In diesen Werten wurden auch die Flächen für Garagen Stellplätze und andere

Planungsrechtliche Gebietsqualität

Das Plangebiet liegt überwiegend (ca. 80 %) im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.

Nur ein geringer Teil (ca. 20 %) befindet sich im bauplanerischen Außenbereich gemäß § 35 BauGB (Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität von August 1996).

Im Innenbereich liegt der Orientierungswert zum zulässigen Bebauungs- und Versiegelungsgrad fast ausschließlich (rund 97 vom Hundert) bei 60 vom Hundert. Für zwei kleinere Teilflächen wäre eine Überbauung und Versiegelung von nur 20 vom Hundert bzw. 40 vom Hundert.

In diesen Werten wurden auch die Flächen für Garagen, Stellplätze und andere Nebenanlagen berücksichtigt.

Werden die Flächen, die dem Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln unterliegen, zunächst unberücksichtigt, sind annähernd 2,0 ha im bauplanerischen Außenbereich III.1.1.1. Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 1 a BauGB Eingriffe in den Naturhaushalt

Die vorgenommene Eingriffsbilanzierung basierte auf den Planungsvorgaben aus dem Jahre 1999. Da diese sich mit dem jetzt vorliegenden Entwurf im Grundsatz so geändert haben, dass die damals ermittelten Eingriffe nicht mehr auf den jetzigen Bebauungsplanentwurf übertragbar sind, wurde eine erneute Bilanzierung erforderlich.

Die Auswertung der veränderten Planinhalte von 2003 ergibt folgendes Ergebnis.

Insgesamt ergibt die ökologische Eingriffs-, Ausgleichsbewertung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53a ein leichter Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes von 1% gegenüber der zulässigen Nutzung verbleibt.

Betrachtet man hingegen nur die Baugebiete, so kann in den Baugebieten innerhalb des Geltungsbereichs eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit um 11% gegenüber dem geltenden Planungsrecht erreicht werden.

Dieses Ergebnis ist darauf zurück zu führen, dass zwar die bauliche Dichte in den Wohnbauflächen um 20% gegenüber den Planungsstand der ersten öffentlichen Auslegung reduziert wurde, aber keine Dachbegrünung auf den Wohnbauflächen festgesetzt wird.

Versickerung und Baumpflanzungen in den Straßenverkehrsflächen

Da die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen nicht Gegenstand der Bebauungsplanung ist, wurden in der ökologischen Eingriffs-, Ausgleichsbewertung die Straßenverkehrsflächen als vollversiegelte Flächen bewertet. Unter Einbeziehung der geplanten Versickerung des Regenwassers vor Ort und der Baumpflanzungen verändert sich die Ausgleichsbilanz wie folgt.

Eingriff nach § 1 a BauGB in das Landschaftsbild

Durch die niedrigere bauliche Ausnutzung im Randbereich des ehemaligen Flugfeldes um 33% (GRZ 0,4 statt GRZ 0,6) sowie die zulässige Höhe von nur 2 Vollgeschosse ergeben sich positive Effekte auf das Landschaftsbild. Insofern kann die für den Landschaftsraum so typische Weite über die reduzierte bauliche Dichte und Höhe weiter in die Baugebiete hinein wirken.

Eingriffe in den Gehölzbestand

Der Baumbestand ist weitgehend durch die Baumschutzverordnung Berlin geschützt.

Zum Ausgleich von nicht vermeidbaren Eingriffen in den Baumbestand werden Baumpflanzungen auf den Grundstücksflächen und Stellplatzflächen im Bebauungsplan festgesetzt.

Durch den Wegfall der öffentlichen Parkanlage (Kirschplatz) im Zusammenhang mit der geänderten Anbindung der Straße am Flugplatz, können 11 Pappeln im Bebauungsplan XV-53a planungsrechtlich nicht gesichert werden. Der südliche Teil des ehemals geplanten Kirschplatzes liegt im Bebauungsplangebiet XV-53b.

Mit einem durchschnittlichen Stammumfang von 1,40 m müssen für 17 Bäume insgesamt 160 Bäume als Ersatz gepflanzt werden.

Demgegenüber werden im Bebauungsplan zusätzliche Laubbäume festgesetzt, da sich die Flächennutzungen deutlich zugunsten der Wohnbauflächen verschoben haben. Insgesamt werden durch diese Verschiebung und die entsprechenden textlichen Festsetzungen 161 Bäume gegenüber dem Planungsstand von 1998 zusätzlich ausgewiesen.

In den Gewerbegebieten sind pro 500 m² Grundstücksfläche und in den Wohnbaugebieten pro 350 m² mindestens ein Laubbaum zu pflanzen.

Die gestaltprägenden Pappeln entlang der Straße am Flugplatz konnten nicht in die Straßenplanung integriert werden. Bei der Durchführung der Straßenbaumaßnahme hat sich ergeben, dass die Pappeln aufgrund mangelnder Standfestigkeit nicht erhalten werden konnten.

Zusammenfassung:

Insgesamt verdeutlicht die vergleichende Gegenüberstellung, dass mit den veränderten Inhalten des Bebauungsplans leichte Verschiebungen in den ökologischen Wertigkeiten zu verzeichnen sind, aber in der Gesamtbilanz der Ausgleich wieder hergestellt ist.

Unter Berücksichtigung der Eingriffsminimierung im Straßenraum wird in der Betrachtung des gesamtem Geltungsbereich XV-53a der Eingriff vollständig kompensiert. Es ergibt sich darüber hinaus eine Verbesserung gegenüber dem bestehenden Planungsrecht von 10%. Eingriffe nach § 26a Berliner Naturschutzgesetz

Durch § 200a BauGB werden Kompensationspflichten, die auf landesrechtlichen Regelungen beruhen, in das Bauleitplanverfahren und in die Abwägung einbezogen.

Auf Grund ihrer besonderen Bedeutung, werden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens Biotope, die unter den besonderen Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln fallen, gesondert behandelt. Die Ermittlung der Eingriffe in Natur und Landschaft und nach § 26a NatSchG Bln geschützte Biotope sowie die Benennung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt getrennt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen, sind auf Basis der hier getroffenen Abwägungsentscheidung durch die zuständige Naturschutzbehörde zu genehmigen.

Die ausgedehnten ruderalisierten Trockenrasen und Wiesen auf dem ehemaligen Flugfeld und im Begleitraum des Teltowkanals fallen zum großen Teil unter des Schutzstatus nach 26a Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln). Entsprechend der Bewertung und Abgrenzung des Landesbeauftragten für Naturschutz nehmen die ausdauernden Sandtrockenrasen und mit diesem im Verbund geschützte ruderalen Halbtrockenrasen und ruderalen Wiesen im Entwicklungsgebiet eine Fläche von insgesamt 72,8 ha ein (Stand: Mai 1997).

Insgesamt befinden sich im Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme 73,1 ha geschützte Biotope. Innerhalb der Entwicklungsmaßnahme werden aber 2,8 ha der geschützten Biotope durch das Planfeststellungsverfahren für die Bundesautobahn A113 (neu) in Anspruch genommen und gesondert ausgeglichen.

Sandtrockenrasen ca. 25, 4 ha ruderale Halbtrockenrasen und ruderale Wiesen ca. 47, 4 ha Röhrichtbestände am Kanal ca. 00, 3 ha 73, 1 ha Überplanung durch BAB A 113 (neu) 2, 8 ha Geschützte Biotope im Entwicklungsbereich 70, 3 ha Innerhalb der geplanten Baugebiete der Entwicklungsmaßnahme ist von einer vollständigen Zerstörung der geschützten Biotope auszugehen. Von den 70,3 ha werden 28,4 ha als Biotop erhalten, so dass letztendlich ein Eingriff von 41,9 ha besteht. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden in der für das Entwicklungsgebiet erarbeiteten Ausgleichskonzeption in dem Natur- und Landschaftspark „ehemaliges Flugfeld Johannisthal" als zentrale Sammelausgleichsfläche vollständig ausgeglichen.

Die gemäß § 26a NatSchGBln geschützten Biotope dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Ausnahmen können durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.

Bereits 1997 wurde deshalb eine Konzeption für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgestimmt. Die Ausgleichskonzeption für die Inanspruchnahme von insgesamt ca. 41,9 ha der § 26a-Biotope orientiert sich an einer möglichst gleichartigen oder ähnlichen und insgesamt gleichwertigen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft.

Deshalb hat die zuständige Untere Naturschutzbehörde (Amt für Umwelt und Natur) eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 26a Abs. 3 NatSchG Bln für die, im Rahmen der Bauleitplanung für die Entwicklungsmaßnahme Berlin ­ Johannisthal/ Adlershof vorbereitende Zerstörung von besonders geschützten Biotopflächen (ausdauernde Sandtrockenrasen, damit im Verbund stehende ruderale Halbtrockenrasen bzw. Wiesen und Röhricht) in Aussicht gestellt.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur landschaftsgerechten Neugestaltung leiten sich aus den örtlichen Entwicklungszielen der Landschaftsplanung für das Entwicklungsgebiet bzw. zur Entwicklung des ehemaligen Flugfeldes ab. Damit sind die Einzelmaßnahmen bzw. Ausgleichspakete auf ein abgestimmtes und umsetzungsfähiges Gesamtkonzept ausgerichtet. Der Erhalt der floristisch und faunistisch wertvollen Vegetationsbestände folgt dem Gebot der Vermeidung von Eingriffen.