II215 Grünfestsetzungen. Im gesamten Entwicklungsbereich soll ein hoher ökologischer Standard verwirklicht

Die Festsetzung betrifft nur die Gestaltung von Einfriedungen entlang der Straßenverkehrsflächen; Einfriedungen an anderer Stelle fallen nicht unter diese Regelung. Auf die Errichtung von Einfriedungen kann ganz verzichtet werden.

II.2.15 Grünfestsetzungen

Im gesamten Entwicklungsbereich soll ein hoher ökologischer Standard verwirklicht werden.

Deshalb sollen im Bebauungsplan XV-58a Festsetzungen zur Versickerung des Regenwassers, zur Begrünung der Dachflächen, zu Baumpflanzungen sowie zur wasser- und luftdurchlässigen Befestigung von Wegen getroffen werden. Die festgesetzten Bepflanzungen wirken kompensierend auf die Auswirkungen der Bebauung, sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Durch Schattenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers werden besonders Eingriffe in den Klimaund Wasserhaushalt ausgeglichen. Die Festsetzungen werden im Rahmen der Neubauvorhaben zu einer nachhaltigen Verbesserung des Naturhaushaltes führen.

Für den öffentlichen Raum werden keine Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt.

Die gestalterischen und ökologischen Maßnahmen werden hier außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert, um die Gemeinde nicht selbst zu binden.

Bepflanzungen

In den Kerngebieten MK 1, MK 2 und MK 5 ist pro 400 m² Grundstücksfläche und in den Kerngebieten MK 3, MK 4 und MK 6 ist pro 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen. Dabei sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen Bäume sowie die in der Abfolge von vier Stellplätzen zu pflanzenden Laubbäume einzurechnen (textliche Festsetzungen Nr. 16 und 17). Die abweichenden Grundstücksflächenangaben für die einzelnen Baugebiete beruhen auf der unterschiedlich festgesetzten GRZ. Bezogen auf den später nicht überbauten Flächenanteil ist der Anteil der zu pflanzenden Bäume aber in allen Kerngebieten gleich, da ein Baum je 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche zu pflanzen ist. Mit diesen Festsetzungen soll ein bestimmter Vegetationsanteil auf den nicht überbauten Grundstücksflächen gesichert werden. Neben der Bedeutung für die Biotopentwicklung und das Landschaftsbild wirken sich die Baumpflanzungen positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima aus. Mit der Maßnahme können Eingriffe in Natur und Landschaft gemindert werden. Die Festsetzung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung notwendiger Ersatzpflanzungen für die Fällung von Bäumen, die nach Baumschutzverordnung geschützt sind.

Dachbegrünung

Die Festsetzung zur Dachbegrünung erfolgt zur Minimierung der durch die bauliche Verdichtung verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände und in das Rückhaltevermögen von Niederschlägen. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzungen ist an die Festsetzung von Flachdächern gebunden. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen (textliche Festsetzung Nr. 13). Durch textliche Festsetzung soll außerdem bestimmt werden, dass Flächen über unterirdischer baulicher Anlagen in den Kerngebieten zu bepflanzen sind. Die Erdschicht muss über den unterirdischen baulichen Anlagen mindestens 0,60 m betragen. Für Wege, Zufahrten, Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gilt diese Verpflichtung nicht (textliche Festsetzung Nr. 18).

Diese Maßnahmen wirken eingriffsminimierend und kompensierend sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Sie tragen zum hohen ökologischen Standard des gesamten Entwicklungsgebietes bei und sind in der Verbindung mit den vermittelten Baurechten daher auch im Hinblick auf die erhöhten Aufwendungen der betroffenen Bauherren vertretbar.

Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Befestigungen

Die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Befestigungen soll sicherstellen, dass ein möglichst hoher Anteil des Niederschlages vor Ort versickern kann und damit dem Grundwasser zugeführt wird. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 14). Versickerung von Niederschlägen

Durch die mit diesem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten werden bislang der Grundwassergewinnung dienende Flächen in erheblichem Maße erstmalig versiegelt.

Um dem gewichtigen Belang der Grundwassergewinnung möglichst weitreichend zu entsprechen, setzt der Bebauungsplan neben Vorschriften zur Reduzierung des Versiegelungsgrades (textliche Festsetzung Nr. 7) und der Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen (textliche Festsetzung Nr. 14) insbesondere auch die Anlegung von Versickerungsflächen fest und schreibt deren Benutzung vor (textliche Festsetzung Nr. 15).

Zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen soll die hohe Selbstreinigungskraft von belebten und bepflanzten Böden genutzt werden. Die vorherrschenden Bodenverhältnisse und Grundwasserstände sind genau untersucht worden, so dass feststeht, dass die vorgeschriebene Versickerung auf den Baugrundstücken ohne unzumutbare Einschränkung der Ausnutzbarkeit möglich ist. Die flächenhafte Ausdehnung der Versickerungsanlagen ist nicht vorgeschrieben, durch geeignete zusätzliche Einrichtungen (Rigolen) kann die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Versickerungszwecke erheblich reduziert werden.

Die textliche Festsetzung Nr. 15 wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 36a Abs. 3 Berliner Wassergesetz im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung ist eine Maßnahme der Niederschlagswasserbewirtschaftung, die aber auch dem Naturhaushalt zu Gute kommt.

Sie wird aus rechtlichen Gründen nicht als Ausgleich in die Abwägung gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eingestellt. Bereits aus § 36a Abs. 1 Berliner Wassergesetz wird ergibt sich, dass, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden soll. Diese Voraussetzung wurde in der textlichen Festsetzung Nr. 15 übernommen.

Pflanzliste

Die Pflanzliste ist nicht Gegenstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplans, sie wird jedoch für alle Anpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes empfohlen. Sie ist auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.

Die Pflanzliste nennt Gehölze, Gräser und Kräuter, die grundsätzlich für das Plangebiet gut geeignet sind.

Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/ standortgerechte Pflanzen).

Die Pflanzliste beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben. Es soll Spezifizierungen innerhalb des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum gegeben und auch der Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit verbleiben.

II.2.16 Flächen für Anlagen der Ver- und Entsorgung

Das Klärwerk der Berliner Wasserbetriebe (BWB) wurde im Dezember 1995 außer Betrieb genommen. Aus den umliegenden Gebieten des Entwicklungsbereiches münden die Freispiegelleitungen weiterhin in das bestehende Pumpwerk. Dieses wurde durch ein neues Abwasserpumpwerk ersetzt. Darüber hinaus wurde für das behandlungsbedürftige Regenwasser eine Reinigungsanlage errichtet. Insgesamt soll ein 18.000 m² großer Standort als Fläche für Anlagen der Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Regenwasserbehandlungsanlage bzw. Regenwasserbehandlungsanlage und Abwasserpumpwerk gesichert werden. Mitte 2005 wurden alle Anlagen nach Probeläufen im Betrieb genommen.

Im Februar 1998 wurde ein Architekturbüro mit einer Standortuntersuchung zum Klärwerksgelände Adlershof beauftragt. Städtebauliche, erschließungstechnische und entwässerungstechnische Belange wurden gegeneinander abgewogen und führten zu einer Flächenaufteilung, die die Festsetzungen des Bebauungsplans widerspiegeln. Darüber hinaus wurden in drei Dialogsitzungen in den Jahren 2001 und 2002 die architektonische Gestaltung und die Außenanlagenplanung der Gesamtanlage zwischen den BWB, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und dem Entwicklungsträger abgestimmt.

Um eine intensive wasserwirtschaftliche Nutzung (Abwasserreinigung, Trinkwasserversorgung, Badegewässer) zu ermöglichen bzw. zu erhalten, wurde ein Konzept zur Regenwasserbehandlung erarbeitet. Ziel ist eine hydraulische und damit auch stoffliche Entlastung im Mittel von 80 % des Jahresabflusses. (Ziel ist die Reinigung von 80 % der anfallenden Niederschlagsmengen).

Für die geplante Regenwasserbehandlung wurde ein Standort an der ehemaligen Kläranlage Adlershof vorgegeben. Die Zuleitung des behandlungsbedürftigen Regenwassers erfolgt in zwei Leitungen, deren Höhenlage vorgegeben ist und die in unmittelbarer Nähe der Behandlungsanlagen zusammengefasst werden. Als Vorfluter dient der Teltowkanal, mit einem mittleren Hochwasserstau von 32,40 m über NN. Bodenfilter sind Anlagen zur weitergehenden Mischwasser- bzw. Regenwasserbehandlung, wenn hohe Anforderungen an die Qualität des in ein Gewässer einzuleitenden Wassers gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung der hydraulischen Gewässerbelastung an der Einleitungsstelle, der Entfernung von visuellen Grobstoffen, Schlamm und Trübungen, der Reduzierung von sauerstoffzehrenden Stoffen und von eutrophierenden Nährstoffen sowie der Verringerung der Keimzahl.

Durch Filtration in einem geeigneten Bodensubstrat in Kombination mit einem Rückhalteraum (Retentionsbodenfilter) ist es möglich, den Niederschlagsabfluss so zu behandeln, dass der Abfluss die Qualität von biologisch gut gereinigtem Wasser aufweist. Retentionsbodenfilteranlagen sind grundsätzlich mindestens als zweistufiges System zu erstellen und zu betreiben. Die Filteroberfläche wird mit Schilf bepflanzt.

Zum Schutz gegen unbefugtes Betreten oder Befahren, wodurch der Mehrschichtfilter bis hin zur Undurchlässigkeit verdichtet werden würde, sind Retentionsbodenfilteranlagen grundsätzlich einzuzäunen. Durch ihre ökologische Gestaltung und naturnahe Geländeeinbindung können sie ein wertvoller Baustein innerhalb eines Biotop-Verbund-System sein, da sich innerhalb dieses Areals wegen seiner Bepflanzung von Gras über unterschiedliche Sumpfpflanzen bis hin zu Schilf und wegen des temporären, periodischen Einstaues mit anschließendem Trockenfallen des Bodenfilters ein natürlicher, weitgehend ungestörter Lebensraum auch für bedrohte Tier- und Pflanzenarten einstellen wird.

Auf der Flächen für Anlagen der Ver- und Entsorgung sollen zwei Retentionsbodenfilter, zwei Sedimentationsbecken und Überlaufgräben entstehen. Die gesamten Anlage befindet sich im Bau. Das Abwasserpumpwerk ist bereits in Betrieb.