Baugrundstücke

Baugrenzen sowie den Anbau an das Nachbargrundstück des Umspannwerks ohne Einhaltung der sonst nach der Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen zulässt, wird eine mittelfristige Erweiterung des nördlichen Seitenflügels Mauerstraße 45-52 im Sondergebiet SO 1 (in den Winkel der Gemeinbedarfsfläche hineinragend sowie an der Grundstücksgrenze zum Umspannwerk) ermöglicht. Die textliche Festsetzung 3 ist zusätzlich zur gesetzlichen Regelung als ausdrückliche Klarstellung dieser Regelung zu verstehen.

Die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sowie nachrechtliche Belange werden trotz der Verringerung der Abstandsflächen und des Anbaus an die Grundstücksgrenze berücksichtigt, wenn im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Verfahren die bauliche Gestaltung der Außenwände (keine Fenster von Aufenthaltsräumen gegenüber der Gemeinbedarfsfläche, keine Fenster direkt an der Nachbargrenze) baulich entsprechend ausgeführt werden. Das Erfordernis der Anwendung des § 6 Abs. 8 BauO Bln ist funktional begründet durch den Bedarf an Erweiterungsflächen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die damit zulässige Verdichtung im Blockinnenbereich entspricht dem Leitbild des Planwerks einer dichten, kompakten Innenstadt.

Im Kerngebiet MK 2 (Grundstück Wilhelmstraße 50) wird die Wiederherstellung der nördlichen Platzkante des ehemaligen Wilhelmplatzes in Anlehnung an die historische Bauflucht und den Altbaubestand entsprechend dem Leitbild des Planwerks Innenstadt, das die Wiederherstellung des Stadtgrundrisses und damit den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der vorhandenen Blockstruktur vorsieht, angestrebt. Eine Schließung der Baulücke an der Wilhelmstraße 50 bis an die östliche Grundstücksgrenze ist durch Ausweisung einer Baugrenze in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen 5 und 8 im Rahmen insbesondere der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung als ausdrückliche Festsetzung im Sinne von § 6 Abs. 8 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zulässig, soweit Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Zur Berücksichtigung nachbarschutzrechtlicher Belange wird geregelt, dass die Außenwände baulicher Anlagen an dieser Grundstücksgrenze ohne Fenster auszuführen sind.

II.3.1.4 Verkehrsflächen

Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen entsprechen den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen. Sie werden mit den Straßenbegrenzungslinien von den übrigen Flächen abgegrenzt. Die Straßenbegrenzungslinie im Bereich der Grundstücke Mauerstraße 45-52 folgt nicht der historischen Flurstücksgrenze zwischen dem früheren Straßenland und den angrenzenden privaten Grundstücken, sondern verläuft entlang der tatsächlichen Ausbaugrenze des Bürgersteigs innerhalb des früheren Vorgartens der Baugrundstücke (Außenkante der Plattenbahn). Der Ausbau erfolgte in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern. Die liegenschaftsrechtliche Trennung des Straßenlandes der Mauerstraße von den Baugrundstücken ist noch nicht erfolgt. Der Grunderwerb ist noch durchzuführen. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" (s. unten Pkt. III.3).

Für die an das Kerngebiet MK 1 nördlich angrenzende und zum Teil dieses Baugebiet erschließende Verlängerung der Französischen Straße setzt der Bebauungsplan I-202c Straßenverkehrsfläche fest.

Die Einteilung und Ausgestaltung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans (s. textliche Festsetzung Nr. 9) und bleibt somit der Ausführungsplanung vorbehalten.

Damit ist auch die im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme geplante Wiederherstellung des ehemaligen Zietenplatzes südlich der Grundstücke Mohrenstraße 64-66 im Straßenraum der Mohrenstraße (tw, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) nicht Gegenstand des Bebauungsplans, auch wenn sie eine wichtige Maßnahme zur Verbesserung der städtebaulichen Situation im Planungsgebiet ist. Vorgesehen ist, die Mittelinsel auf eine Breite von ca. 15 m aufzuweiten, um vor allem die Aufenthaltsqualität auf der Insel zu verbessern und das Stadtbild aufzuwerten, aber so auch die Freiraumsituation für die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verbessern.

II.3.1.5 Grünfestsetzungen

Mit der textlichen Festsetzung Nr. 7 wird geregelt, dass im Kerngebiet und Sondergebiet ein standortgerechter Baum pro 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksflächen zu pflanzen ist, und somit die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms zur Verbesserung des Naturhaushaltes und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie des Landschaftsbildes berücksichtigt. Darüber hinaus werden durch die Sicherung eines Mindestanteiles an Vegetationsflächen die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplans positiv beeinflusst.

II.3.1.6 Immissionsschutz Lärm

Die Verlängerung der Französischen Straße ist im Sinne der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) der Bau einer öffentlichen Straße, für die Geräuschimmissionen in der angrenzenden Bebauung zu ermitteln und entsprechend den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu beurteilen ist. Laut schalltechnischem Gutachten vom 23. Juli 2001 sind Schallimmissionen für die angrenzende Bebauung (MK1) prognostiziert, die die zulässigen Immissionsgrenzwerte (Kern- und Mischgebiet 64 dB (A) am Tag und 54 dB (A) in der Nacht; Wohngebiet 59 dB(A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht) übersteigen. Da eine Festsetzung des Bebauungsplans nur möglich ist, wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gewährleistet werden können, sind sowohl für die Büronutzung im Bestand als auch für die zulässige Wohnnutzung ab dem 4. Obergeschoss (Neubau/ Planung) passive Schallschutzmaßnahmen (außerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans) erforderlich. Die passiven Schallschutzmaßnahmen im Bestand sind vom Straßenbaulastträger im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel zu finanzieren. Im Falle eines Dachausbaues mit Wohnungen sind die Schallschutzmaßnahem im bauordnungsrechtlichen Verfahren entsprechend den technischen Bestimmungen der DIN 4109, Ziffer 5 nachzuweisen. Da diese inhaltlichen Anforderungen in der DIN 4109 verbindlich geregelt sind und ein Schallgutachten vorliegt, ist eine Regelung im Bebauungsplan entbehrlich bzw. nicht Gegenstand der Festsetzung. Anstelle eines Schallgutachtens ist auch die im Jahre 1997 fertiggestellte Berliner Lärmkarte, die die entsprechenden Bezugswerte enthält, verwendbar. Passive Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Ausbaus der Behrenstraße bzw. der Hannah-ArendtStraße sind im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straßen bzw. der Festsetzung der Straßenverkehrsflächen in den Bebauungsplänen I-202c erfolgt bzw. erfolgen (durch städtebauliche Verträge oder weitere rechtliche Vereinbarungen im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern).

Für die als Sondergebiete ausgewiesenen Flächen gilt die immissionsschutzrechtliche Einordnung als Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel von tags 60

dB (A) und nachts 45 dB(A) gemäß Punkt 6.1 der TA Lärm.

Luftschadstoffe

Auch zur Ermittlung der Beeinträchtigung der Luftqualität durch den künftigen Autoverkehr wurde im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" für den Bebauungsplan I-202c, der Flächen für die Verlängerung der französischen Straße festgesetzt hat, ein Luftschadstoffgutachten für die Verlängerung der Französischen Straße in Auftrag gegeben. In dem Gutachten wurden für das Prognosejahr 2010 die Emissions- und Immissionsbelastungen für die Schadstoffe Benzol, Ruß und Stickoxide im Bereich der Verlängerung der Französischen Straße zwischen Mauerstraße und Ebertstraße ermittelt. Die berechneten Immissionen wurden mit den Prüfwerten der 23. BImSchV verglichen. Diese Prüfwerte werden nach den Berechnungen des Gutachtens im untersuchten Bereich im Prognosejahr 2010 für keinen der drei Schadstoffe auch nur annähernd erreicht.

Da das Plangebiet in dem im Flächennutzungsplan dargestellten „Vorranggebiet für Luftreinhaltung" liegt, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 6 bestimmt, dass als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl EL oder andere Brennstoffe mit vergleichbar niedrigen Emissionswerten verwendet werden dürfen.

II.3.1.7 Nachrichtliche Übernahmen Folgende eingetragene Baudenkmale und Denkmalbereiche werden im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen:

­ Wilhelmstraße 53

­ Wilhelmstraße 54, ehemaliges Geheimes Civil-Cabinett des Kaisers

­ Mauerstraße 45-52 und Wilhelmstraße 49, ehemaliges Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda

­ Mauerstraße 53, sogenanntes Kleisthaus, Bankhaus von der Heydt

­ Mauerstraße 39-42, ehemalige Deutsche Bank (Denkmalbereich).

Darüber hinaus wird die planfestgestellte Trasse der U-Bahnanlage in der Mohrenstraße (mit dem denkmalgeschützten U-Bahnhof Mauerstraße) nachrichtlich übernommen.

II.3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abgeleitet. Dabei wurde der Entwicklungsgrundsatz angewendet, dass aus den im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen „Hauptstadtfunktion (H)" unter Beachtung des Vorranges der Hauptstadtfunktionen und auf dafür geeigneten Flächen im Einvernehmen mit dem Bund auch Wohn- und Mischgebietsfunktionen entwickelt werden können. Dies ist mit der Festsetzung von Kerngebieten und der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Gemeinbedarfsfläche erfolgt. Damit wird einerseits die bestehende Nutzung gesichert und andererseits werden durch die Festsetzung eines Sondergebietes für die Bundesregierung und für eine Landesvertretung die Belange des Bundes und der Länder berücksichtigt.

II. 3.3 Berücksichtigung von Entwicklungsplanungen

Die Ziele der Stadtentwicklungsplanung, insbesondere des Planwerks Innenstadt, sowie der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Mitte, soweit letztere nicht der Darstellung des Flächennutzungsplans und der gesamtstädtischen und überbezirklichen Entwicklungsplanungen sowie der mit dem Bund abgestimmten Entwicklungsmaßnahme widerspricht, sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB i. V. mit § 4 Abs. 1 AGBauGB im Bebauungsplan berücksichtigt worden.

Abweichend von den Zielen der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Mitte wird der Standort des Umspannwerks, der nicht in dieser Bereichsentwicklungsplanung berücksichtigt wurde, im Bebauungsplan berücksichtigt, da das Umspannwerk eine wichtige Versorgungsfunktion für den Bezirk Mitte erfüllt und langfristig an diesem Standort erhalten bleiben soll.

Entgegen den Zielen in der aktuellen Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Mitte wird der Standort der Hochschule für Musik nicht gesichert, da er bereits aufgegeben worden ist und als Erweiterungsfläche für die Einrichtungen der Bundesministerien dient.

II.3.4 Hinweis zur Umsetzung des Bebauungsplans

Wie bereits dargelegt, befinden sich im Planbereich Kabelanlagen (110-KV-Kabel einschließlich Begleitkabel). Dem zuständigen Unternehmensträger sind rechtzeitig vor Baubeginn verbindliche Planunterlagen zur Verfügung zu stellen.