Geltungsbereich des Bebauungsplans

Nr. 4 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Vorranggebietes für die Luftreinhaltung des Flächennutzungsplans. Die Festsetzung dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in einem dicht bebauten Innenstadtbereich. Wegen der hohen Belastung der Luft durch Hausfeuerungsanlagen sollen nur Brennstoffe benutzt werden, deren Schadstoffemissionen verhältnismäßig gering sind.

Nr. 5. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Da verbindliche planungsrechtliche Festlegungen (Baunutzungsplan, Straßen- und Baufluchtlinien A.C.O) vorhanden sind, die mit Einführung des Bundesbaugesetzes übergeleitet wurden und heute noch gelten, ist diese textliche Festsetzung erforderlich.

III. Auswirkungen der Planung:

Bei der Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft wird von der Überleitungsregelung des § 243 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Danach kann bei Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

Der Bebauungsplan III-195 setzt im Vergleich zum bisher geltenden Planungsrecht (Baunutzungsplan Baustufe V/3 mit einer GRZ von 0,3) zwar eine deutlich höhere GRZ fest. Die Grundstücke weisen aber bereits überwiegend im Bestand eine deutlich höhere GRZ auf als die planungsrechtlich bisher zulässige GRZ von 0,3. Ferner ist nach der Bauordnung für Berlin von 1958 eine vollständige Versiegelung der Grundstücke möglich. Insoweit liegt ein planungsrechtlich auszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft nicht vor.

Mit der Festsetzung von Grün- und Freiflächen sowie Grünmaßnahmen auf den Grundstücken wird auch die mit der Sanierung seinerzeit beabsichtigte und erzielte Wohnumfeldverbesserung dauerhaft gesichert.

Der Bebauungsplan ist am 20. August 1985 eingeleitet worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, da das Vorhaben kein UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne von Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Inhalt hat.

IV. Verfahren:

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wurde mit Schreiben Bau II 125/III-195 vom 23. Juli 1984 um Zustimmung über die Absicht, für einen Teilbereich des Blockes 140 ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, gebeten. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat der Aufstellung des Bebauungsplans III-195 mit Schreiben II b A 22-6142/ III195 vom 13. Februar 1985 gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1984, zugestimmt.

Der Beschluss des Bezirksamtes Wedding vom 20. August 1985 über die Aufstellung des Bebauungsplans III-195 wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 im Amtsblatt für Berlin Nr. 27 vom 22. November 1985 auf Seite 2286 bekannt gemacht.

Die Entscheidung über Art und Weise, räumlichen Bereich und Frist der "vorgezogenen" Bürgerbeteiligung hat das Bezirksamt gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1984, mit Beschluss vom 20. August 1985 getroffen.

Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1985 fand in der Zeit vom 19. Oktober 1987 bis einschließlich 19. November 1987 statt.

Das Ergebnis dieser "vorgezogenen" Bürgerbeteiligung hat zu keiner Änderung der Planung geführt. Über das Anhörungsergebnis vom 20. November 1987 wurden die damaligen Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungswesen sowie für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Schreiben vom 1. Dezember 1987 informiert.

Die seinerzeit nach § 10 NatSchG Bln erforderliche Bürgerbeteiligung ist in der Zeit vom 27. September 1982 bis 8. Oktober 1982 von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen durchgeführt worden.

Die beabsichtigte Neugestaltung des Sanierungsgebietes ist den Betroffenen in der Zeit vom 12. Mai 1982 bis 13. Mai 1982 - und in der Zeit vom 27. September 1982 bis 8. Oktober 1982 vorgestellt worden. In der Zeit vom 23. Juli 1981 bis 16. Mai 1984 haben mehrere Abstimmungs- und Steuerungsgespräche stattgefunden.

Der Bebauungsplan III-195 vom 17. August 1988 mit dazugehöriger Begründung hat den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 Abs. 1 BauGB) gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) ab dem 2. September 1988 zur Stellungnahme vorgelegen. Das Ergebnis dieser Beteiligung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt worden.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans III-195 in der Zeit vom 30. Oktober 1989 bis einschließlich 1. Dezember 1989 ist am 20. Oktober 1989 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 2125 fristgerecht bekannt gemacht worden (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987).

Als einzige Anregung wurde vorgebracht, dass die als „positiv hervorzuhebenden Planinhalte zu den Grünflächen (Textteil Begründung) weitestgehend" in die textlichen Festsetzungen (damals: Planergänzungsbestimmungen genannt) übernommen werden sollten, um deren Umsetzung und auch Weiterentwicklung der Vegetationsflächen zu gewährleisten.