaulich vertretbare und zur Realisierung der städtebaulichen Figur erforderliche Maß der Nutzung bestimmt.

- Stresemannstraße 120/Niederkirchnerstr. GFZ 5,7

- Stresemannstraße 130 GFZ 5,7

Geschossfläche

Im Verlauf des Leipziger Platzes und der Leipziger Straße sollen durch die Baukörperausweisungen die städtebaulich erwünschten Gebäudekonfigurationen bzw. die Wiederherstellung klassischer Wohn- und Geschäftshäuser mit Innenhöfen ermöglicht werden. Diese erfordern entsprechend hohe Nutzungsmaße.

Für die Teilfläche im Bereich der Baufensterausweisung (Fläche L1, L2, B15, B1A, B2, B7, W34, W33, W15, B3, W28, W24, W25, W20, W22, L4, L1) ist das nicht vorgesehen. Hier wird eine GFZ von 3,2 festgesetzt. Dies korrespondiert mit der deutlich geringeren zulässigen Höhe in diesem Bereich, die eine Verdichtung wie auf benachbarten Grundstücken nicht zulässt. Das Nutzungsmaß ist dennoch ausreichend, um das Grundstück in einer städtebaulich gewünschten Weise zu bebauen. Aufgrund der Größe des Grundstückes ist bei einer GFZ von 3,6 genügend Spielraum vorhanden, die Blockränder entsprechend der Höhenfestsetzungen ausbilden, ohne dass hierfür das Nutzungsmaß weiter angehoben werden muss.

Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße nach § 17 Abs. 1 BauNVO ist im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO

Die Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße nach § 17 Abs. 1 BauNVO ist im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aus folgenden besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich:

- Aufgrund der Lage des Planungsgebietes im Zentrum der Stadt und seiner historischen Prägung wird für das Gebiet eine dichte Kerngebietsnutzung verfolgt.

- Die Nähe zu den zukünftigen Regierungsstandorten erfordert unter dem Aspekt der flächensparenden Unterbringung eines expandierenden, auf Hauptstadtfunktionen orientierten Dienstleistungssektors eine hohe Ausnutzung der Flächen.

- Das städtebauliche Ziel, die durch Kriegseinwirkung und politische Entwicklung entstandenen Bruchstellen zwischen den jahrzehntelang getrennten Stadtteilen durch eine dichte geschlossene Bebauung baulich und räumlich wiederherzustellen und in Maß, Struktur und Nutzung an die Vorkriegssituation anzuknüpfen, bedingt ein ungewöhnlich hohes Nutzungsmaß auf den Bauflächen, insbesondere für das Eckgrundstück Potsdamer Platz/Leipziger Platz. Dabei spielen die Neuinterpretation der historischen Platzfigur - weithin Sichtbarkeit des Grundrisses durch den 35 m hohen „Kranz", - eine ausschlaggebende Rolle. Dieses Ziel erfordert ein Abweichen von der in der Baunutzungsverordnung angegebenen Regelgröße.

- Detaillierte Baukörperausweisungen durch textliche und zeichnerische Festsetzungen geben den genauen Rahmen der höchstzulässigen Bebaubarkeit im Bebauungsplangebiet vor, wobei die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden.

Die Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße nach § 17 Abs. 1 BauNVO wird durch folgende Umstände bzw. Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgeglichen.

- Verkehrliche Situation

Die günstige Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV durch die vorhandenen U- und S-Bahnlinien (U2, S1, S2) und die Möglichkeiten eines weiteren Ausbaus (U3 und S21).