Umweltschutz

IV. Verfahren Aufstellungsbeschluss

Am 13. September 1994 hat das Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplans XV-58 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 4 AGBauGB (jetzt § 6 AGBauGB) beschlossen.

Mit dem gleichen Beschluss hat das Bezirksamt über Art und Weise, räumlichen Bereich und Frist der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 (jetzt § 6 AGBauGB) des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 entschieden.

Festlegung des Entwicklungsgebietes

Der Senat von Berlin hat am 25. Oktober 1994 (Senatsbeschluss Nr. 5279/94) die Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme Berlin - Johannisthal/Adlershof beschlossen (GVBl. S. 499 vom 21. Dezember 1994), in deren Geltungsbereich der Bebauungsplan XV-58a liegt.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde in den Berliner Tageszeitungen "Der Tagesspiegel" und "Berliner Morgenpost" am 1. November 1994 und in der "Berliner Zeitung" am 5. November 1994 bekannt gemacht.

Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs fand in der Zeit vom 9. bis 23. November 1994 statt.

Zuständigkeit gemäß § 4c AGBauGB

Wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung der Entwicklungsmaßnahme ist die weitere Zuständigkeit des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 4c des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (jetzt § 9 Abs. 3 AGBauGB) auf die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen übergegangen (Senatsbeschluss Nr. 5454/94 vom 20. Dezember 1994). Kenntnisnahme der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Der Ausschuss für Bau- und Wohnungswesen des Abgeordnetenhauses hat am 21. Juni 1995 das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur Kenntnis genommen.

Geltungsbereichsänderungen

Am 11. Dezember 1995 hat die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-58 zu ändern. Der Eisenhutweg zwischen der Rudower Chaussee und der Planstraße am Flugplatz ist herausgeteilt und in den Bebauungsplan XV-53 eingegliedert worden (Amtsblatt für Berlin vom 29. Dezember 1995 Nr. 66, S. 5138).

Die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat am 6. März 1998 beschlossen, die räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne XV-58 und XV-51h neu aufzuteilen. Der Bebauungsplanentwurf XV-58 wurde um die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans XV-VE 2 eingeschränkt und im Bereich der Wegedornbrücke um bis zu 10 m erweitert (Amtsblatt für Berlin vom 20. März 1998 Nr. 18, S. 1314).

Am 26. Mai 1998 hat die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eine erneute Änderung des Geltungsbereichs XV-58 beschlossen. Aufgrund einer Erweiterung des Straßenraumes der Rudower Chaussee wurde der Geltungsbereich des XV-58 geringfügig eingeschränkt (Amtsblatt für Berlin vom 21. August 1998 Nr. 43, S. 3158). Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), wurde vom 03. März bis zum 16. April 1999 durchgeführt. Im Folgenden werden die wichtigsten Anregungen und Hinweise sowie deren Behandlung genannt:

Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wies darauf hin, dass die Grundlage für den Bebauungsplan der abgestimmte Entwicklungsplan sei. Danach ist die Planstraße Süd 3 bis an das künftige Ernst-Ruska-Ufer durchzubinden.

Den Hinweisen wurde teilweise gefolgt. Im Februar 1998 wurde ein Architekturbüro mit einer Standortuntersuchung zum Klärwerksgelände Adlershof beauftragt. Städtebauliche, erschließungs- und entwässerungstechnische Belange wurden gegeneinander abgewogen und führten zu einer Flächenaufteilung, die die Festsetzungen des Bebauungsplans widerspiegeln.

An diesem Abstimmungsverfahren war auch die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie beteiligt. Eine Durchbindung der Planstraße Süd 3 an das Ernst-Ruska-Ufer ist aus erschließungstechnischen Gründen nicht möglich. Eine öffentliche Durchwegung für Fuß- und Radfahrer und die Freihaltung der Sichtachse wird durch die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs und von Flächen, die mit einem Geh- und Radfahrrecht zu belasten sind, gewährleistet.

Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie und das Stadtplanungsamt Treptow-Köpenick forderten, dass der Planfeststellungsbeschluss für die BAB A 113 (neu) und der Bebauungsplan in ihrer rechtlichen Festsetzung aufeinander abzustimmen seien (Vermeidung von Planbereichsüberschneidungen bzw. unterschiedliche Aussagen in beiden Plänen). Dem Hinweis wurde gefolgt. Im Planfeststellungsbeschluss gibt es eine Aussage, dass der Bereich nördlich der Fahrbahnen durch das Land Berlin überplant und mit entsprechenden Seitenbereichen ergänzt werden darf. Die Bebauungsplangrenzen wurden nicht verändert, aber die planfestgestellten Straßenverkehrsflächen wurden nachrichtlich in den B-Plan übernommen.

Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wies darauf hin, dass der Knotenpunkt Ernst-Ruska-Ufer / Ecke Wegedornstraße unbefriedigend gelöst sei. Es sollte eine Anpassung an den B-Plan XV-51k hergestellt werden. Im Bereich der Nordostecke dieser Kreuzung sei ein Sondergebiet vorgesehen für einen Baukörper analog zur gegenüberliegenden Westseite der Wegedornstraße. Hier solle ein südliches Eingangstor für den Bereich Adlershof geschaffen werden. Festzustellen sei, dass bei Anrampung der Wegedornbrücke der Rampenfuß zum Straßenland gehöre. Für die Ausbildung einer Stützmauer könne eine Angleichung auf Geländeniveau erfolgen. Es sollten klare Straßenbegrenzungslinien sowohl für die Ost- wie auch die Westseite der Wegedornstraße festgesetzt werden. Sie sollten sich nicht mit der Baukante überschneiden und ca. 10,0 m zurückgesetzt werden. Die auf der Ostseite der Wegedornstraße ankommende Abwasserdruckleitung aus Köpenick sei auf die westliche Straßenseite im Straßenland parallel zur Baukante in die Fläche für Versorgungsanlagen zu führen und einzuleiten. Den Hinweisen wurde nur teilweise gefolgt. Auf der östlichen Straßenseite der Wegedornstraße grenzt eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Heizkraftwerk an. Der Bebauungsplan XV-51h ermöglicht eine Straßenrandbebauung, setzt aber keine Baulinien fest. Ein Zurücksetzen der Baugrenze um 10 m auf der Westseite der Wegedornstraße entspricht nicht den Festsetzungen auf der östlichen Straßenseite.

Im Bebauungsplan XV-51h wurden zwischenzeitlich die Baugrenzen geändert, so dass eine Angleichung an den XV-58a erfolgt ist. Böschungen und Stützmauern gehören zur Straße und müssen als solches mit festgesetzt werden. Die Abwasserdruckleitung soll auf der östlichen Seite der Wegedornstraße verlaufen und unter der Straße zur Fläche für Versorgungsflächen- und Entsorgungsanlagen geführt werden. Das Ergebnis wurde mit SenStadtUmTech in einer Erörterungsveranstaltung am 23. August 1999 abgestimmt.

Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wies darauf hin, dass auf der Rudower Chaussee die Straßenbahn weiterhin in Mitteltrasse vorgesehen sei. Die Baukante entlang der Rudower Chaussee wäre so lange offen, bis die Führung der Straßenbahn in der Rudower Chaussee (Straßenquerschnitt) geklärt sei. Bei einem kleineren Straßenprofil, müsse ein Zuschlag zum Baufeld erfolgen. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Der Bebauungsplan XV-52, in dem der angrenzende Abschnitt der Rudower Chaussee enthalten ist, hat am 1. Oktober 1998 die Zustimmung des Abgeordnetenhauses erhalten und wird derzeit für die Festsetzung vorbereitet. Der Abschnitt der Rudower Chaussee ist inzwischen fertiggestellt worden. Die Führung einer Straßenbahn in diesem Abschnitt ist nicht mehr vorgesehen, so dass sich der Querschnitt nicht mehr verändert.

Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie und das Stadtplanungsamt Treptow-Köpenick forderten, für die Tiefgarage in der Fläche MK 1 und für das Betriebsgelände des Versorgungsstandortes festzulegen, an welchen Stellen Zufahrten auszuschließen seien. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Für das Betriebsgelände des Versorgungsstandortes sollen keine Zufahrten ausgeschlossen werden, da sich diese aus den Betriebszusammenhängen und Organisationsabläufen ergeben. Die Zufahrten sind derzeit über die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung vorgesehen. Eine Regelung durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da mit keinem hohen Verkehrsaufkommen gerechnet wird. Da die Festsetzung einer Tiefgarage im weiteren Verfahren entfallen ist, werden für das MK 1 ebenfalls keine Regelungen getroffen. Die Zulässigkeit von Zufahrten wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Aus städtebaulicher Sicht sind Ausschlüsse von Zufahrten in bestimmten Bereichen nicht erforderlich.

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes wies darauf hin, dass in diesem Bereich der Ausbau des Teltowkanals für das Großmotorengüterschiff geplant sei. Der Überschneidungsbereich beider Planungsgrenzen sei vorher in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland vertraglich zu regeln.

Dem Hinweis wird gefolgt. Die Verwaltungsvereinbarung wird entsprechend der Vereinbarung für den Bebauungsplan XV-51k geschlossen, die Begründung wird um die Hinweise ergänzt und die in Aussicht genommene Grenze des Teltowkanals wird zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Ausbuchtung der Wegedornstraße in östliche Richtung in Höhe der ehemaligen Tankanlage sei aus der Straßenvorplanung nicht nachvollziehbar, deshalb forderte das Stadtplanungsamt Treptow-Köpenick eine geradlinige Führung der östlichen Straßenbegrenzungslinie entlang der geplanten Stützwand. Dem Hinweis wurde gefolgt. Bei der Ausbuchtung handelte es sich um die geplante Böschung der Wegedornstraße. Nach abschließender Klärung der für die Straßenbahnoption vorzuhaltenden Verkehrsflächen soll nunmehr eine durchgängige Stützmauer auf der östlichen Straßenseite vorgesehen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde mit Beschluss vom 30. Juni 1999 zugunsten des angrenzenden B-Plans XV-51h eingeschränkt.

Das Stadtplanungsamt Treptow-Köpenick forderte im Grenzbereich zwischen den Bebauungsplänen XV-58a und XV-51k die Straßenbegrenzungslinie zu streichen, da der Straßenraum im XV-51k weitergeführt wird. Dem Hinweis wurde gefolgt.

Des Weiteren forderten das Stadtplanungsamt Treptow-Köpenick und das Naturschutzamt eine Verlegung der Straßenverkehrsfläche Ernst-Ruska-Ufer in nördliche Richtung.