Bildung

III. Auswirkungen des Bebauungsplans

Durch diesen Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Bei der Bewertung des Eingriffs ist auf die planungsrechtliche Situation abzustellen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Daher ist zunächst zu prüfen, ob und in welchen Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft bereits unabhängig von den künftigen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zulässig waren.

Der Bebauungsplan IV-2a wurde am 9. April 2001 festgesetzt. Er ermöglichte für die Bauflächen HB 5 und HB 6 eine zulässige Überbauung durch Baukörperausweisung, die rechnerisch für das Baufeld HB5 einer GRZ 0,5 und einer GFZ 2,4 und für das Baufeld HB 6 einer GRZ 0,7 und GFZ 4,1 entsprach. Für diese Flächen erfolgt demzufolge planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft.

Die öffentliche Grünfläche des Hausburgparks umfasst eine Fläche von über 12.900 m². Sie vermindert sich durch die Festsetzung

- des Kerngebietes HB 10 um 530 m²,

- des Kerngebietes HB 11 um 725 m², insgesamt um ca. 1255 m², also um weniger als 10%. Planungsrechtlich betrachtet, entstehen aus der im Bebauungsplan IV-2a festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage in zwei Teilbereichen neue Bauflächen, so dass zu prüfen ist, ob hierdurch ein Eingriff in die naturschutzrechtlichen Schutzgüter vorbereitet wird. Dabei ist zu berücksichtigen:

Durch die jahrzehntelange Nutzung des Geländes des "Alten Schlachthofes" waren große Teile des Bodens versiegelt und der natürlichen Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt entzogen beziehungsweise stark beeinträchtigt. Beide Flächen waren mit baulichen Anlagen und Nebenanlagen überbaut.

Der Wasserturm ist teilweise noch vorhanden.

Im Bestand handelt es sich um Brachflächen neben Baudenkmalen.

Ebenso ist die Fläche neben dem Kerngebiet HB 10 zu bewerten. Der rund 10 m breite Streifen des Kerngebietes HB 10 am Rand des Hausburgparks ist in der neuen städtebaulichen Planung nicht als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen wurden. Es handelt sich um einen Übergangsbereich zwischen dem Baudenkmal und der öffentlichen Grünanlage, der aus funktionalen Gründen dem Kerngebiet HB 10 zugeordnet wurde.

Bei der Herstellung der Parkanlage, die zwischenzeitlich erfolgte, sind im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Änderungen der städtebaulichen Planung die nunmehrigen künftigen

Bauflächen dieses Bebauungsplans nicht einbezogen wurden. Aufgrund dieser Bestandssituation ist daher ein tatsächlicher Eingriff in die Schutzgüter zu verneinen.

Das Kerngebiet HB 11 ist nunmehr zu 50 % mit baulichen Anlagen überbaubar (GRZ 0,5), um eine zu hohe bauliche Dichte in der Nachbarschaft der öffentlichen Grünfläche zu vermeiden.

Die Funktionen des Parks als Frischluftschneise und Bereich der Naherholung werden durch die geringfügige Verminderung der Fläche an den Rändern nicht in Frage gestellt.

Der Park wird nicht zerschnitten. Die Wertigkeit der zusammenhängenden Grünfläche bleibt gewahrt.

Durch die geänderten planungsrechtlichen Festsetzungen werden keine tatsächlichen Eingriffe in Natur und Landschaft oder in Schutzgüter vorbereitet. Die positiven Wirkungen der öffentlichen Grünfläche werden durch die unwesentliche Verminderung der Flächengröße nicht beeinträchtigt.

Bei der Abwägung der Belange von Natur und Landschaft (Eingriff in Schutzgüter) und der städtebaulichen Belange kann zusammenfassend festgestellt werden, dass ein Eingriff mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu erwarten ist. Kompensationsmaßnahmen aufgrund der Planänderung durch diesen Bebauungsplan werden nicht erforderlich.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll nicht durchgeführt werden, da keine UVP- pflichtigen Vorhaben gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1 vorgesehen sind. Eine allgemeine Vorprüfung war nicht erforderlich.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Da die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen wurde, sind alle Grundstücke im Plangebiet voll erschlossen. Der Hausburgpark ist in den von diesen Planungsänderungen betroffenen Bereichen nicht fertiggestellt. Hier entstehen keine zusätzlichen Kosten, weil diese Flächen inzwischen veräußert wurden.

Die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen sowie des verbleibenden Teils der Hausburgstraße wurde aus dem Treuhandvermögen der Entwicklungsmaßnahme Eldenaer Straße/Alter Schlachthof finanziert.

Es werden zwei neue Baugebiete geschaffen, deren denkmalgeschützte Bausubstanz in Zukunft privat genutzt werden kann.

Es werden gegenüber der früheren Planung zusätzliche Einnahmen für Berlin erwartet.

Kosten für den Grunderwerb fallen nicht an, da sich die Grundstücke im Eigentum des Trägers der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme befinden. Die Neuvermessung und Grundstücksbildung im Bereich der Planänderung ist abgeschlossen. Für das Grundstück HB10 wurde ein Vertrag mit einem Käufer abschlossen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

IV. Verfahren IV.1. Aufstellung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 7. Januar 2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes IV-2a-1 beschlossen. Der Beschluss erfolgte in Anwendung von § 9 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB).

Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung begründet sich aus der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung des Gebietes (§ 9 AGBauGB). IV.2. Erörterungstermin

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Erörterung mit den Bürgern nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan IV-2a-1 fand in der Zeit vom 24. Februar 2003 bis zum 07. März 2003 statt. Stellungnahmen zur Planung wurden nicht abgegeben. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung fand am 03. März 2003 eine Erörterungsveranstaltung statt. Zu dieser Veranstaltung sind keine Besucher erschienen.