Wohnhaus

Anlagen für die Verwaltung können in angrenzenden Kerngebieten des neu entstehenden Quartiers um den Hauptbahnhof (Lehrter Bahnhof) untergebracht werden.

Die in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässigen Tankstellen sind mit der angestrebten Nutzungsstruktur, insbesondere der angrenzenden öffentlichen Parkanlage und der Wohnnutzung, unvereinbar. Die hauptsächlich durch den Kfz-Verkehr in der Invalidenstraße und die B 96 Tunnelausfahrt erwarteten Immissionsbelastungen sollen nicht weiter durch zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr sowie durch Kohlenwasserstoffausstoß im Tankstellenbereich erhöht werden.

Gartenbaubetriebe sind städtebaulich nicht erwünscht, da sie aufgrund Ihrer flächenextensiven Bewirtschaftung, ihrer Nutzung und baulichen Struktur im Widerspruch zur innerstädtischen Situation in unmittelbarer Bahnhofsnähe stehen.

Die allgemeine Zweckbestimmung des WA wird durch den Ausschluss dieser Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht beeinträchtigt.

Kerngebiet [Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO] (zeichnerische Festsetzung)

Der Bebauungsplan eröffnet die Möglichkeit, an der Invalidenstraße im Bereich des vorhandenen Parkhauses eine städtebauliche Neuordnung zu realisieren. Auf diesem knapp 2500 m² großen Grundstücksteil an der stark immissionsbelasteten Invalidenstraße soll eine gewerbliche Nutzung angesiedelt werden. Die Festsetzung eines Kerngebiet entspricht der geplanten Nutzung vis à vis dem Hauptbahnhof der Hauptstadt. Aufgrund dieser örtlichen Besonderheiten und der geringen Größe des Kerngebietes ist es unter Anwendung des Entwicklungsgrundsatzes 1 aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar, der hier Wohnbaufläche W1 darstellt. Die Bereichsentwicklungsplanung Mitte hat den Kerngebietsabschnitt in ihre Zielplanung übernommen.

Ausschluss von Tankstellen [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO] (textliche Festsetzung Nr. 3)

Die Ansiedlung einer Tankstelle auf der als Kerngebiet vorgesehenen Fläche würde den beabsichtigten städtebaulichen Zielen entgegenstehen. Das Stadtbild soll im Rahmen, den der Bebauungsplan vorgibt, weiter qualifiziert werden. Ziel ist es, die Ecksituation Lehrter Straße/Invalidenstraße räumlich durch einen Baukörper in angemessener Höhe und ge44 schlossener Bauform zu fassen. Tankstellen widersprechen diesen Gestaltungsanforderungen (niedrige Geschossigkeit, Großflächigkeit, Farbigkeit) und werden deshalb im Bebauungsplan ausgeschlossen.

Ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben [Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO] (textliche Festsetzung Nr. 4)

Mit dieser Festsetzung soll ermöglicht werden, im konkreten Baugenehmigungsverfahren aus städtebaulichen oder Immissionsschutzgründen einzelne Gewerbebetriebe auszuschließen, die sich entweder nicht in die geplante Eigenart des Gebietes einfügen oder zu Belästigungen und Beeinträchtigungen (z. B. durch erhöhtes Kraftfahrzeug- oder Lastkraftfahrzeugaufkommen) der umgebenden Nutzungen, insbesondere der hochwertigen Dienstleistungseinrichtungen und der Wohnnutzung führen.

Beschränkung des Einzelhandels auf die Fläche R [Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 7 BauNVO] (textliche Festsetzung Nr. 5)

Im Kerngebiet würde es aufgrund der zulässigen Bebauung möglich sein, Einzelhandelsbetriebe in einer Größenordnung von bis zu 15 000 m² Geschossfläche unterzubringen, wenn der Bebauungsplan keine Regelung treffen würde. Aufgrund der unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohnhaus in der Lehrter Straße, könnten Konflikte durch eine intensive Einzelhandelsnutzung hervorgerufen werden. Diese Konflikte werden in erster Linie durch den durch Einzelhandelseinrichtungen hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr befürchtet, der zusätzliche Immissionsbelastungen in der Lehrter Straße nach sich ziehen würde. Im Verlauf nördlich des Kerngebietes ist die Lehrter Straße eine Wohnstraße. Auch die angrenzenden Wohngebiete sollen zusätzlich nicht belasten werden.

Die Beschränkung des Einzelhandels basiert zudem auf der Empfehlung der Untersuchung zum "Überbezirklichen Entwicklungsschwerpunkt Lehrter Bahnhof", die vorsieht, eine Mengenbegrenzung für Einzelhandel planungsrechtlich zu sichern. Auch die Kapazität des zukünftigen Straßennetzes macht eine Beschränkung der Einzelhandelseinrichtung notwendig.

Die Beschränkung auf maximal 1600 m² Geschossfläche ergibt sich aus der Tiefe von 20 m, in der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind (Fläche R). Diese Tiefe entspricht einerseits der maximalen Tiefe von Einzelhandelsbetrieben, die der Nahversorgung dienen. Andererseits soll ­ mit Rücksicht auf den Geschichtspark ­ diese kommerzielle Nutzung im „rückwärtigen" zum Park hin orientierten Grundstücksteil ausgeschlossen werden. Einzelhandelsansiedlun45 gen werden auf die Erdgeschosszone beschränkt, wo sie zur Belebung des Straßenraumes städtebaulich erwünscht sind.

Die Gebietstypik des Kerngebietes ist trotz der Beschränkung des Einzelhandels im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201b insgesamt gewahrt, weil bei der Betrachtung des Kerngebietes auch die angrenzenden Kerngebiete entlang der Invalidenstraße und im Quartier um den Lehrter Bahnhof und insbesondere die zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Bahnhofsgebäude selbst herangezogen werden können. Dort sind Einzelhandelseinrichtungen zulässig, so dass insgesamt die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

Allgemeine Zulässigkeit von Wohnungen im Kerngebiet [Rechtsgrundlage: 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO] (textliche Festsetzung Nr. 6)

Das Kerngebiet ist aufgrund seiner Lage am Kreuzungsbereich Invalidenstraße/Lehrter Straße und seiner vergleichsweise geringen Ausdehnung von etwa 2500 m² nicht in besonderem Maße für die Unterbringung von Wohnungen prädestiniert.

Da es städtebaulich dennoch erwünscht ist, dass im Umfeld des Bahnhofes ein möglichst hoher Wohnanteil entsteht, soll die Errichtung von Wohnungen im Kerngebiet ­ unter Wahrung der Zweckbestimmung ­ allgemein zulässig sein. Die Möglichkeit einer ergänzenden Wohnnutzung ggf. auch als Wohnformen in Kombination mit einem Beherbergungsbetrieb soll deshalb planungsrechtlich nicht ausgeschlossen werden.

Wohnungen dürfen erst oberhalb des zweiten Vollgeschosses errichtet werden, da der Störgrad durch die vorhandene Immissionsvorbelastung in der Invalidenstraße und durch die Nutzungen des Gebäudes selbst zu hoch ist, als dass er die Zulässigkeit von Wohnungen in den unteren Geschossen rechtfertigen würde. Daher sind zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse bei der Errichtung von Wohnungen Lärmschutzgrundrisse gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 11 einzuhalten.

Das Kerngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201b ist als Teil des Kerngebietes um den Hauptbahnhof/Lehrter Bahnhof zu betrachten. Da insgesamt große Bereiche ohne Wohnnutzung entstehen werden, ist die Gebietstypik des Kerngebietes auch bei einer allgemeinen Zulässigkeit von Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses nicht beeinträchtigt, zumal Wohnungen nicht zwingend zu errichten sind.