Diese Fläche wurde vollständig beräumt

Dt. Rundfunk Altlastennummer 7781

Für das ehemalige Grundstück des Dt. Rundfunk, Straße am Flugplatz 6c, ergaben die Altlastenuntersuchungen punktuelle Bodenbelastungen. Das gesamte Grundstück wurde durch den Entwicklungsträger (Adlershof Projekt GmbH) in der Zwischenzeit baureif saniert. Nahezu die gesamte Fläche konnte daher nach Durchführung geeigneter Maßnahmen vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befreit werden.

Telekom Kabellagerplatz Altlastennummer 6100

Diese Fläche wurde vollständig beräumt. Der nördliche Teil der Katasterfläche, der innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, konnte daher nach Durchführung geeigneter Maßnahmen vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befreit werden.

Insgesamt wird das Plangebiet von dem Entwicklungsträger baureif entwickelt und vermarktet.

Bei großen Flächen wird jedoch der Altlastenverdacht aufrecherhalten, da sie auch weiterhin als Altlastenverdachtsfläche eingestuft werden. Eine Gefahr geht von den noch vorhandenen Altlasten nicht mehr aus.

Bei einer sensiblen Nutzung wie Wohnungsbau und Kinderspielplätze ist die belastete Auffüllschicht vor einer Neubebauung zu beproben, falls zwischenzeitlich noch keine Sanierung stattgefunden hat.

Aufgrund der aus den bisherigen Erkundungsmaßnahmen in Johannisthal und Adlershof bekannten und flächendeckend vorhandenen und überwiegend schwach belasteten Auffüllschicht muss bei Baumaßnahmen, die mit Bodenaushub verbunden sind, prinzipiell mit Bodenbelastungen gerechnet werden.

I.8. Planungsrechtliche Ausgangssituation

Das Plangebiet liegt zum großen Teil nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Nur der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz" liegt im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplan XV-68a. Planungsrechtlich sind die übrigen Teilflächen des ehemaligen Flugfeldes gemäß § 35 BauGB als Außenbereich und die noch gewerblich genutzten Flächen als nach § 34 BauGB zu beurteilender Innenbereich einzustufen.

Seit Festlegung als förmliche städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gilt darüber hinaus der Entwicklungsgenehmigungsvorbehalt gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 144 und § 145

BauGB. Demnach dürfen Vorhaben nicht die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren bzw. den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwiderlaufen.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. März 2006 (ABl. S. 1211) stellt das Plangebiet im westlichen Bereich als Gewerbefläche und im östlichen Bereich als Wohnbaufläche W 3 (Geschossflächenzahl - GFZ - bis 0,8) dar. Die Fläche des Landschafts- und Naturschutzgebietes „ehemaliges Flugfeld Johannisthal", die sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet, ist als Grünfläche dargestellt. Die Grenzen der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind nachrichtlich übernommen. Der Segelfliegerdamm ist schließlich als überörtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt.

Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwicklungsfähig.

Landschaftsprogramm

Das Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm 1994 stellt das Plangebiet als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar, für den der Erhalt und die Entwicklung typischer Elemente des Landschaftsbildes und die Beseitigung von Landschaftsbildschäden als Ziele gelten.

Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet Klimaschutz.

Bebauungsplan XV-54b

Der nordwestlich des Geltungsbereichs angrenzende Bebauungsplan XV-54b setzt die Straßenverkehrsfläche und damit auch die östliche Straßenbegrenzungslinie des Segelfliegerdammes fest. Der Bebauungsplan ist am 17. April 2001 festgesetzt worden.

Bebauungsplan XV-68a

Der östlich angrenzende Bebauungsplan XV-68a (Landschaftspark) trat am 18. Januar 2003 (GVBl. Nr.2 S.9) in Kraft. Die Flächen für den öffentlichen Spielplatz greifen in seinen Geltungsbereich ein. Der Bebauungsplan XV-53a ändert diesbezüglich den Bebauungsplan XV-68a.

Landschaftsschutzgebiet

In gleicher Weise östlich und nördlich angrenzend erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet, das durch „Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal" vom 25. Januar 2003 (GVBl. Nr. 3 S. 14) festgesetzt wurde.

Die Flächen für den öffentlichen Spielplatz liegen innerhalb der sogenannten Aktivbänder mit Kammern gemäß § 7 der Verordnung.

I.9. Trinkwasserschutzzone

Das Plangebiet befindet sich gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal/ Altglienicke vom 31. August 1999 in der Trinkwasserschutzzone III B. Der Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes und einer dezentralen Regenentwässerung kommt daher besondere Bedeutung zu.

Der Katalog der verbotenen Handlungen und Maßnahmen ist in § 8 Abs.1 der Wasserschutzgebietsverordnung geregelt und umfasst 21 Unterpunkte. So ist beispielsweise das Einleiten von Abwasser in den Untergrund verboten. Eine Ausnahme bildet die erwünschte Verregnung oder oberflächige Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser über eine belebte Bodenschicht.

Die Harmonierung der Schutz-Ziele der Wasserschutzverordnung mit den Zielen der beabsichtigten Entwicklung ist Zielsetzung dieses Plans. Die Ausweitung der Wohnflächen geringerer Dichte harmoniert mit den Zielen des Trinkwasserschutzes.

1.10 Genehmigungen auf der Basis des § 125 Abs. 2 BauGB

Für den Bau der Erschließungsstraßen Walther-Huth-Straße, Melli-Beese-Straße, Hanuschkestraße, Wright-Allee und Wolfgang-Harlan-Straße wurde auf der Basis des § 125 Abs. 2 BauGB eine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB getroffen und eine planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung der Straßen geschaffen.

II. Planinhalt II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen

Im September 1992 wurde durch den Senat von Berlin der Beginn von Voruntersuchungen zur förmlichen Festlegung des Gebietes Johannisthal/Adlershof als Entwicklungsbereich beschlossen. Die Planungsziele wurden in einem ersten Rahmenplan festgehalten.

Inmitten des Siedlungsgefüges im südöstlichen Siedlungsraum soll ein Stadtteil mit den stadttypischen Funktionen Arbeiten, Wohnen, Versorgung, Erholung sowie Wissenschaft und Forschung entstehen. Dieser muss sich an die umliegenden Ortsteile angliedern, um die eigene Tragfähigkeit und Vitalität durch den funktionalen und sozialen Austausch zu gewährleisten. Ziel der Entwicklungsmaßnahme ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnen, Arbeiten, Forschung, Lernen, Kommunikation und Erholung in einem neuen Stadtteil Berlins. Im westlichen und nördlichen Bereich orientiert sich die Konzeption der Entwicklungsmaßnahme an den bestehenden Wohn- und Gewerbegebieten des Ortsteiles Johannisthal.

Im Februar 1993 wurde für den größten Teil des Rahmenplangebietes beschlossen, die notwendigen Voruntersuchungen für die förmliche Festlegung eines oder mehrerer zweckmäßig abgegrenzter Teile als Entwicklungsbereiche durchzuführen und einen Entwicklungsträger einzusetzen. Die Ergebnisse dieser Voruntersuchungen vom Oktober 1993 und Januar 1994 belegten die Notwendigkeit für die Anwendung des Entwicklungsmaßnahmerechtes, um die Entwicklungsziele realisieren zu können.

Auf der Grundlage des 1992 als Ergebnis der Voruntersuchung erstellten Rahmenplanes und seines städtebaulichen Gesamtkonzeptes war dementsprechend für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53a ein Bebauungs- bzw. Nutzungskonzept erarbeitet worden, das die Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme gemäß Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1994 zum Ziel hatte. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sollte bis zu Beginn des Jahres 2003 im Wesentlichen die Ansiedlung forschungs- und technologieorientierter Gewerbebetriebe ermöglicht werden.

Es wurde ein Entwicklungsträger im Sinne von § 167 BauGB bestellt und mit der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme beauftragt. In einem kooperativen Gutachterverfahren wurde die erste Rahmenplanung modifiziert. Ergebnis war ein Entwicklungsplan, der seitdem fortgeschrieben und den aktuellen Anforderungen angepasst wurde.

Die Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof liegt im südöstlichen Siedlungsraum Berlins in den Ortsteilen Johannisthal und Adlershof und grenzt im Nordosten und Osten an den S- und Fernbahndamm und das Adlergestell sowie im Süden an den Teltowkanal und die Ortsteile Altglienicke und Rudow.

Für die Grundstücke westlich des Segelfliegerdammes hatte der Senat von Berlin am 25. Oktober 1994 den Beginn von vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 170 BauGB beschlossen, um Beurteilungsgrundlagen für die förmliche Festlegung eines Anpassungsgebietes (A3) zu schaffen. Mit Beschluss vom 9. Juni 1998 entschied der Senat auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse, den Bereich nicht als Anpassungsgebiet festzulegen.

Am 13. September 1994 hat das Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplans XV-53, der Teil des am 25. Oktober 1994 durch den Senat von Berlin festgelegten Entwicklungsbereichs Johannisthal/Adlershof ist, beschlossen. Wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung des Verfahrens ist die Zuständigkeit für das Bebauungsplanverfahren am 20. Dezember 1994 auf die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen übergegangen.