Wohnen

Neubau der BAB A 113 (neu) wurden als Emittenten die Autobahn selbst sowie alle Verbindungsstraßen zum untergeordneten Straßennetz berücksichtigt, die im Zuge der Baumaßnahme neu gebaut werden. Bei der Ermittlung von Beurteilungspegeln für die südlich des Teltowkanals zwischen der BAB A 113 (neu) und der Wegedornstraße gelegene Wohngebiete wurden dementsprechend Schallemissionen der geplanten Autobahn und des künftigen Ernst-Ruska-Ufers berücksichtigt. Durch Dimensionierung aktiver Schallschutzmaßnahmen an beiden Verkehrswegen ist es möglich für die Außenwohnbereiche die Einhaltung des für Wohngebiete zulässigen Grenzwertes zu gewährleisten. Die Notwendigkeit der Schallschutzwand am künftigen Ernst-Ruska-Ufer resultiert also nicht alleine auf den prognostizierten Verkehrsbelastungen auf dieser Straße, sondern aus der Überlagerung der beiden Emissionsquellen.

II.2.20 Öffentliche Grünfläche ­ Straßenbegleitgrün. Die Festsetzung von Grünflächen leitet sich aus den übergeordneten Zielsetzungen des Flächennutzungsplans 94, des Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutzprogramm 1994 sowie der Rahmenplanung für die Entwicklungsmaßnahme ab. Danach soll entlang des Teltowkanals eine übergeordnete Grünverbindung entwickelt werden. Die öffentlichen Grünflächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-58a mit einer Gesamtgröße von ca. 0,7 ha festgesetzt werden sollen, sind Bestandteil dieser übergeordneten Grünverbindungen. Die öffentlichen Grünflächen, die nördlich des künftigen Ernst-Ruska-Ufers festgesetzt werden sollen, werden durch Straßen unterbrochen.

In Abweichung zur Darstellung des Flächennutzungsplans liegt der Hauptgrünzug nicht unmittelbar am Wasser, sondern wird durch das künftige Ernst-Ruska-Ufer vom Ufer des Teltowkanals getrennt. Da die südliche Straßenbegrenzungslinie durch das Planfeststellungsverfahren zur BAB A 113 (neu) festgelegt wurde, ist hier keine Verschiebung mehr möglich.

Entlang des Kanalufers verbleibt nur ein relativ schmaler Ufergrünzug.

Das im Flächennutzungsplan beabsichtigte Ziel, eine wasserbezogene Parkanlage mit hoher Qualität für die freiraumbezogene Erholung und das Landschaftsbild zu entwickeln, musste in diesem Abwägungsprozess teilweise zurücktreten, da durch den Knotenpunkt Wegedornstraße/ Ernst-Ruska-Ufer und die Lage der Anschlussstelle der Autobahn Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die eine Verschiebung der Straße nach Norden nur sehr eingeschränkt ermöglicht hätten. Die Lage des Grünzuges nördlich des künftigen Ernst-RuskaUfers entspricht auch dem bereits hergestellten Grünzug östlich der Wegedornstraße.

Trotz der Verlagerung hat die öffentliche Grünanlage eine hohe Bedeutung als Grün- und Wegeverbindung, da eine solche auf der Südseite in Altglienicke aufgrund der geplanten Kanalerweiterung nicht entwickelbar ist. Die besondere Bedeutung für das Landschaftsbild liegt darin, dass ein Zurücktreten der Bebauung von mindestens 4 m und damit das Offenhalten des Begleitraumes am Teltowkanal gewährleistet wird.

Neben der Bedeutung für das Landschaftsbild übernehmen die Grünflächen wichtige Funktionen für die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.

Zur Umsetzung der o.g. Zielsetzung sollen im Bebauungsplan öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Straßenbegleitgrün" festgesetzt werden.

Leitungsrechte

Am Teltowkanal wird seitens der BWB ein Auslaufbauwerk benötigt. Um die Zuführung zu sichern, soll die Fläche E mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger belastet werden (textliche Festsetzung Nr. 8). Zudem wird durch textliche Festsetzung die Errichtung eines Auslaufbauwerkes innerhalb der öffentlichen Grünfläche zwischen den Punkten JKLMJ gesichert (textliche Festsetzung Nr. 10). Da dieses Auslaufbe26

cken innerhalb der künftigen Erweiterungsfläche für den Teltowkanal liegt, muss das Auslaufbauwerk in der künftigen Kanalerweiterung integriert werden.

In der öffentlichen Grünfläche nördlich des Ernst-Ruska-Ufers sollen drei Flächen festgesetzt werden, die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Leitungsträger belastet sind (textliche Festsetzung Nr. 9). Unter der Fläche F ist der Bau eines Vortriebsschacht für die BWB notwendig.

Unter Berücksichtigung der geplanten Spundwände (Vertiefung des Teltowkanals), die beim Ausbau des Teltowkanals gebaut werden, muss die Gasleitung, die die Verbindung zwischen dem Heizkraftwerk der BTB an der Wegedornstraße und dem neu errichteten Heizkraftwerk Neukölln schaffen soll, so tief verlegt werden, dass die Zielgrube in der geplanten öffentlichen Grünfläche liegt (Fläche G). Die Gasleitung verläuft dann innerhalb des öffentlichen Straßenraumes. Im Kreuzungsbereich mit der Wegedornstraße sind bereits so viele Leitungen im öffentlichen Straßenraum vorgesehen, dass die Gasleitung dort nicht mehr eingeordnet werden kann. Aus diesem Grund ist die Sicherung eines weiteren Leitungsrechtes erforderlich (Fläche H).

Die z.Zt. im Südwesten über das Plangebiet verlaufende 220 kV-Hochspannungsfreileitung soll zur Sicherstellung der Planungsziele des Entwicklungsgebietes für die Bebauungspläne XV-58bb und XV-58a unterirdisch verlegt werden. Derzeit befinden sich zwei Masten der Hochspannungsleitung im Geltungsbereich des Bebauungsplans: einer steht im Bereich der Hermann-Dorner-Allee und einer im Bereich der künftigen North-Willys-Straße. Die geplante Trasse der erdverlegten Kabel soll südlich der Baugrenzen der Baufelder MK1 und MK2 und westliche der Baugrenzen des Baufeldes MK5 innerhalb der Vorgartenzonen bis zur öffentlichen Grünfläche, den Teltowkanal unterquerend liegen. Zur Sicherstellung der Planung sollen in diesem Bereich die Flächen T und U mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Versorgungsträger belastet werden (textliche Festsetzung. Nr. 9).

III. Auswirkungen des Bebauungsplanes III.1 Allgemeines

Der gesamte Bereich des Bebauungsplans XV-58a ist Teil des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof, die einem Entwicklungsträger nach § 167 BauGB übertragen worden ist. Der Träger hat die Maßnahme vorzubereiten und durchzuführen. Das betrifft unter anderem Grunderwerb, Freimachung, Ordnungsmaßnahmen, Herstellung der Baureife, Anlagen der technischen Infrastruktur usw. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der Verwaltungen.

III.2 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Zur Verwirklichung des Bebauungsplans müssen die Grundstücksflächen, die als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung - öffentliches Straßenbegleitgrün -, als Straßenverkehrsflächen bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - vorgesehen sind, vom Entwicklungsträger erworben werden, sofern sie nicht schon Eigentum des Landes Berlin sind.

Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Erschließungsanlagen gemäß § 127 BauGB (wie Straßen, einschließlich Regenentwässerung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Beleuchtung und sonstige Anlagen) erfolgt die Finanzierung über die Wertschöpfung der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof. Diese werden über das Treuhandvermögen finanziert. Anstelle einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen tritt im Entwicklungsbereich die Erfassung der Kosten durch die Wiederveräußerung der Grundstücke oder die Erhebung von Ausgleichsbeträgen in den Fällen, wo Berlin von der Ausübung des Grunderwerbsrechtes abgesehen hat. Diese Kosten sind in der vom Entwicklungsträger aufgestellten Kosten- und Finanzierungsübersicht enthalten.

Die Adlershof Projekt GmbH führt folgende Erschließungsmaßnahmen auf der Grundlage des Rahmenvertrages „504 T 9.782 T 1.200 T 8.422 T 150 T Anmerkungen a: Nach Fertigstellung der Maßnahme Übergabe an das Bezirksamt b: Mechanische und teilweise biologische Filterung von Regenwasser c: Die Maßnahmen sind bis zur Leistungsphase 4 geplant und für eine Realisierung nach 2007 aus Erlösen von Grundstücksveräußerungen aus dem Baufeld vorgesehen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind nachteilige Auswirkungen, die soziale Maßnahmen nach § 180 BauGB erfordern, nicht zu erwarten. Weitere finanzielle Auswirkungen des Bebauungsplans sind zur Zeit nicht absehbar.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine III.2.1 Finanzierung für die Erdverkabelung der 220 kV-Freileitung

Zur Verwirklichung der Planung ist es erforderlich, die das Baufeld querende 220 kVHochspannungsfreileitung als Erdkabel zu verlegen. Die Hochspannungsfreileitung befindet sich im Eigentum von Vattenfall Europe Transmission GmbH. Die geplante Trasse der erdverlegten Kabel soll südlich der Baugrenzen der Baufelder MK1 und MK 2 innerhalb der Vorgartenzonen liegen, verschwenkt dann in die künftige North-Willys-Straße und verläuft dann parallel zur westlichen Baugrenze des Baufeldes MK 5 in südliche Richtung unter der öffentlichen Grünfläche und dem Teltowkanal bis zum Freileitungsmast 87 A und von dort als Freileitung weiter nach Altglienicke.