Bedenken und Anregungen zum städtebaulichen Konzept Denkmalschutz

Eine weitere Reduzierung der Stellplatzanzahl ist nicht sinnvoll, da sie zu einer stärkeren Belastung der Straßen durch ruhenden Verkehr führen würde.

Zudem ist die Erstellung von zwei Tiefgaragen-Ebenen im Innenstadtbereich wirtschaftlich vertretbar. Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung erfolgt nicht.

Bedenken und Anregungen zum städtebaulichen Konzept Denkmalschutz / Geschützter Baubereich: Stellungnahme:

· Die Neubauten beeinträchtigten durch ihre Baumasse und Gestalt die denkmalgeschützten Bauten der Umgebung.

· Die Planung widerspreche der Verordnung über den geschützten Baubereich Kurfürstendamm vom 26. April 1977.

· Die Planung breche mit der in der Umgebung vorgefundenen Parzellenstruktur.

· Die Neubebauung solle sich an den angrenzenden Traufhöhen und nicht an den Firsthöhen orientieren.

· Die „Kopfbauten" seien städtebaulich nicht begründbar.

Abwägung:

Die Forderungen des § 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG 1995) und des § 4 der bis Mai 2000 geltenden Verordnung zum geschützten Baubereich Kurfürstendamm (vgl. Kap. II.4) werden durch das Bebauungsplankonzept grundsätzlich erfüllt. Die Neubauten fügen sich in den ehemaligen geschützten Baubereich und die Umgebung der Denkmäler ein, indem sie dessen Grundprinzipien weitgehend berücksichtigen:

· Die Bebauung erfolgt in geschlossener Bauweise, indem an die Brandwände der angrenzenden Gebäude angebaut wird, so dass die hier derzeit vorhandene amorphe Baustruktur dem charakteristischen Bild der Umgebung entsprechend gefasst wird. Die geplante Bebauung schließt die vorhandenen Teilblöcke zwischen Mommsenstraße und Kurfürstendamm südlich und nördlich, wodurch zwei neue Blöcke entstehen. Die großräumige Baustruktur im Platzbereich entspricht der historischen Grundstückssituation, die in dem Bereich dieser Freifläche nie kleinteilige Bauparzellen aufwies.

· Auf eine Betonung der Ecken wurde im Hinblick auf die Wahrung der Proportionalität zu den angrenzenden denkmalgeschützten Bauten durch Aufgabe der ursprünglich vorgesehenen „Kopfbauten" verzichtet. Hiermit wurde den Bedenken der Bürger, die in den Kopfbauten eine unbegründete städtebauliche Betonung bemängelten, entsprochen.

· Die Verteilung der Baumassen berücksichtigt hinsichtlich der Bauflucht, der Gebäudetiefe und der Baukörperhöhe prinzipiell die durch die Altbauten (vor 1920 erbaut) vorgegebenen Kriterien. Eine identische Übernahme wird von der Verordnung nicht verlangt. Auf eine Giebeldachausbildung entsprechend den denkmalgeschützten Bauten wurde zugunsten einer höheren, kerngebietstypischen Ausnutzung des Grundstückes verzichtet. Stattdessen greift die Gebäudehöhe die Firsthöhe der angrenzenden Gebäude auf.

· Die formale Gestaltung der Neubauten greift die charakteristischen Strukturprinzipien sowie die Farbgebung der Altbauten auf: Die Baukörper werden horizontal in Sockelzone (betont durch Kolonnaden) und Obergeschosse unterteilt.

In Anlehnung an die Altbauten wird eine einheitliche äußere Gestaltung in Form, Farbe und Material vorgeschrieben. Zulässig sind helle Putz- und Steinfassaden bzw. helle Klinker (textliche Festsetzung Nr. 17).

Die vorhandene Sicht auf die Fassaden in der Leibnizstraße wird nicht eingeschränkt; auch auf das Denkmal Wielandstraße 30 bleibt die Sicht aufgrund des geplanten Stadtplatzes von der Leibnizstraße aus im wesentlichen erhalten. Die Einschränkung der Sicht auf das Denkmal Wielandstraße 31 ist unvermeidbar, da diese durch jede straßenseitige Bebauung des Grundstückes Wielandstraße 19-22 hervorgerufen würde. Eine Nichtbebauung dieses Grundstückes kann aus Denkmalschutzgründen nicht verlangt werden.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch (möglicherweise dominierende) Werbeanlagen an den Neubauten wird deren Zulässigkeit stark eingegrenzt (textliche Festsetzung Nr. 17). Ortsbild: Stellungnahme:

Das Vorhaben sei störend für das Ortsbild.

Abwägung:

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Bebauung fügt sich vielmehr aufgrund der oben angeführten Kriterien in die durch Gründerzeitbauten geprägte Stadtstruktur Charlottenburgs ein, jedoch ohne diese nachzuahmen. So wird eine zeitgemäße Architektur verwirklicht, die das Ortsbild aufgrund ihrer spezifischen Formensprache prägt.

Stadtplatz: Stellungnahme:

· Der geplante Platz biete keine Aufenthaltsqualität.

· Es wird eine Konkurrenzsituation zum Kurfürstendamm befürchtet.

· Eine Verbindungsfunktion des geplanten Stadtplatzes sei nicht gegeben.

Abwägung:

Die Aufenthaltsqualität des Stadtplatzes wird grundlegend mit seiner Festsetzung „Fußgängerbereich" bestimmt. Durch die grundsätzliche Freihaltung vom Verkehr wird ein öffentlich nutzbarer Freiraum sichergestellt, der auch als Bewegungs- und Spielfläche für Jugendliche und Kinder geeignet ist. Der für die Anlieger erforderliche „eingeschränkte Lieferverkehr" wird im städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und Berlin geregelt. Er verpflichtet den Investor zudem zur Herstellung und Unterhaltung eines Brunnens und eines großkronigen Baumes auf dem Stadtplatz sowie zur überwiegenden Nutzung der an den Kolonnaden gelegenen Gewerbeflächen durch hochwertigen und kleinflächigen Einzelhandel. Diese Maßnahmen lassen eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität erwarten. Durch die textliche Festsetzung Nr. 11 wird die Ansiedlung von Spielhallen und Betrieben, die überwiegend Sexund Pornoartikel anbieten, verhindert.

Eine Konkurrenzsituation zum Kurfürstendamm wird nicht gesehen, da dieser mit Fahrzeugverkehr belastete Boulevard einen anderen Charakter besitzt. Sein spezieller Wert liegt vorwiegend in seiner Eigenschaft als langgestreckte „Flaniermeile".

Demgegenüber soll der Stadtplatz durch seine einladende Qualität zum Aufenthalt am „Ort" einladen. Er verbindet zudem Wieland- und Leibnizstraße miteinander.

Architektur: Stellungnahme:

· Die Architektur sei monumental, glatt, einfallslos, hässlich, grotesk.

· Die Fassaden der Neubauten entsprächen nicht der Ästhetik des baulichen Umfeldes.

Abwägung:

Das geplante Bauvorhaben stellt eine städtebauliche Einheit dar, die auf der großzügigen Baukörperstruktur sowie einer konsequent einheitlichen Formensprache beruht. Eine Regelung der formalen Gestaltung erfolgt im Bebauungsplan hinsichtlich einer Einheitlichkeit in Form, Farbe und Material (textliche Festsetzung Nr. 18).

Weitere Festlegungen werden nicht für erforderlich gehalten. Eine historisierende Nachahmung der spezifischen Gestaltungsmittel der Bauten des Umfeldes kann nicht Ziel der heutigen Architektursprache sein.

Städtebauliches Konzept: Stellungnahme:

Die „Wintergarten"-Planung des Wettbewerbsergebnisses von 1984 werde präferiert.

Abwägung:

Der Einwand bezieht sich auf den 1984 von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz ausgelobten städtebaulichen Ideenwettbewerb „Freiraum Wielandstraße", dessen Zielsetzung eine Umgestaltung des Parkplatzes war. Der Vorschlag des ersten Preisträgers, der Architekten Kollhoff und Timmermann, sah eine Überbauung der Fläche mit einem gläsernen Gebäude (sog. „Wintergarten") für vielfältige öffentliche Nutzungen vor. Für dieses Planungskonzept konnte jedoch kein Bauträger gefunden werden, da es wirtschaftlich nicht umzusetzen war. Zudem führte die Wiedervereinigung der Stadt und deren Stellung als Hauptstadt zu anderen Nutzungsansprüchen an dieses zentral gelegene, innerstädtische wertvolle Bauland.

Maß der Nutzung Überschreitung des Nutzungsmaßes (GFZ): Stellungnahme:

Eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO um einen erheblichen Betrag sei weder erforderlich noch ausgeglichen.

Abwägung:

Die Überschreitung der GFZ ist aus folgenden städtebaulichen Gründen erforderlich: