Damit sind Eingriffe in die Biotopwertigkeit die Bodenfunktionen und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes verbunden

III.3.3 Eingriffsbewältigung nach § 1a BauGB

Maßgeblich für die Eingriffsbewertung nach § 1a BauGB sind die Eingriffe, die erstmalig auf Grund des Bebauungsplanes ermöglicht werden. Grundlage der Bewertung ist eine Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität nach §§ 34, 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Der Geltungsbereich liegt vollständig im bauplanerischen Innenbereich nach § 34 BauGB.

Der Orientierungswert zum Bebauungs- und Versiegelungsgrad liegt flächendeckend bei 40%. Eingriffe in den Naturhaushalt der Baugebiete

Mit der Festsetzung einer zulässigen Grundflächenzahl für die Sondergebiete - Forschung ­ und das Kerngebiet von 0,5 ermöglicht der Bebauungsplan ein Maß der baulichen Nutzung, das über das bestehende Baurecht hinausgeht. Weitere Versiegelungsmaßnahmen sind mit dem Ausbau des Straßennetzes zu erwarten.

Damit sind Eingriffe in die Biotopwertigkeit, die Bodenfunktionen und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes verbunden. Die Versiegelung von Flächen und die geplante Dichte und Höhe der Bebauung wirken sich darüber hinaus negativ auf die stadtklimatische Situation des Geltungsbereichs und seiner angrenzenden Bereiche aus. Wechselbeziehungen zwischen klimatisch weniger belasteten und klimatisch stärker belasteten Gebieten werden stark eingeschränkt und Aufheizungseffekte durch die geplante Bebauung begünstigt.

Zur Minimierung und Kompensation dieser Eingriffe trifft der Bebauungsplan entsprechend der für das gesamte Entwicklungsgebiet abgestimmten ökologischen Standards Festsetzungen zur Begrünung der Dachflächen, Baumpflanzungen, Befestigung von Wegen- und Aufenthaltsflächen mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen und Reduzierung von Stellplatz-, Erschließungs- und sonstigen Nebenanlagen. Die auf den Baugrundstücken verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt können durch die festgesetzten ökologischen Standards auf den Baugrundstücken vollständig kompensiert werden.

In der Eingriffsbewertung wird von einer Begrünung von 30 % der Dachflächen ausgegangen. Diese Annahme leitet sich in Kenntnis konkreter Bauvorhaben ab und entspricht der Mindestforderung für das gesamte Entwicklungsgebiet.

Die Eingriffe durch die öffentlichen Verkehrsflächen können durch Maßnahmen kompensiert werden, die außerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplanes geregelt werden.

Für sämtliche Straßen im WISTA-Gebiet wurde eine separates Ausgleichskonzept erarbeitet (Ausgleichskonzeption Entwicklungsgebiet Berlin Adlershof vom August 1999, aktualisiert August 2001). Die Eingriffe durch die Errichtung der Straßen wurden nach dem Prinzip von Auhagen aufgrund der Flächenversiegelung und der Vernichtung von Baumbestand bewertet und monetär beziffert. Im Unterschied zu den Sammelausgleichsmaßnahmen Landschaftspark bzw. den Ausgleichsmaßnahmen in den übrigen öffentlichen Freiflächen wird der Eingriff zum großen Teil auf den "halböffentlichen" nicht bebaubaren Grundstücksflächen der WISTA ausgeglichen. Das Prinzip der Bewertung erfolgte analog der Sammelausgleichsmaßnahme Landschaftspark.

Eingriffe in Landschaftsbild / -struktur

Der gesamte Begleitraum des Teltowkanals zwischen der Wegedornstraße und Köpenicker Straße zeichnet sich durch ein Mosaik aufgelockerter Bebauung und großer unbebauter Brachflächen aus. Das überwiegend geschlossene Siedlungsbild der ehemaligen Akademie der Wissenschaften löst sich in diesem Bereich weitgehend auf. Die Offenheit und Großzügigkeit des Raumes und die Lage am Teltowkanal stellen das wesentliche landschaftsstruk23 turelle Potential dieses Raumes dar. Allerdings waren und sind diese Qualitäten, aufgrund der diffusen Raumbildung, durch Behelfsbauten und Lagernutzung und der bis zum Bau des Ernst-Ruska-Ufers noch durch eine Mauer verbauten Beziehung zum Teltowkanal im Bestand nur eingeschränkt erlebbar.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51g wird baulich durch den siebengeschossigen Solitär an der künftige Richard-Willstätter-Straße dominiert. An der Volmerstraße befindet sich das dreigeschossige Chemielabor der BAM. Der sonstige Bereich ist bis auf einzelne eingeschossige Lagerschuppen und eine Baucontainer weitgehend unbebaut. Die Brachflächen zeichnen sich durch die für den ehemaligen Treidelpfad entlang des Teltowkanals charakteristischen offenen Rasenbestände mit vereinzelten Baumgruppen aus.

Im Kontrast hierzu stehen die waldartigen Strukturen an der Volmerstraße und RichardWillstätter-Straße, die die landschaftliche Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Robinienwäldchen (Bebauungsplanentwurf XV-51d) und damit zum inneren WISTA-Gelände.

Trotz der landschaftlich visuellen Qualitäten einzelner Bereiche, hinterlässt das Gebiet teilweise einen ungeordneten und vernachlässigten Eindruck. Dies wird durch die periphere und stadträumlich nicht eingebundene Lage noch erheblich verstärkt.

Die durch den Bebauungsplan XV-51 g vorbereiteten Eingriffe in das Landschaftsbild sind im engen Kontext mit der Bestandssituation und den potentiellen Qualitäten des gesamten Teltowkanalbegleitraums und analog mit der bebauungsplanübergreifenden Gesamtkonzeption für den Raum zu bewerten.

Die durch die Bebauungspläne entlang des Teltowkanals (XV-51 k, XV-51 j, XV-51 h und XV-51g) vorbereitete städtebauliche Entwicklung zielt auf eine grundsätzliche Neuordnung des Teltowkanalbegleitraumes. Im Zusammenhang mit dem Bau des Ernst-Ruska-Ufers und einer stark städtisch geprägten Promenade entlang des Kanals ist nach Süden die Formulierung einer eindeutigen Stadtkante geplant und wird im Bebauungsplan XV-51g planungsrechtlich ermöglicht. Während die Freiraumqualität und der Bezug zum Kanalufer im wesentlichen durch den Bau des Ernst-Ruska-Ufers erheblich eingeschränkt wird, erfährt der Begleitraum des Teltowkanals durch die Anlage einer Promenade eine gestalterische Aufwertung und durch die bauliche Fassung eine konsequente städtebauliche Antwort. Die Offenheit des Freiraumes entlang des Teltowkanals wird zugunsten von stärker baulich gefassten Freiflächen mit blockinternen Grünflächen im Bebauungsplan XV-51g aufgegeben.

Die städtebauliche und damit auch freiraumstrukturelle Neuordnung des Gebietes ist generell positiv zu bewerten. Zur Eingriffsvermeidung werden das Robinienwäldchen (Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen), eine Amerikanische Eiche und ein ca. 20-stämmiger Ahorn (erhalteswerte Bäume) und eine Robiniengruppe (ca. 40 Stück - Ausgrenzung aus der überbaubaren Grundstücksfläche) im Bebauungsplan gesichert.

Gehölzbestand

Der Baumbestand im Gebiet ist überwiegend durch die Berliner Baumschutzverordnung geschützt und konzentriert sich im Wesentlichen auf den östlichen Teil des Geltungsbereiches.

Die weitaus am stärksten vertretene Art ist die Robinie, die sich zum Großteil selbst ausgesät und in sämtlichen Alterstufen im Gebiet vorhanden ist. So setzt sich das Wäldchen an der Ecke Richard-Willstätter-Straße/Volmerstraße überwiegend aus ausgewachsenen gut entwickelten Altbäumen zusammen, während der Robinienhain im Sondergebiet nördlich der Wilhelm-Ostwald-Straße überwiegend aus naturverjüngten Bäumen besteht.

Entlang der Volmerstraße und in deren südlicher Verlängerung finden sich ca. 30 gut entwickelte Robinien im Alter von 20 - 30 Jahren sowie Stieleichen und Sandbirken. Weitere den Geltungsbereich prägende Großbäume sind insbesondere Pappeln, Eichen und Ahornbäume.

Das Robinienwäldchen, eine Amerikanische Eiche, ein ca. 20-stämmiger Ahorn und eine Robiniengruppe werden durch den Bebauungsplan gesichert (vergl. Landschaftsbild)

Weitere besonders erhaltenswerte Bäume können entsprechend der Ausweisung des Bebauungsplanes potentiell überbaut werden. Auf eine verbindliche Sicherung im Bebauungsplan wird verzichtet, um die städtebaulichen Entwicklungsspielräume in den entsprechenden Baublöcken nicht einzuschränken. Zum Ausgleich von nicht vermeidbaren Eingriffen in den Baumbestand werden Baumpflanzungen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und Stellplatzflächen im Bebauungsplan festgesetzt.

Zusammenfassung:

Im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach § 34 BauGB können die durch eine zusätzliche Bebauung und Versiegelung verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt über die im Bebauungsplan festgesetzten ökologischen Standards weitestgehend auf den Baugrundstücken kompensiert werden.

Die zusätzlich festgesetzte Versickerung des Niederschlagswassers (textliche Festsetzungen Nr. 11) und die Bepflanzungen von unterirdischen baulichen Anlagen (textliche Festsetzung Nr. 8) sollen den Naturhaushalt, über den Ausgleich nach § 1 a Baugesetzbuch hinaus, positiv beeinflussen. Eine Einbeziehung dieser Maßnahmen in den Ausgleich in Natur und Landschaft war aus rechtlichen Gründen und wegen fehlender Quantifizierbarkeit nicht möglich.

Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der durch den Ausbau der öffentlichen Straßen verursachten Eingriffe werden außerhalb des Bebauungsplanes im Rahmen der Ausführungsplanung innerhalb des WISTA-Gebietes geregelt und vollständig ausgeglichen (vgl. oben).

IV. Verfahren Aufstellungsbeschluss Bebauungsplanentwurf XV-51

Am 2. November 1993 hat das Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplanes XV-51 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i. V. m. dem damaligen § 4 AGBauGB (jetzt § 6 AGBauGB) beschlossen (ABl. Nr. 63 vom 30.12.1996, S. 3949). Frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf XV-51

Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde in den Berliner Tageszeitungen

Der Tagesspiegel, Berliner Morgenpost und Berliner Zeitung am 5.November 1993 bekannt gemacht.

Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 08. bis 22. November 1993 statt.

Die Ergebnisse der vorgezogenen Bürgerbeteiligung sind in die weitere Planung eingeflossen.

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf XV-51

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 Abs. 1 BauGB), wurde vom 30. Juni bis zum 12. August 1994 durchgeführt.