Wohnen

Vorkehrungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahren und wurden im Planfeststellungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geregelt.

3. Die zentrale Zufahrt zu den unterirdischen Versorgungssystemen für den Bundestag solle nicht im Bereich der Bebauungspläne II-200 c und I-210, sondern im Bereich der südwestlichen Ecke des Platzes der Republik bzw. der angrenzenden Ecke Florastraße/Entlastungsstraße/Scheidemannstraße vorgesehen werden. Damit ergebe sich eine erhebliche Einsparung der Kosten, weil auf die Spreeunterquerung verzichtet werden könnte. Zudem ergäbe sich eine höhere Leistungsfähigkeit, da die dortigen Zufahrtstraßen genutzt und die Betroffenheit der Wohnbevölkerung durch die zu erwartenden verkehrlichen Belastungen und Sicherheitsmaßnahmen vermieden werden könnte.

Abwägung:

Der Anregung, die zentrale Zufahrt für Andienung und Tiefgaragen des deutschen Bundestages auf den Platz der Republik zu verlegen, kann nicht entsprochen werden. Aus städtebaulichen Gründen ist eine zentrale Tunnelzufahrt und eine tiefergelegte Straße im Bereich des Platzes der Republik und des Gartendenkmals Großer Tiergarten nicht vorstellbar. Die Barrierewirkung ist ein nicht zu behebender Eingriff in den Städtebau und in Natur und Landschaft. Zudem muss aus Sicherheitsgründen die Zufahrt mit dem Wachbereich in direkter Zuordnung zum Gebäudeverbund des Bundestages stehen. Die Straßen östlich der Spree werden nach gutachterlicher Aussage keine Verkehrsbelastungen aufnehmen müssen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt. Unabhängig davon ergeben sich bei der angeregten Lösung Schwierigkeiten durch die quer zur Erschließungsrichtung liegenden Tiergartentunnel und die Länge der Zufahrt zu den überwiegend östlich des Reichstaggebäudes liegenden Stellplätzen und Andienungsorten. Der Höhenunterschied zwischen den planfestgestellten Tunneln ist zu gering. Aufwendige bautechnische Maßnahmen müssten dazu ergriffen werden, um unabhängig voneinander zu bauen und Gefahren von den Tunnelröhren (Tunnelstatik, Auftrieb etc.) abzuwenden. Abgrabungen und Überbauungen der Tunnelröhren sind nur unter besonderen Umständen möglich.

4. Im Bebauungsplan sei eine Fortsetzung der Transrapidtrasse vom Hauptbahnhof (Lehrter Bahnhof) in Richtung Süden zu berücksichtigen.

Abwägung:

Eine Verlängerung der Transrapidtrasse über den Hauptbahnhof (Lehrter Bahnhof) hinaus ist in der möglichen Trassenführung völlig offen und derzeit nicht mehr vorgesehen.

Sie wäre gegebenenfalls Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens, nicht jedoch dieses Bebauungsplanverfahrens.

5. Da lediglich der Teil der Entlastungsstraße zwischen Straße des 17. Juni und der in den Tiergarten hineinragenden Straßentunnelrampe zum Kemperplatz aufgegeben werde, sei die Entlastung des Tiergartens zu gering. Zudem sei zu befürchten, dass sich wegen des Erhalts der Entlastungsstraße als Florastraße ein Schleichweg vom großen Stern über die Kronprinzenbrücke entwickele mit möglichen Stauzonen in den verkehrsberuhigten Bereichen der Straßen. Daher sei ein konsequenter Ausbau der öffentlichen Verkehrsmittel erforderlich.

Abwägung:

Das Parlaments- und Regierungsviertel im Spreebogen soll nicht von übrigen Stadtgebiet abgeschnitten werden. Städtebaulich ist ein offenes und allgemein zugängliches und lebendiges Stadtviertel gewünscht, wie es auch in den Zielen der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" definiert worden ist. Die YitzhakRabin-Straße, Arbeitstitel Florastraße, ist darüber hinaus ein Abschnitt der Protokollstrecke zur Straße des 17. Juni und aus diesem Grunde unverzichtbar. Im Fall einer zu hohen Verkehrsbelastung, die wiederum störende Auswirkungen auf das Parlaments- und Regierungsviertel hätte, kann über verkehrslenkende Maßnahmen regulierend in das allgemeine Verkehrsgeschehen eingegriffen werden. Diese Maßnahmen sind nicht Teil der Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans, wie auch nicht der angeregte Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs. Dieser wird durch Busse, die U-Bahn und später durch die S-Bahn optimiert.

6. Die Festsetzung von Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche werden abgelehnt.

Abwägung:

Die Baumpflanzungen am Schiffbauerdamm sind ein wesentlicher Teil der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und darüber hinaus als Ergebnis des im Wettbewerb prämierten Entwurfs von wesentlicher städtebaulicher Bedeutung. Auf eine Pflanzbindung in der Reinhardtstraße wird verzichtet. Eine Einteilung der Straßenverkehrsfläche erfolgt mit dieser Festsetzung nicht.

7. Die bereits zur Belastung mit Leitungsrechten zu Gunsten der zuständigen Leitungsträger festgesetzte Fläche L innerhalb der öffentlichen Grünfläche solle zu Gunsten des Bundes zur Herstellung von Brunnenanlagen zum Zweck der Wärme- und Kälteenergiespeicherung erweitert werden.

Abwägung:

Eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Flächen und Leitungstrassen für die Wärme- und Kältespeicherung durch Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da die für die Genehmigung und den Betrieb der Anlage ohnehin notwendigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Berlin eine ausreichende Planungssicherheit herstellen.

8. Es werde angeregt die Flächen U1 und U2 aus Gründen der Planungssicherheit als ungeteilte Fläche U zur Belastung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Bundes zusammenzufassen und zugleich auf eine Breite von 41,2 m zu erweitern.

Abwägung:

Der angeregten Änderung wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert.

9. Das Denkmal "Fahne der Deutschen Einheit" sei im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen.

Abwägung:

Die "Fahne der Deutschen Einheit" ist in der Denkmalliste des Landes Berlin nicht aufgeführt und kann daher nicht nachrichtlich übernommen werden. Sie befindet sich im Übrigen auf dem Grundstück des Petenten und bedarf dieses besonderen Schutzes nicht.

10. Eine wirkliche Ersatzmaßnahme für Eingriffe in den Tiergarten-Park sei, wenn die vorhandenen Anlagen schöner gestaltet werden und eine wirkliche Entsiegelung stattfände.

Abwägung:

Die landschaftsplanerischen Fachbeiträge zu dem Bebauungsplan II-200d und seines Vorgängers II-200 wurden als Grundlage zur Einstellung der Belange von Natur und