Forderungen des Landschaftsprogramms

Zwecks Sicherung der städtebaulichen Grundkonzeption, einen öffentlich nutzbaren innerstädtischen Raum zu schaffen, erfolgt die zeichnerische Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich ­ Stadtplatz. Damit setzt der Bebauungsplan auch Forderungen des Landschaftsprogramms um (Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung, Neuanlage von Stadtplätzen).

Der Platz mit einer Größe von ca. 108 m x 32 m und einer Fläche von 3.450 m² (zuzüglich Kolonnaden) stellt eine Fortentwicklung der im Umfeld befindlichen öffentlichen Plätze (Olivaer Platz, Adenauerplatz) dar. Großflächige Stadtplätze ohne Fahrzeugverkehr gibt es bisher in diesem Bereich der westlichen Innenstadt nicht. Sie sind aber wichtig für die Begegnung der Menschen und für urbane Nutzungen.

Die Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung lässt einen öffentlich nutzbaren, urbanen Freiraum ohne Kraftfahrzeugverkehr entstehen, der auch als Bewegungsfläche für größere Kinder und Jugendliche geeignet ist. Die Aufenthaltsqualität des Platzes wird verstärkt durch die anschließenden Kolonnaden (Schutz vor Sonne oder Regen) sowie durch die im städtebaulichen Vertrag abgesicherte Brunnenskulptur an der Leibnizstraße und die Pflanzung eines großkronigen Baumes an der Wielandstraße.

Einteilung der Straßenverkehrsfläche (textliche Festsetzung Nr. 12) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]: Textliche Festsetzung Nr. 12: Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgängerbereich ­ Stadtplatz ­ ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.

Die textliche Festsetzung Nr. 12 stellt klar, dass der Bebauungsplan durch den Bezug zur Planunterlage keine Einteilung der Straßenverkehrsfläche vornimmt.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist in der Praxis der Berliner Bauleitplanung nicht Gegenstand der Festsetzung, um hinsichtlich der verkehrlich bedingten Aufteilung des Straßenlandes keine unnötigen Festlegungen zu treffen.

Dies trifft auch auf die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich ­ Stadtplatz ­ zu. Eine Gestaltung und Möblierung des Fußgängerbereiches ist zulässig, sofern die Zweckbestimmung des Fußgängerbereiches dadurch nicht in Frage gestellt wird. Die vorgesehene Gestaltung des Stadtplatzes durch eine besondere Brunnenskulptur und einen stadträumlich wirksamen Baum ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Eigentümer geregelt.

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (textliche Festsetzungen Nr. 8, 9 und 10) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]: Gehrecht im Bereich der Kolonnaden Textliche Festsetzung Nr. 8 (Satz 3): Die Kolonnadenflächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

- 17 Die Festsetzung dient der städtebaulich gewünschten Urbanität und Öffentlichkeit dieses Ortes. Die Kolonnaden sollen funktional und gestalterisch Teil des Stadtplatzes sein (vgl. auch Kap. II.3.3.2). Geh- und Fahrrecht auf der Fläche a Textliche Festsetzung Nr. 9: Die mit a bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht für die Nutzer des Grundstückes Kurfürstendamm 59-60 zugunsten der Feuerwehr und mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

Die Festsetzung dient zum einen, die öffentliche Zugänglichkeit des Kleinkinderspielplatzes sicherzustellen. Zum anderen ist sie erforderlich, um die bestehende Feuerwehrzufahrt zum Grundstück Kurfürstendamm 59-60 weiterhin gewährleisten zu können.

Leitungsrecht unter der Fläche b Textliche Festsetzung Nr. 10: Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende Fläche b darf ­ soweit sie zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gehört ­ nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.

Das Leitungsrecht dient der Sicherung einer für die Versorgung der Charlottenburger Innenstadt wichtigen Fernwärmeleitung.

Grünfestsetzungen:

Flächen zum Anpflanzen (zeichnerische Festsetzungen und textliche Festsetzungen Nr. 13 und 22) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB i.V. mit § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO): Textliche Festsetzung Nr. 13: Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten und Kinderspielplätze.

Textliche Festsetzung Nr. 22: Innerhalb der Flächen B,C,D,E,B und O,P,Q,R,S,O sind 36 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,25 m, Strauchpflanzungen und Unterpflanzungen zu sichern und zu unterhalten.

Die beiden Höfe werden mit Ausnahme der Kinderspielfläche als Grünfläche ausgebildet. Sie werden als Flächen zum Anpflanzen festgesetzt. Es ist eine Bepflanzung mit 36 Bäumen (Stammumfang min. 0,25 m) sowie Strauch- und Unterpflanzungen vorgesehen. Da die Höfe nicht unterbaut sind, ist ein naturgemäßes Wachstum ermöglicht.

Die textliche Festsetzung Nr. 13 erfolgt zur Erhöhung des Vegetationsanteiles, wie auch aus stadtklimatischen Gründen (Schaffung von kaltluftbildenden Oberflächen).

Darüber hinaus erfüllen diese Flächen eine Ausgleichsfunktion hinsichtlich der verdichteten Bauweise.

Die textliche Festsetzung Nr. 22 mit einer Bindung zum Anpflanzen und zur Unterhaltung von Bäumen, Sträuchern und Unterpflanzungen erfolgte im Ergebnis der öffentlichen Auslegung. Sie stellt eine Konkretisierung der textlichen Festsetzung Nr. 13 dar und dient der Sicherstellung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 17 Abs. - 18 2 BauNVO und nach der Baumschutzverordnung sowie der Einhaltung der landschaftsplanerischen Festsetzungen.

Kinderspielplätze (textliche Festsetzung Nr. 5) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB]: Textliche Festsetzung Nr. 5: Auf der Dachfläche C,D,E,F,G,H,C ist ein Spielplatz (ca. 50 qm) zulässig.

Ergänzend zum wohnungsbezogenen Freiflächenangebot in den geplanten Innenhöfen ermöglicht die textliche Festsetzung Nr. 5 auf dem Dach des nördlichen Baukörpers die Anlage eines weiteren Spielplatzes für die geplanten ca. 131 Wohnungen.

Im südlichen Hof (Fläche O,P,Q,R,S,O), d.h. in einer zentralen, vom Verkehr abgeschirmten Lage, ist die Anlage eines 300 qm großen öffentlichen Kleinkinderspielplatzes vorgesehen. Eine zwingende Festsetzung dieses Spielplatzes im Bebauungsplan ist im Kerngebiet jedoch nicht möglich. Ziel ist der Abbau des Fehlbestandes an Spielplätzen in diesem Teil Charlottenburgs. Die Sicherung des Kleinkinderspielplatzes erfolgt über einen den Bebauungsplan ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Eigentümer.

Dachbegrünung (textliche Festsetzung Nr. 14) [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB i. V mit § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO]: Textliche Festsetzung Nr. 14: Dachflächen sind ­ mit Ausnahme der Nutzungsfestsetzungen Nr. 3 und 5 ­ zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen.

Die Festsetzung dient der Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 BauNVO und der Erhöhung des Vegetationsanteils entsprechend den Regelungen des Landschaftsplanes und den Forderungen des Landschaftsprogramms.

Die Sicherung von Dachbegrünung hat folgende vorteilhaften Wirkungen:

· Der Energie- und Wärmebedarf der Gebäude wird durch den zusätzlichen Aufbau verringert.

· Das Niederschlagswasser wird (teilweise) in der Substratschicht gespeichert und wieder verdunstet, woraus sich eine Rückhaltungsrate des Niederschlagswassers ergibt.

· Die Dachbegrünung wirkt staubbindend und ist zugleich Lebensraum von Kleintieren und potentieller (Teil-) Lebensraum von Vögeln.

· Abhängig von der Mächtigkeit der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung kaltluftbildend und ­ bei austauschschwachen Wetterlagen ­ anregend auf Ausgleichsströmungen.

· Der Kontakt und der Artenaustausch zwischen Biotopen wird erleichtert.