Baugrundstücke

Neuanlage, Entwicklung extensiver Wiesen mit Sandtrockenrasen (artgleiche Maßnahme)

- Anlage einer Langgraswiese, Pflanzung von Baumgruppen (wertgleiche Maßnahme).

Durch die Entwicklung von artengleichen Biotopen, die im Zusammenhang mit bereits bestehenden Magerrasenbiotopen große ungestörte Bereiche im Zentrum des Naturschutzgebietes bilden, werden auch neue Lebensräume für die im Vorhabenbereich verdrängten hochwertigen Faunenbestände in räumlicher Nähe geschaffen.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt auf nicht gesetzlich geschützten Flächen

In der Gesamtbewertung des ökologischen Eingriffs für das Entwicklungsgebiet wird davon ausgegangen, dass die baugebietsbezogenen Eingriffe in den Naturhaushalt im Regelfall durch die Festsetzung ökologischer Standards innerhalb der Baugebiete selbst kompensiert werden können. Der Bebauungsplan XV-58bb, stellt hierbei einen Ausnahmefall im Entwicklungsgebiet dar. Auch bei Einhaltung aller ökologischen Standards können die Eingriffe in den Naturhaushalt nicht vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kompensiert werden (siehe Kap. III.5.5).

In der Ausgleichskonzeption für das Entwicklungsgebiet von 1997, 2001 und in deren Fortschreibung vom Juni 2005 (im Sinne einer „Rechts-Bilanz") sind für nicht absehbare Eingriffe in Natur und Landschaft die erforderlichen Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) benannt, die das Biotopspektrum und das Nutzungsangebot im Landschaftspark ergänzen.

Hierbei handelt es sich um die Anlage von naturnahen Themengärten und von Spiel- und Liegewiesen (je 4 ha) in den Kammern des Aktivparks.

Aufgrund der faunistischen Bedeutung der überformten Biotope ist in diesem Zusammenhang zusätzlich der kompensatorische Wert der neu zu schaffenden Strukturen für die betroffenen Faunengruppen zu berücksichtigen. Wichtige Kriterien wären hier Naturnähe, Ungestörtheit, großräumiger Zusammenhang und Standortvielfalt (Schaffung von zusätzlichen wechselfeuchten Standorten). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild

Zur Kompensation von nicht ausgleichbaren Eingriffen in das Landschaftsbild werden Maßnahmen zur landschaftsästhetischen Aufwertung und Erschließung des ehemaligen Flugfeldes durchgeführt. Die Ausgleichsflächen, die gemäß der Ausgleichskonzeption der Herstellung der übergeordneten und örtlichen Einbindung des geplanten Landschaftsparks dienen sollen, werden ebenfalls über die Bebauungspläne gesichert (Wege und Zugänge zum Park sind überwiegend bereits gebaut worden). Darüber hinaus soll der 3 m breite Grünstreifen entlang der östlichen Grundstücksgrenze des geplanten Thermalbads zur weiteren Stärkung der überörtlichen Verbindungsfunktion des Fuß- und Radweges der geplanten HermannDorner-Allee (Bebauungsplan XV-52) beitragen.

Dezentrale Regenversickerung Außerhalb der Eingriffs- und Ausgleichsbewertung wird im Bebauungsplan XV-58bb zusätzlich eine Regenwasserversickerungspflicht festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 10). Mit der Festsetzung der Regenversickerung wird sichergestellt, dass das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und sonstiger versiegelter Flächen innerhalb des Geltungsbereichs versickert wird, soweit nicht wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlichen Belange ergeben sich aus den Anforderungen an die zu entwässernden Flächen und das schadlose Versickern von Regenwasser und werden durch die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV 2001) geregelt.

Hiernach ist eine dezentrale Mulden- und Muldenrigolenversickerung für Niederschlagswasser von Ladezonen, Lagerflächen, Umschlag- und Abfüllplätzen und sonstigen Flächen mit Umgang wassergefährdender Stoffe generell unzulässig. Für die Bewertung der Umweltauswirkungen im Bebauungsplanverfahren müssen Annahmen hinsichtlich der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers getroffen werden, die einer späteren wasserrechtlichen Zulässigkeit der Versickerung des Niederschlagswassers im Baugenehmigungsverfahren nicht entgegenstehen.

Generell wird davon ausgegangen, dass das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser (Fläche der Haupt-GRZ), wie nach NWFreiV möglich, vor Ort versickert werden wird. Da im Gewerbegebiet keine Einschränkungen der nach Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen bestehen und ein entsprechender Umgang mit wassergefährdenden Stoffen von vornherein nicht auszuschließen ist, wird für die weiteren befestigten Flächen davon ausgegangen, dass keine Versickerung des Niederschlagswassers stattfinden kann.

Da im Sondergebiet Nutzungen die einen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach sich ziehen, im Vergleich zu Gewerbegebieten nur eingeschränkt möglich sind, wird zugrunde gelegt, dass 50% des auf den versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Vegetationsflächen versickert werden kann.

Die Eignung des Vorhabengebietes für die Versickerung von Niederschlägen von Baugrundstücken ist zunächst ausgehend von den Substrateigenschaften gut. Gemäß NWFreiV ist beim schadlosen Versickern von Niederschlägen über Mulden oder Mulden-Rigolensysteme ein Abstand von 1,5 m zwischen Geländeoberkante (GOK) und einem Bemessungsgrundwasserstand einzuhalten. Als Bemessungsgrundwasserstand ist nach Auskunft der Wasserbehörde in diesem Fall der höchste beeinflusste Grundwasserstand mit einer Höhe von 32,7 m ü NHN anzunehmen. Für die Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen kann der Mindestabstand, sofern die technische Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage gewährleistet ist, im Einzelfall auf 1,3 bis 1,0 Meter reduziert werden. Dies ermöglicht eine flexible Geländegestaltung, bei der die jeweiligen Anforderungen an die Versickerung erfüllten werden können.

Möglichkeiten für die Ableitung von nichtversickerungsfähigem Niederschlagswasser sind über den Regenwasserkanal im Eisenhutweg gegeben. In einer überschlägigen Berechung wurde die Machbarkeit der Versickerung unter den o.g. Rahmenbedingungen auch quantitativ nachgewiesen. Die Berechnung ist der Umweltverträglichkeitsstudie zu entnehmen.

Direkte Einleitungen von Niederschlagswasser in den Teltowkanal erfolgen nicht.

III.5.5 Ergebnisse der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung („Rechts-Bilanz")

Nach § 1a Abs. (3) BauGB sind die Eingriffe maßgeblich, die erstmalig auf Grund des Bebauungsplans ermöglicht werden, somit zusätzlich zu dem bereits bestehenden Baurecht und insoweit unabhängig von Art und Umfang einer tatsächlich bestehenden Bebauung. Die Eingriffsbewertung orientiert sich somit am Vergleich zwischen dem zum Ausgangszeitpunkt zulässigen Baurecht/Nutzung und dem neu geschaffenen bzw. aufgehobenen Baurecht.

Gesondert zu behandeln sind Biotope, die zum Ausgangszeitpunkt unter den besonderen Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln fallen. Diese Biotope sind eigenständig geschützt, unabhängig von der Zulässigkeit eines Vorhabens nach geltendem Berliner Baurecht.

Grundsätzlich ist die Genehmigungsfähigkeit für Überformungen von geschützten Biotopen bereits mit der Ausgleichskonzeption für das gesamte Entwicklungsgebiet vorabgestimmt worden. Nicht berücksichtigt in der Bilanz ist die Entstehung oder Verlust von Biotopen nach dem Bilanzierungs-Stichtag (z.B. Verluste durch Baustellen-Betrieb während des benachbarten Autobahn-Baus oder Gewinne durch wildwüchsig neu entstandene Biotop-Flächen) Eingriffe nach § 26a Berliner Naturschutzgesetz

Der Verlust von Biotopen, die dem Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln unterliegen, auf einer Fläche von ca.5,6 ha im Bereich der Bauflächen, kann nicht im Geltungsbereich des

Bebauungsplans XV-58bb kompensiert werden. Der erforderliche Ausgleich kann jedoch durch art- und wertgleiche Maßnahmen vollständig außerhalb des Geltungsbereichs sichergestellt (vgl. Kap. III.5.4) Eingriffe nach § 1a BauGB

Da der gesamte Bebauungsplan-Geltungsbereich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt, bereitet der Bebauungsplan erstmalig einen Eingriff in Natur und Landschaft vor. Als Bestand wird die tatsächliche Naturhaushaltswertigkeit zugrunde gelegt. Relevant ist diese Betrachtung für die 2,9 ha Biotopflächen, die nicht als geschützte Biotope gemäß § 26a NatSchG Bln ausgewiesen sind.

Bei Durchführung aller im Bebauungsplan geregelten Maßnahmen zur Minimierung und Kompensation des Eingriffs innerhalb der Bauflächen (vgl. Kap.III.5.4) verbleibt ein Eingriff, der basierend auf der Bilanzierungsmethode AUHAGEN zu einem Wertverlust der Naturhaushaltsfunktionen von über 50% führt. Eine weitgehende Kompensation des verbleibenden Eingriffs in den Naturhaushalt wird durch umfassende naturhaushaltswirksame Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs, vorrangig im Bereich des Landschaftsparks erreicht (vgl. Kap.III.5.4). Eingriffe in den Gehölzbestand

Der Eingriff in den Gehölzbestand kann im räumlichen Geltungsbereich durch Ersatzpflanzungen innerhalb der Baugebiete (artgleiche Kompensation) vollständig kompensiert werden. Einem Bedarf an Ersatzpflanzung nach BaumSchVO Bln von 47 Bäumen (bei Fällung von 4 Bäumen) stehen 162 durch textliche Festsetzungen gesicherte Neupflanzungen gegenüber.

Eingriffe in das Landschaftsbild

Mit der durch den Bebauungsplan vorbereiteten städtebaulichen Neuordnung werden die Flächen im Geltungsbereich grundsätzlich neu geordnet. Der Bebauungsplan ermöglicht erstmalig eine Bebauung der Schäferwiesen, die unter Berücksichtigung der vorhandenen Hochspannungsfreileitung und der Autobahn eine eingeschränkt hohe Wertigkeit aufweist.

Der Eingriff in das Landschaftsbild durch Überbauung der Wiesenfläche entlang des Eisenhutweges auf bis zu 80% der Gesamtfläche kann durch aufwertende Maßnahmen wie Verlegung der Freileitung und Pflanzbindungen (v.a. Neupflanzung von 162 Bäumen) bzw. Gebäudebegrünungen deutlich vermindert werden. Ein vollständiger Ausgleich ist jedoch im Geltungsbereich nicht möglich.

Eine weitgehende Kompensation des verbleibenden Eingriffs in das Landschaftsbild wird durch umfassende Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs im Bereich des Landschaftsparks erreicht (vgl. Kap. III.5.4, Weitere Maßnahmen, die über die Regelungen...). III.5.6 Immissionsschutz (Schallschutz)

Zur Ermittlung der vorhabenbedingten Immissionsbelastungen wurde eine gesonderte schalltechnische Untersuchung vom Akustik-Labor Berlin (ALB, 9/2004) durchgeführt. Bei der Beurteilung der Emissionswirkungen auf angrenzende Nutzungen wurde für die Flächen zwischen der bestehenden Bebauung am Akeleiweg und den geplanten Grünflächen am Thermalbad (Südfuge Landschaftspark) von der Entwicklung eines durchgängigen ca. 100 m tiefen Mischgebietes ausgegangen. Rechtlich sind anlagen- und verkehrsstämmige Lärmemissionen getrennt zu betrachten.