Abwägung. In den allgemeinen Wohngebieten soll eine Grundflächenzahl von 04 festgesetzt werden

Wohnumgebung notwendig und im Bebauungsplan nachzuweisen. Dieser Anspruch könne nicht undifferenziert auf den Landschaftspark übertragen werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer "durchgrünten Stadt", die laut Begründung angestrebt werden solle. Vermarktungsfähiger Wohnraum bedürfe auch einer attraktiven Gestaltung der wohnungsnahen Freiräume.

Abwägung:

In den allgemeinen Wohngebieten soll eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt werden. Dadurch wird der Versiegelungsgrad gering gehalten. Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Die Entwicklung einer durchgrünten Stadt wurde in diesem Bereich möglich. Die notwendigen Freiflächen wurden in der unmittelbaren Wohnumgebung festgesetzt, aber nicht im Bebauungsplan XV-53. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan XV-68 (jetzt XV-68a und b) wurden ausreichend Freiflächen gesichert, um die Versorgung der Bevölkerung mit wohnungsnahen und siedlungsnahen Freiflächen zu sichern.

Bezirksamt Treptow, Abt. Bau-, Wohnungswesen und Umwelt, Umweltamt Stellungnahme:

Für das gesamte Plangebiet bestehe Altlastenverdacht (ALV). Nach der beprobungslosen Toxikologischen Umweltbewertung Altlasten (TUBA) werde für die ALV-Flächen überwiegend kein Sanierungserfordernis abgeleitet. Teilsanierungen stellen die Voraussetzung für die angestrebte Versickerung des Niederschlagswassers aus der Grundstücksentwässerung zur Grundwasseranreicherung dar.

Abwägung:

Es wurde mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technik geklärt, dass auf eine Kennzeichnung von Altlasten verzichtet werden kann und Erkenntnisse über vorhandene Altlasten der geplanten Regenwasserversickerung nicht entgegen stehen (siehe Kapitel I.7). Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. VI D Stellungnahme: Problematisch erscheine die unmittelbare Angrenzung von GE-Gebieten an WA-Gebiete. Die zum Schutz der Wohngebiete getroffene textliche Festsetzung Nr. 7 sei nicht ausreichend, um die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sicherzustellen. Insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses der Emission gesundheitsgefährdender Stoffe sei die textliche Festsetzung Nr. 7 zu allgemein. Daher solle eine weitere textliche Festsetzung eingefügt werden.

Abwägung:

Dem Hinweis wurde durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung (jetzt Nr: 18) gefolgt, um die Verwendung von gesundheitsgefährdenden Stoffen in einer Entfernung von ca. 50 m zu empfindlichen Nutzungen auszuschließen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. II A Stellungnahme:

Der Bebauungsplan XV-53 sei aus den gegenwärtigen Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entwicklungsfähig. Parallel zum Bebauungsplan werde der Flächennutzungsplan geändert (Parallelverfahren). Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen grundsätzlich den Zielen der im Verfahren befindlichen Flächennutzungsplan-Änderung.

Abwägung:

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung eingearbeitet.

Berliner Wasser Betriebe, BEWAG, Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft Stellungnahme:

Im Plangebiet befänden sich Wasserversorgungsanlagen und Entwässerungskanäle. Die Fernwärmeleitungen seien in einem guten Zustand. Die Primärleitungen wurden 1995 vollständig erneuert. In der Begründung müsse auf den vorhandenen Leitungsbestand und die Notwendigkeit seiner Berücksichtigung bei der weiteren Planung hingewiesen werden.

Abwägung:

Es erfolgte eine Erfassung des gesamten Leitungsbestandes. Ein Erfordernis, neue Leitungen und Kanäle auf den künftigen Baugrundstücken zu verlegen, besteht nicht. Die vorhandenen Straßenräume reichen hierfür aus. Bestehende Leitungen genießen Bestandsschutz. Es obliegt dem Leitungsträger entsprechend den rechtlichen Regelungen eine Belastung der Grundstücke mit einem Leitungsrecht herbeizuführen. In der Begründung wurde auf den vorhandenen Leitungsbestand in allgemeiner Form hingewiesen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie IV B; Berliner Wasser Betriebe Stellungnahme:

Das Planungsgebiet liege in der weiteren Schutzzone der Wasserschutzgebiete Johannisthal und Alt-Glienicke. Es werde davon ausgegangen, dass die Flächenversiegelung so gering wie möglich gehalten wird und gering belastetes Niederschlagswasser vollständig dezentral auf den einzelnen Grundstücken versickert wird.

Abwägung:

Der zulässige Versiegelungsgrad im Gewerbegebiet liegt unter dem Höchstwert nach § 17 Abs. 1 BauNVO. Zudem wurde die Möglichkeit einer Überschreitung durch eine textliche Festsetzung begrenzt. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den einzelnen Baugrundstücken wurde ebenfalls durch eine textliche Festsetzung gesichert.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie II E Stellungnahme:

Es sei zu prüfen, inwieweit die Festsetzung von Dachbegrünung als Kompensationsmaßnahme wirksam werden kann, da im Gewerbegebiet eher von zahlreichen technischen Aufbauten ausgegangen werden muss, was entsprechend in der Bilanzierung zu berücksichtigen ist.

Abwägung:

In der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde keine vollständige Begrünung der Dächer in den Gewerbegebieten zugrunde gelegt. Eine Dachbegrünung innerhalb der Wohngebiete ist ohnehin nicht in die Bilanzierung als Ausgleichmaßname eingeflossen.

Die Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange führte für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53a zu folgenden Änderungen:

· Verringerung der Breite der Straße am Flugplatz von 18 m auf 16 m,

· Verschiebung der Planstraße West 2 (jetzt: Wather-Huth-Straße) um 7 m nach Süden,

· genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches im Bereich des Bogens am Segelfliegerdamm,

· Verbreiterung der Breite der Planstraße West 4 von 18 m auf 20 m östlich der Planstraße West 7,

· Aufnahme einer textlichen Festsetzung zum Ausschluss gesundheitsgefährdende Stoffe,

· Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Versickerung von Regenwasser auf der Grundlage einer Entwässerungskonzeption.

Im Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan XV-53 in die Bebauungspläne XV-53a und XV-53b geteilt und die südlichen Wohngebiete und Infrastrukturstandorte abgetrennt, Beschluss vom 14. November 1997 (ABl. Nr. 62 vom 19. Dezember 1997, S. 4546).

Nach Abschluss der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fanden Abstimmungen statt, die zu weiteren Änderungen des Bebauungsplans führten:

· Änderung der Höhenfestsetzung von einer einheitlichen Traufhöhe von 12 m in eine Festsetzung differenzierter Oberkanten (siehe Kapitel II.3),

· Änderung der Bezugshöhe für die Festsetzung von Traufhöhen und Oberkanten (statt bezogen auf die Gehweghöhe wurde die Gebäudehöhe bezogen auf Meter über Normal Null bestimmt),

· Differenzierung der Festsetzung einer GFZ in Festsetzung von GFZ und BMZ,

· Veränderung der Breite von Vorgartenzonen (siehe Kapitel II.3.4),

· Geringfügige Korrekturen der Baufelder zur Anpassung an die Straßenachsen,

· Begrenzung der Überschreitungsmöglichkeit der GRZ im Gewerbegebiet auf 20 vom Hundert zur Anlage von Versickerungsflächen (siehe Kapitel II.3.1 und II.3.8),

· Anrechnung von Staffelgeschossen auf die GFZ aufgrund der geänderten Rechtslage (siehe Kapitel II.2),

· Streichung der Festsetzung der offenen Bauweise, da hierfür ein städtebauliches Erfordernis nicht bestand,

· Korrektur der Begrenzung der Pflanzbindung im GE 5,

· Streichung einer mit einem Fahrrecht zu belastenden Fläche im GE 5,

· Änderung der Bezugsgröße für die Festsetzung von Baumpflanzungen. Statt der nicht überbaubaren Grundstücksfläche erfolgte die Festsetzung bezogen auf die Grundstücksfläche.

IV.6 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Die öffentliche Auslegung für den Bebauungsplan XV-53a fand in der Zeit vom 13. Oktober bis 13. November 1998 in den Räumen der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr in der Württembergischen Straße 6 statt. Zeitgleich konnte der Bebauungsplan auch im InfoCenter Berlin-Adlershof im WISTA Business Centrum (WBC) Rudower Chaussee 25 eingesehen werden.

Die Durchführung der öffentlichen Auslegung wurde in den Tageszeitungen „Der Tagesspiegel", „Berliner Morgenpost" und „Berliner Zeitung" am 6. Oktober 1998 bekannt gemacht.

Die Veröffentlichung fand im Amtsblatt für Berlin Nr. 51 vom 2. Oktober 1998 auf S. 3768 statt.

Es gingen 29 schriftliche Stellungnahmen ein, deren wesentliche Inhalte im Folgenden thematisch gegliedert wiedergegeben und zum damaligen Zeitpunkt wie folgt abgewogen wurden: