Kultur- und sonstige Sachgüter

Da hinsichtlich dieses Schutzgutes keine besonderen Empfindlichkeiten und Restriktionen vorliegen, sind keine erheblichen Auswirkungen zu verzeichnen Wechselbeziehungen / kumulative Wirkungen

Im Ergebnis der Raumempfindlichkeitsanalyse und der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung lässt sich festhalten, das aufgrund der hohen Bestandswertigkeiten und Empfindlichkeiten für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Grundwasser und Klima und der unter diesen Schutzgütern bestehenden vielfältigen Wechselwirkungen die Überbauung der ehemaligen Schäferwiesen ein zunächst hohes Eingriffspotential darstellt (anlagebedingte Wirkungen).

Ein hoher Eingriff lässt sich auch für den zweiten wesentlichen Wirkpfad, verursacht durch betriebsbedingte Wirkungen feststellen. Aufgrund der Vorbelastungen im Untersuchungsraum führen die anlagenstämmigen Lärmemissionen ohne besondere Schutzmaßnahmen im Bereich der nördlich und westlich angrenzenden Wohnnutzungen zu Belastungen die tags und nachts über den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) liegen, während die verkehrstämmigen Emissionen ebenso wie die lufthygienischen Wirkungen des Vorhabens unerheblich sind (vgl. Gutachten ALB 9/2004).

Die Eingriffe zu beiden Wirkpfaden lassen sich durch geeignete Minderungs- oder Kompensationsmaßnahmen derart reduzieren, dass keine nachhaltigen negativen Auswirkungen verbleiben. Die Kompensation für die anlagebedingten Wirkungen, die den Naturhaushalt und die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen, wird durch die umfangreichen Biotoppflegeund Entwicklungsmaßnahmen im Bereich des Landschaftsparks auf dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal artgleich und in räumlichem und zeitlichen Zusammenhang zum Eingriff erreicht. Die Auswirkungen der Lärmbelastungen sind durch Kontingentierungen der Schallemissionen über immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) so zu reduzieren, dass die Werte der maßgeblichen Lärmschutznormen oder Verordnungen zur Gesundheitsvorsorge eingehalten werden. Für die Gewerbegebiete kann dies über Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden, für das Sondergebiet erfolgt eine verbindliche Regelung außerhalb des Bebauungsplans durch Eintragung einer Baulast.

III.5.8 Bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetretene Schwierigkeiten

Da der Bebauungsplan nur allgemein sonstiges Sondergebiet (großflächiger Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen) sowie Gewerbegebiet festsetzt und damit die planungsrechtliche Zulässigkeit von verschiedensten gewerblichen geprägten oder Sondergebietsnutzungen ermöglicht, konnten spezielle branchenspezifische Wirkungen nicht betrachtet werden.

Für den Fall dass im Gewerbegebiet emissionsträchtige Vorhaben angesiedelt werden, die ein erhöhtes Störungspotenzial haben, sind deren spezifische Wirkungen nach BImSchG im Rahmen der Vorhabengenehmigung (Baugenehmigungsverfahren bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) durch eine vorhabenbezogene UVS oder/und eine detaillierte Geräuschimmissionsprognose gemäß der TA Lärm gesondert zu prüfen.

Durch die im Bebauungsplan für die Gewerbegebiete vorgenommene Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) sind diese Prüfungen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der planerischen Abschichtung jedoch vereinfacht möglich und können bezogen auf den Lärmschutz auf den Nachweis der einzelbetrieblichen Einhaltung der IFSP begrenzt werden.

III.5.9 Zusammenfassung:

Der Bebauungsplan XV-58bb setzt aufgrund der Lagegunst an der Anschlussstelle Adlershof und Stubenrauchstraße der BAB A113 (neu) Gewerbegebiete und ein Sondergebiet - großflächiger Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen ­ auf der bisherigen Freifläche der ehem. Schäferwiesen am Teltowkanal in einer Größenordnung von 8,5 ha fest. Bei einer möglichen Versiegelung von 80% der Fläche können max. 6.8 ha für die bauliche Entwicklung genutzt werden. Da das Gebiet im Bestand unversiegelt ist, beträgt die Versiegelungszunahme insgesamt ca. 6,8 ha.

Bezogen auf die Umweltwirkungen des Vorhabens haben sich im Ergebnis der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zwei wesentliche Wirkpfade ergeben. Dies sind zum einen anlagebedingte Wirkungen auf der Fläche selbst und zum anderen betriebsbedingte Wirkungen die sich auf empfindliche Nutzungen in der Umgebung auswirken.

Da der Bereich der ehem. Schäferwiesen trotz der Vorbelastungen durch den Bau der BAB A113(neu) für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Boden, Grundwasser und Klima hohe Bestandswertigkeiten und Empfindlichkeiten aufweist (großflächige geschützte Magerrasenbiotope der Magerrasen, Vorkommen gefährdeter Tierarten, naturnahe Böden, hohe Grundwasserstände, klimatischer Ausgleichsraum) hat die vollständige Überbauung dieses Bereiches zunächst erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Tier- und Pflanzenwelt. Gleiches gilt für das Landschaftsbild, da hier erstmalig ein Freiraum weitgehend überbaut wird. Planungsrechtlich ist durch diese Beeinträchtigungen zudem der Eingriffstatbestand gemäß § 1a BauGB erfüllt, wobei die Eingriffe in geschützte Biotope gemäß § 26a NatSchG Bln gesondert zu betrachten sind. Darüber hinaus sind anlagebedingt Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes der unmittelbar nördlich angrenzenden Baugebiete zu verzeichnen. Schließlich kommt es zu Restriktionen in Bezug auf Planungen zur Erschließung von Erholungsgebieten (Fuß- und Radwegeverbindungen).

Ein hohes Störungspotential lässt sich zunächst auch für den zweiten wesentlichen Wirkpfad, verursacht durch betriebsbedingte Wirkungen feststellen. Aufgrund der Vorbelastungen im Untersuchungsraum (Gewerbe- und Industriegebiete südlich des Teltowkanals) führen die anlagenstämmigen Lärmemissionen des Gewerbe- und Sondergebietes im BebauungsplanGeltungsbereich ohne besondere Schutzmaßnahmen in den angrenzenden Wohnnutzungen zu Belastungen die tags und nachts über den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) liegen. Die verkehrstämmigen Emissionen sind dagegen ebenso wie die lufthygienischen Wirkungen des Vorhabens unerheblich.

Die Eingriffe zu beiden Wirkpfaden lassen sich durch geeignete Minderungs- oder Kompensationsmaßnahmen derart reduzieren, dass keine nachhaltigen negativen Auswirkungen verbleiben.

Minderung anlagebedingter Wirkungen (Eingriffskompensation):

Eine Kompensation für die anlagebedingten Wirkungen, die den Naturhaushalt und die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen, kann nutzungsbedingt auf der Fläche nur in geringem Umfang erreicht werden. Hier führen die zum Ausgleich für Eingriffe im Entwicklungsbereich Johannisthal/Adlershof generell in Bebauungsplänen festgesetzten ökologischen Stan54 dards (Dachflächenbegrünung, Baumpflanzung auf Grundstücken, Verwendung von wasserund luftdurchlässigen Belägen) zu einer Eingriffsminderung. Ein vollständiger Ausgleich auf der Fläche ist jedoch nicht möglich. Außerhalb der Eingriffs- und Ausgleichsbewertung kann die Festsetzung von Regenwasserversickerungen zu einer Verbesserung des Schutzgutes Grundwasser beitragen.

Die verbleibenden Eingriffe können dann durch die umfangreichen Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich des Landschaftsparks auf dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal (Sammelausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Entwicklungsbereich Johannisthal/Adlershof) für die geschützten Biotope auch faunistisch artgleich und wertgleich vollständig kompensiert werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist planungsrechtlich gesichert. Da ein Großteil der Maßnahmen bereits umgesetzt ist, wird auch die zeitliche Komponente der Kompensation erfüllt.

Im Rahmen der Gesamtausgleichskonzeption (Fortschreibung der Bilanzierung in der Fassung vom Juni 2005) wurde in der „Rechts-Bilanz" eine vollständige Kompensation der Eingriffe in die Flächen im Bebauungsplangebiet durch die im Landschaftspark durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen nachgewiesen. Aufgrund der faunistischen Bedeutung auch dieser Flächen, ist bei der Kompensation der Wert der Ersatzflächen für die betroffenen Faunengruppen zu berücksichtigen.

Die Eingriffe in das Landschaftsbild, die im Gebiet durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Baumpflanzungen, Gebäudebegrünungen) ebenfalls nur zum Teil kompensiert werden, können durch landschaftsästhetisch wirkende und der Erschließung dienende Maßnahmen im Landschaftspark weitgehend ausgeglichen werden.

Minderung betriebsbedingter Wirkungen (Lärmkontingentierung):

Die Auswirkungen der Lärmbelastungen sind durch Kontingentierungen der Schallemissionen über immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegeln (IFSP) so zu reduzieren, dass die Werte der maßgeblichen Lärmschutzregelungen zur Gesundheitsvorsorge eingehalten werden. Für die Gewerbegebiete kann dies über Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden, für das Sondergebiet erfolgt eine verbindliche Regelung außerhalb des Bebauungsplans (Eintragung als Baulast).

Fazit:

Im Ergebnis werden mit den Festsetzungen des Bebauungsplans die rechtlich fixierten Umweltstandards in Bezug auf den Immissionsschutz eingehalten. Im Zusammenhang mit den planungsrechtlich über andere Bebauungspläne gesicherten Ausgleichsmaßnahmen werden die Auswirkungen auf Natur und Landschaft kompensiert, so dass die Eingriffsregelung (§1a BauGB) bewältigt ist.

Durch die Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung konnte die Gebietsnutzung nicht nur im Sinne der Umweltentlastung und Nachhaltigkeit qualifiziert werden (Lärmschutz, Eingriffskompensation, Regenwassermanagement, Optimierung überörtlicher Wegeverbindungen), sondern es konnte gleichzeitig auch die Planungssicherheit für die spätere gewerbliche Nutzung erhöht werden (Regenwassermanagement, Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel - vereinfachte Prüfung im Rahmen der Betriebsgenehmigungen).

Ein geringes Restrisiko verbleibt jedoch bei jeder Gewerbeansiedlung wenn z. B. Havarien stattfinden oder ein nicht gesetzlicher Umgang mit Stoffen oder Emissionen praktiziert wird.

Für den Fall dass emissionsträchtige Vorhaben angesiedelt werden, die ein erhöhtes Störungspotenzial haben, sind deren spezifische Wirkungen nach BImSchG, im Rahmen der Vorhabengenehmigung (Baugenehmigungsverfahren bzw.