Verbraucherschutz

Bezirksamt Mitte, Umweltamt: Beachtung der aus dem nördlichen Plangebiet I - 202c zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen nach Verlängerung der Französischen Straße

- Senatsverwaltung für Finanzen: Klärung der Folgekosten für den Ankauf der Schulerweiterungsflächen

- Oberfinanzdirektion: Abweichung der Grundstücksgrenze im Bereich des Schulhofes von der zwischen dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Vermögenszuordnungsvereinbarung. Anpassung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich.

Aus der Abwägung ergaben sich folgende Planänderungen:

- Änderung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen,

- Änderung der Abgrenzung Sondergebiet Bundesregierung und Gemeinbedarfsfläche Schule zugunsten der Schulhoferweiterung unter Berücksichtigung einer dem Sondergebiet zugeordneten Erschließungsfläche, die über die Durchfahrt des Schulgebäudes direkt an die Wilhelmstraße angeschlossen wird,

- Anpassung der Abgrenzung zwischen der Gemeinbedarfsfläche Schule und dem Kerngebiet Wilhelmstr. 50,

- Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme des Baudenkmales Mauerstraße 50.

- Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen im Plan (Flurstücksnummern) und in der Begründung vorgenommen.

Aus veränderten Anforderungen an die Nutzungs- und Bebauungskonzeption für die Sondergebiete der Bundesregierung ergaben sich folgende Planänderungen (Januar 2004):

- Erweiterung des Sondergebiets SO1 zur Sicherung der Erweiterungsmöglichkeit des Seitenflügels des Gebäudes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

- Veränderung der Gemeinbedarfsfläche und der angrenzenden Fläche des Sondergebiets mit Auswirkungen auf die Größe der Freifläche des Schulhofes,

- Regelung der Abweichung der Abstandsflächen durch entsprechende Festsetzungen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wurden 40 Behördenstellen bzw. Träger öffentlicher Belange erneut zur Abgabe einer Stellungnahme ­ nun - zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans I - 214 aufgefordert. 30 Träger öffentlicher Belange haben bis zum 10. August 2005 eine Stellungnahme abgegeben. Davon haben 8 nur Hinweise auf eigene Planungen gemacht, die den o.g. Bebauungsplan berühren könnten, oder Planänderungen vorgeschlagen, die in der Abwägung berücksichtigt wurden.

· Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B: Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie der Mauerstraße an der Baugrenze der Gebäude (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und nicht an der historischen Grundstücksgrenze. Die Planung wurde überprüft und an die aktuelle Durchführung der Straßensanierung angepasst.

· Bezirksamt Mitte, Abt. Bildung und Kultur: Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche nur mit der Zweckbestimmung Schule (ohne Jugendclub), um der Schulnutzung eine klare Vorrangposition einzuräumen. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel der aktualisierten und inzwischen beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Mitte, die Jugendeinrichtung langfristig zu sichern. Die Festsetzung im Bebauungsplan folgt deshalb den Darstellungen des abgestimmten Bereichsentwicklungsplanes vom Bezirk Mitte. Die Planung wurde nicht geändert.

· Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV): Festsetzung MK 1 als Sondergebiet, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Liegenschaft in einem absehbaren Zeitraum vom Geschäftsbereich des BMELV einer Nutzung zugeführt wird und eine Mischnutzung die Sicherheitsbelange der Behörden tangieren würde. Dieser Forderung konnte nicht gefolgt werden, da einerseits die genannte Nutzungsführung Festsetzung noch nicht feststeht, andererseits die alleinige Nutzung als Ministerium im Rahmen eines Kerngebiets gemäß § 7 BauNVO (zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Verwaltungsgebäude) ausdrücklich zulässig ist und die angeführten Sicherheitsbelange berücksichtigt werden können, sofern das Baugebiet ausschließlich für behördliche Nutzung vorgesehen ist. Die Planung wurde nicht geändert.

· Bezirksamt Mitte, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Umwelt und Natur: Empfehlung, für die als Sondergebiete ausgewiesenen Flächen die immissionsschutzrechtliche Einordnung als Kerngebiet mit den Immissionsrichtwerten für den Beurteilungspegel von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB(A) gem. Pakt. 6.1 der TA Lärm vorzunehmen: Der Anregung wurde gefolgt.

Sicherung des Baumbestandes durch eine textliche Festsetzung, damit im Falle einer notwendigen Beseitigung von Bäumen oder bei deren natürlichem Abgang eine Neupflanzung erfolgen muss:

Auf die Festsetzung der Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt von Bäumen wurde verzichtet, da die vorhandenen Bäume durch die Baumschutzverordnung ausreichend gesichert sind. Um dennoch den ökologischen Belangen sowie der Freiflächengestaltung Rechnung zu tragen, wurde über eine textliche Festsetzung gesichert, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen pro 500 m² ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist. Mit dieser Festsetzung werden die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms zur Verbesserung des Naturhaushaltes und des Umweltschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie des Landschaftsbildes berücksichtigt sowie die privaten Freiflächensituationen verbessert.

· Bezirksamt Mitte, Abteilung Jugend und Finanzen: Beibehaltung der Zweckbestimmung „Schule und Jugendclub", um den Standort des Jugendclubs „Ikarus" durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu sichern (siehe auch Stellungnahme des Bezirks in der 1. Trägerbeteiligung). Da dies dem Ziel der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks entspricht, wurde diese Anregung im Bebauungsplan übernommen.

· Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Festsetzung der Kerngebiete MK 1 und MK 2 als Sondergebiete, da diese Grundstücke ausschließlich für die zukünftige Aufgabenerfüllung der Bundesregierung zur Verfügung stehen sollen. Dieser Forderung wurde nicht gefolgt, da die Festsetzung Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO ausdrücklich der Nutzung für zentrale Einrichtungen der Verwaltung dient, Verwaltungsgebäude zulässt und einen größeren Spielraum für die zukünftige Nutzung offen lässt.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der überbaubaren Fläche an der Nordseite des ehemaligen Wilhelmplatzes zu einer städtebaulichen Figur führt, die die anschließende denkmalgeschützte Bausubstanz beeinträchtigen würde. An der Festsetzung wird festgehalten, da Ziel des Bebauungsplans die Sicherung der Möglichkeit einer langfristigen annähernden Wiederherstellung des Wilhelmplatzes ist. Die Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen zum denkmalgeschützten Gebäude im Kerngebiet MK 2 wurde über eine textliche Festsetzung geregelt.

· Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung: Festsetzung von 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstraße 53 entsprechend der historischen Geschossigkeit; Verzicht auf Erhaltung von Bäumen, da diese mit den Sicherheitsanforderungen des Ministeriums in Konflikt stehen, stattdessen wird eine Grünfestsetzung zum Anpflanzen von Bäumen vorgeschlagen. Diesen Forderungen wurde gefolgt.

Des Weiteren wird die Wiederherstellung der historischen Platzkante mit dem historischen Anschluss an das Nachbargebäude gefordert. Dies ist nicht möglich, da die historische Bauflucht aufgrund der zu geringen Abstandsflächen zu der südlich an die Wilhelmstraße angrenzenden Bebauung nicht wiederhergestellt werden kann. Deshalb wird an der Festsetzung einer straßenseitigen Baulinie festgehalten, um die Schließung der nördlichen Platzkante des ehem. Wilhelmplatzes langfristig zu ermöglichen.

Beibehaltung der Festsetzung MK1 und MK2, da eine ausschließliche Nutzung für Regierungsfunktionen durch die geplanten Festsetzung nicht behindert wird und eine Sondergebietsfestsetzung „Bundesregierung" eine Nutzungseinschränkung für das Grundstück bedeuten würde. Dieser Anregung wurde gefolgt.

· Bezirksamt Mitte, Vermessungsamt: Hinweise zur Vermaßung, zur eindeutigen Bestimmung der SO-Gebiete, zur Vereinfachung des Titels. Den Anregungen wurde gefolgt.

Aus der Abwägung ergaben sich folgende Änderungen:

- Änderung der Straßenbegrenzungslinie an der Mauerstraße;

- Verzicht auf die Festsetzung von Flächen, die mit Leitungsrechten zu belasten sind, da die derzeitige Lage der Leitungen privatrechtlich gesichert ist, langfristig deren Verlegung in die Straßenverkehrsflächen, insbesondere der Verlängerung der Französischen Straße angestrebt wird,

- immissionsschutzrechtliche Einordnung der Sondergebiete in der Begründung,

- Änderung der (textlichen) Grünfestsetzungen,

- Zusätzliche Festsetzung zur Abweichung der geforderten Abstandsflächen und Ausschluss von Fenstern von Aufenthaltsräumen an der Giebelwand im Kerngebiet MK 2,

- Verzicht auf die Festsetzung einer geschlossenen Bebauung im MK 2,

- Festsetzung von maximal 6 Vollgeschossen für das Gebäude Wilhelmstraße 53 im Sondergebiet SO 1.

- Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen und Ergänzungen aus den Hinweisen in den Stellungnahmen sowie aufgrund von erforderlichen Aktualisierungen in der Begründung sowie Korrekturen der Planzeichnung (Vermaßung, Titel) vorgenommen.

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit 17. Januar bis zum 17. Februar 2006 ist am 6. Januar 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 11 fristgerecht bekannt gemacht worden (§ 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung 1998). Eine Umweltprüfung ist auf Grund der seinerzeit geltenden Vorschriften nicht durchgeführt worden. Die dabei vorgebrachten Anregungen wurden folgendermaßen abgewogen:

· Ein Bürger forderte, dass die Planung Bezug auf das Leitbild der "Kritischen Rekonstruktion" nehmen soll. Außerdem wurde nach der Berücksichtigung von Radwegen in der Planung gefragt.

Dies ist im Bebauungsplan berücksichtigt. Die Planung orientiert sich am Planwerk Innenstadt sowie der Gestaltungssatzung für die Friedrichstadt und folgt damit dem Prinzip der kritischen Rekonstruktion. Die Belange des Radverkehrs werden im Rahmen der unmittelbaren Straßenausbauplanung berücksichtigt, die aber wie die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplans ist.

· Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) äußerte sich als Eigentümer. Als Nutzer der Liegenschaft Wilhelmstraße 49 strebt das Ministerium im Hinblick auf weitere Verlagerungen von Arbeitsplätzen von Bonn nach Berlin eine spätere Nutzung der Liegenschaft Wilhelmstraße 50 an. Da die im jetzigen Bebauungsplan festgesetzte Bebaubarkeit des Grundstücks Wilhelmstraße 50 eine Anbindung an das Hauptgebäude nur bedingt erlaubt, wird vom BMAS eine Schließung der historischen Bauflucht in Anlehnung an den Altbaubestand favorisiert.

Dieser Anregung (siehe auch Abwägung der Stellungnahmen zur 2. Trägerbeteiligung) kann nicht gefolgt werden, da die historische Bauflucht auf der Straßenfläche der Wilhelmstraße liegt.