Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzung und Erhaltung am ErnstRuskaUfer entfiel da diese einer Bebauung der BAM entgegensteht

ß im Gewerbegebiet eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 vorsah, im Sondergebiet Forschung aber nur eine GFZ von 1,6 vorgesehen war, wurde das zulässige Nutzungsmaß für das nun vergrößerte Sondergebiet erhöht. Als GFZ soll nun eine 1,7 festgesetzt werden.

- Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzung und Erhaltung am Ernst-Ruska-Ufer entfiel, da diese einer Bebauung der BAM entgegensteht. Die Baugrenze wird am ErnstRuska-Ufer durchgezogen. Um die dadurch mögliche Überplanung des Robinienaufwuchses auszugleichen, wird durch textliche Festsetzung geregelt, dass eine höhere Anzahl von Bäumen auf dem Grundstück zu pflanzen ist. Statt bisher je 400 m² Grundstückfläche soll nun je 350 m² Grundstücksfläche ein Laubbaum gepflanzt werden.

- Die Abgrenzung zwischen dem Sondergebiet und dem Kerngebiet wurde so geändert, dass mehr Grundstücksfläche der BAM zur Verfügung steht und andererseits die Flurstücksgrenze aus Praktikabilitätsgründen nur einmal abknickt. Das Kerngebiet verkleinerte sich dadurch geringfügig.

- Die Festsetzung von geschlossener Bauweise am Ernst-Ruska-Ufer entfiel.

Für den Bebauungsplanentwurf ist dementsprechend eine zweite öffentliche Auslegung erforderlich.

2. Öffentliche Auslegung zum Bebauungsplanentwurf XV-51g

Der Bebauungsplanentwurf XV-51g mit zugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 15. September bis zum 15. Oktober 2003 in den Räumen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Württembergische Straße 6 in Berlin-Wilmersdorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde fristgerecht am 05.09.2003 im Amtsblatt von Berlin Nr. 42 Seite 3731 bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde die öffentliche Auslegung am 09.09.2003 in der Tagespresse in „Der Tagesspiegel", der „Berliner Morgenpost" und in der „Berliner Zeitung" bekannt gemacht.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind 6 Stellungnahmen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingegangen.

Die Berliner Arbeitsgemeinschaft für Naturschutz (BLN) und eine Bürgerin wiesen darauf hin, dass eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzung und Erhaltung am Ernst-Ruska-Ufer dem überbaubaren Bereich der BAM zugeschlagen wird und diese Fläche nicht mehr als Ausgleichsfläche für die durch den Bebauungsplan erfolgten Eingriffe verwendet werden kann. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt, da diese Fläche den möglichen Planungen der BAM in Teilen entgegensteht und der hier vorhandene Robinienaufwuchs im Gegensatz zum Robinienwäldchen an der Ecke Richard-Willstätter-Straße/Volmerstraße noch keinen das Ortsbild prägenden Charakter aufweist. Um einen möglichen Eingriff bei Überplanung der Fläche auszugleichen, wurde festgesetzt, dass auf dem Baugrundstück eine höhere Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Die Fläche wird nicht mehr als Ausgleichsfläche für mögliche Eingriffe bilanziert werden.

Ferner wird vom BLN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bezirksgruppe TreptowKöpenick) bedauert, dass keine weiteren Bäume durch Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt, da durch weitere Festsetzungen zur Sicherung von Bäumen, neben den bereits gesicherten Robinienwäldchen und den zwei Bäumen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Planungen auf den Baufeldern zu weit eingeschränkt werden würden. Zum Ausgleich von nicht vermeidbaren Eingriffen in den Baumbestand werden Baumpflanzungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und den Stellplatzflächen festgesetzt.

Das BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bezirksgruppe Treptow-Köpenick) fordert die Festsetzung einer Baulinie entlang des Ernst-Ruska-Ufers und des Einmündungsbereiches zur Volmerstrasse, um in diesem Bereich eine höhere bauliche Dichte zu erreichen um so im Inneren der Baufelder die Schaffung von zusammenhängenden Freiflächen zu ermöglichen.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt, da durch die alleinige Festsetzung einer Baulinie entlang des Ernst-Ruska-Ufers eine höhere bauliche Dichte in diesem Bereich nicht gewährleistet sein würde und bei Einhaltung der Abstandsflächen zu dieser Baulinie auch im Inneren des Baufeldes gebaut werden könnte. Außerdem wurden für diesen Bereich Baugrenzen gewählt, da diese im Falle des Zurücktretens von einer starren Baufluchtlinie die individuelle Gestaltung der Bauflächen erlauben.

Ferner wird vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bezirksgruppe Treptow-Köpenick) das im Bebauungsplan festgelegte Sammelausgleichskonzept für nicht im Bebauungsplan XV-51g ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft für falsch angesehen, da dadurch vorhandene Biotope in den Bebauungsplänen XV-68a und XV-68b zerstört werden, um auf diesen Flächen Ausgleichsmaßnahmen aus anderen Bebauungsplänen herzustellen. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Mit dem festgelegten Sammelausgleichskonzept wurde eine Gesamtstrategie entwickelt, die aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet ist, die Eingriffsthematik über die förmlichen Einzelverfahren zu den einzelnen Bebauungsplänen hinaus im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Das Sammelausgleichskonzept wurde mit den zuständigen Fachämtern der Senatsverwaltungen und des Bezirkes Treptow-Köpenick abgestimmt. Gerade um eine Separierung der Ausgleichsmaßnahmen in den einzelnen Bebauungsplänen zu vermeiden wurde auf der Basis einer gebietsweiten Ermittlung und Bewertung der durch die Planung verursachten Eingriffe ein abgestimmtes Maßnahmenpaket erarbeitet, dass sich vornehmlich auf die Umsetzung im Bereich des Landschaftsparks konzentriert. Der Landschaftspark stellt daher die Sammelausgleichsmaßnahme für die Eingriffe, die durch die Baugebiete des gesamten Entwicklungsgebietes verursacht werden dar. Mit diesen Sammelausgleichsmaßnahmen wird die Grundstruktur des Landschaftsparks hergestellt. Der Bebauungsplan XV-68a, der einen Großteil der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen sichert ist bereits festgesetzt.

Darüber hinaus wurde vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bezirksgruppe TreptowKöpenick) gefordert, dass der Anteil der Dachbegrünung mit mindestens 30 % festgesetzt werden soll. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt, da es für eine solche Mindestmaßfestsetzung kein Erfordernis vorhanden ist. Im Bebauungsplan wird für die Eingriffs-/Ausgleichsbewertung ein angenommener Durchschnittswert von 30 % zugrunde gelegt. Der Wert beruht auf Erfahrungen von bereits fertiggestellten Gebäuden im WISTA-Bereich und legt die Fälle zugrunde, in denen die höchsten Flächeninanspruchnahmen für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen erreicht wurden. Bei der Mehrzahl der bisher erstellten Gebäude wurde der Wert der Flächeninanspruchnahme deutlich unterschritten, nur in wenigen Einzelfällen überschritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anteil der Dachbegrünung und damit der tatsächliche ökologische Ausgleich über den berechneten 30 % liegen wird.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Bauen und Stadtentwicklung kritisiert, dass das Kerngebiet weder zu einem bezirklichen Zentrenbereich gehört, noch Bestandteil des STEP Zentren 1 ist und vermisst den Nachweis von städtebaulichen Gründen, die eine Ausweisung als Kerngebiet rechtfertigen würden.

Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Kerngebiet dient vorwiegend der Versorgung der im Gebiet Beschäftigten und den künftigen Bewohnern auf den nordöstlich angrenzenden Grundstückflächen. Die zulässigen Einrichtungen sollen möglichst im Bereich von GeschäftsBüro- und Verwaltungsgebäude und Schank- und Speisegaststätten liegen, da sie zur Belebung des angrenzenden Sondergebietes beitragen und die im städtebaulichen Konzept angestrebte Nutzungsmischung umsetzen. Da ausschließlich kleinflächiger Einzelhandel zulässig sein wird und dieser auch nur im Erdgeschoss (textliche Festsetzung Nr.4), ist eine Zuordnung zum STEP Zentren 1 oder zu einem bezirklichen Zentrenbereich nicht notwendig.

Der Einzelhandel soll zu einer Belebung des Ernst-Ruska-Ufers beitragen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.

Ferner ist für das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Bauen und Stadtentwicklung nicht nachvollziehbar, wie eine Schwerpunktsetzung auf Büro-, Verwaltungsgebäude sowie Schank- und Speisegaststätten steuerbar wäre.

Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwerpunkt auf Büro-, Verwaltungsgebäude sowie Schank- und Speisegaststätten wird angestrebt. Darüber hinaus bleiben alle anderen Einrichtungen (außer Tankstellen und großflächiger Einzelhandel) gemäß § 7 Abs. 1 und 2. BauNVO im Kerngebiet weiterhin allgemein zulässig.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Bauen und Stadtentwicklung vermisst die in der Begründung erwähnte geschlossene Bauweise entlang des Ernst-Ruska-Ufers, die sich weder zeichnerisch noch durch eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan wieder finden lässt. Die geschlossen Bauweise bezieht sich auf die Begründung zur 1. öffentlichen Auslegung im Dezember 2002. Sie wurde nach Auswertung der Stellungnahmen gestrichen.

Zwischenzeitlich wurde das Baugesetzbuch geändert. Nunmehr gilt das Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824). Nach den entsprechenden Übergangsvorschriften des § 233 Abs. 1 in Verbindung mit § 244 Abs. 1 Baugesetzbuch finden für das Bebauungsplanverfahren XV-51g die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, da das Bebauungsplanverfahren bereits am 2. November 1993 eingeleitet wurde und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird.

Beschluss des Abgeordnetenhauses

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dem Bebauungsplanes XV-58a am 26. Januar 2006 zugestimmt.

B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Jamuar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357) Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Berlin-Johannistha l/ Adlershof" vom 7. Dezember 1994 (GVBl. S. 499)