Stattdessen werden Baugrenzen die Nichtüberbaubarkeit dieser Flächen mit Baumbestand sicherstellen

Abwägung: Hintergrund für die beabsichtigte Festsetzung war die städtebauliche Wirksamkeit der Bäume zur Strukturierung des vorhandenen Gewerbebestandes. Dieses ist nunmehr insofern aufgegeben, um der Anregung zu folgen, die auf die Nichterforderlichkeit der Festsetzung verweist.

Stattdessen werden Baugrenzen die Nichtüberbaubarkeit dieser Flächen mit Baumbestand sicherstellen. Auf diese Weise gehen sie nicht in die Eingriffbilanzierung ein. Auf die genannte Festsetzung der Einzelbäume wird verzichtet und der Anregung gefolgt.

Stellungnahme:

Die Ausweisung eines öffentlichen Spielplatzes östlich von WA 2 wird vom Bezirk grundsätzlich positiv gesehen, da er in der Nähe von Kita und Wohngebieten liegt. Die Festsetzung der Fläche als öffentlicher Spielplatz stehe jedoch im Widerspruch zum festgesetzten Bebauungsplan XV-68a, der an dieser Stelle eine öffentliche Grünfläche und einen Spielplatz erst weiter südlich vorsehe. Das Ausmaß dieses Kinderspielplatzes sei etwas kleiner als die im Bebauungsplan XV-68a dargestellte Flächen (46 m x 35 m, statt 45 m x 50 m). Die mögliche Lage direkt an der Kita sei sicherlich günstiger als eine isolierte weiter südlich.

Abwägung:

Die Kita ist an diesem Standort nicht mehr vorgesehen. Der festgesetzte Spielplatz im Landschaftspark (Bebauungsplan XV-68a) wird im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Bebauungsplans XV-53b überplant, so dass die Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz" dort entfällt und die Fläche der „öffentlichen Parkanlage" zugeordnet wird. Auf dieser Fläche bzw. in der Kammer sind bereits Bäume gepflanzt worden, die es verhindern, dass dort ein Spielplatz angelegt werden kann. Die Größe des Spielplatzes entsprach der zufälligen Größe der Kammer. Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass die Festsetzung an der zur Trägerbeteiligung vorgesehen Stelle und die Festsetzung der Zweckbestimmung Spielplatz stattdessen in zwei südlich gelegenen Kammern vorgenommen wird. Diese Fläche weist einschließlich der zwischen den Kammern liegenden Baumstreifen eine Größe von 3.131 m² auf und ist somit genauso groß wie die im Bebauungsplan XV-68a festgesetzte Fläche.

Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abt. Umwelt und Grün, Amt für Umwelt und Natur Stellungnahme:

Das „Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze" vom 15. Januar 1979, in seiner Fassung vom 20. Juni 1995, fordere in § 2: die Anlage von öffentlichen Spielplätzen in den Wohngebieten, in § 7: eine angemessene Entfernung der Spielplätze zu den Wohnungen, in § 8: für allgemeine Spielplätze eine Mindestgröße von 2.000 m² Netto-Spielfläche. Es sollten zumindest Kleinkinderspielbereiche innerhalb der Wohnbebauung vorgesehen und gesichert werden.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53a würden ca. 400 Wohneinheiten entstehen, so dass mit einem Zuwachs von 1.000 Einwohnern zu rechnen sei. Derzeit lebten in dem angrenzenden Wohngebiet zwischen Straße am Flugplatz und Eisenhutweg (Versorgungseinheit (VE 9 E) etwa 900 Einwohner, die nicht mit öffentlichen Spielplätzen versorgt seien. Die Versorgungseinheit (VE 9 E) sei gekennzeichnet durch einen überdurchschnittlichen hohen Kinderanteil von 23,8% (Treptow-Köpenick gesamt: 15%). Aus den Untersuchungen zum bezirklichen Spielplatzplan könnten keine Maßnahmen zum Defizitabbau abgeleitet werden. Hinzu komme eine geplante Wohnbebauung im Bereich des Bebauungsplans XV-58ba, auch hier sei kein öffentlicher Spielplatz geplant.

Aus diesen Gründen sei es aus Sicht der Spielplatzplanung erforderlich, bei der Planung der Spielflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53a auch die Defizite der umliegenden Wohnbebauung zu berücksichtigen. Daher erscheine die Planung eines Spielplatzes mit einer Bruttogröße von 1.700 m², der Angebote für alle Altersklassen bieten müsse, zu gering.

Es wird vorgeschlagen, eine weitere Kammer für die Anlage eines Spielplatzes vorzusehen und die Angebote in den Kammern nach Altersklassen zu differenzieren.

Abwägung:

Der zur Trägerbeteiligung vorgelegte Entwurf erfüllt in vollem Umfang die Voraussetzungen der §§ 2 und 7 des genannten Gesetzes, da gerade durch die Festsetzung von Wohnungsgebieten im Bebauungsplan XV-53a die Zuordnung von Wohngebiet und Spielplatz gegeben ist. Hinsichtlich der in § 8 genannten Größe von 2.000 m² nutzbare Spielfläche ist anzumerken, das es sich hierbei um einen Richtwert handelt, der zwar nach Möglichkeit erreicht werden soll, der aber keine zwingende Vorgabe ist. Die Größe des Spielplatzes im Bebauungsplan XV-68a mit 3.000 m² Bruttofläche beruhte nicht auf einer konkreten Bedarfsgrößenermittlung, sondern auf der aus der Landschaftsparkplanung resultierenden Größe der Kammer. Da diese Kammer nicht mehr zur Verfügung steht, ist auf eine andere freie Kammer zurückzugreifen, die an der Westseite des Landschaftsparks südlich der Walther-Huth-Straße liegt, jedoch kleiner als 3. m² ist.

Die Versorgung auch angrenzender Gebiete mit Kinderspielplätzen ist insofern gewährleistet, als im Landschaftspark mehr Kinderspielplätze festgesetzt sind, als aus dem Bedarf der Entwicklungsmaßnahme resultiert. Dies ist auf die sich nunmehr deutlich geringer erwartete Bevölkerungsdichte zurückzuführen. Im Übrigen kann die Versorgung angrenzender Gebiete mit sozialen Einrichtungen innerhalb der Entwicklungsmaßnahme nicht erfolgen, da die Infrastruktureinrichtungen innerhalb der Entwicklungsmaßnahme aus der Abschöpfung der realisierten Wertsteigerungen refinanziert werden müssen.

Die Verschiebung des Spielplatzes in Richtung Süden zur Festsetzung als öffentlicher Spielplatz umfasst nunmehr zwei Kammern und mit dem dazwischenliegenden Baumpaket eine Fläche von 3.131 m². Damit ist auch eine räumliche Trennung nach Altersklassen möglich. Der Anregung wird entsprochen.

Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abt. Umwelt und Grün, Amt für Umwelt und Natur Stellungnahme:

Für die zwischen WA 1 und WA 3 geplante Grünfläche werde infolge planerischer Intention (intimer Quartiersplatz) sowie Lage innerhalb von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung ausschließlich eine Festsetzung als ein dem Straßenbegleitgrün zuzuordnender Stadtplatz für sinnvoll angesehen.

Abwägung:

Der Verzicht auf die Festsetzung einer Grünfläche wird nicht nachvollzogen, da gerade die Grünfläche als gestalterisches Element beibehalten werden soll. Im weiteren Verfahrensablauf wurde jedoch die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche in „Straßenbegleitgrün" geändert. Der Anregung wurde insofern gefolgt.

Stellungnahme:

Die festzusetzenden Einfriedungen gemäß textlicher Festsetzung Nr. 18 seien aus Gründen des Artenschutzes am Boden durchlässig zu gestalten.

Abwägung:

Die textliche Festsetzung zur generellen Gestaltung von Einfriedungen ist im weiteren Verfahren entfallen. Insofern wurde im Nachgang zu diesem Verfahrensschritt der Anregung gefolgt.

Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abt. Jugend und Sport, Jugendamt Stellungnahme:

Die Festsetzung einer Kindertagesstätte in dem Bereich der geplanten Wohnbebauung mit gleichzeitiger Nähe zum Landschaftspark finde die Unterstützung des Jugendamtes.

Neben der entsprechend den Vorschriften zu einer Kindertagesstätte gehörenden Freifläche bestehe auf Grund der geplanten Lage die Möglichkeit, die Kinder der Kindertagesstätte mit Bereichen einer fast unberührten Natur bekannt zu machen. Auch die ökologische Bauweise der Kita entspreche dem Umfeld der hier zu errichtenden Einrichtung. Die geplante Fläche entspreche in ihrer Größe den Erfordernissen für die Errichtung einer Kindertagesstätte in eingeschossiger Bauweise und der erforderlichen Freifläche.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Planung sowohl im Hinblick auf den Bedarf der Kindertagesstätte als auch auf den vorgesehen Standort. Die Abwägung muss jedoch die vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen den Standort berücksichtigen. Auf den Standort im Landschaftspark wird verzichtet und der Standort in die Baugebiete verlagert.

Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abt. Jugend und Sport, Sportamt Stellungnahme:

Mit einer Pflanzbindung für großkronige Bäume und Großsträucher besonders konzentriert an den nordwestlichen Ecken der WA 5 und 6 solle hier die von der Sportanlage nur noch gering mögliche Lärmbelastung noch weiter abgemindert werden.

Abwägung:

Die Grundstücke im WA 5 und WA 6 sollen kleinteilig parzelliert werden, um den Bau von verdichteten Hausgruppen für Einzeleigentümer zu ermöglichen. Eine verpflichtende Pflanzbindung in der angeregten Weise würde eine Bebauung im Randbereich ausschließen, da die akustische Immissionsminderung durch Bepflanzungen einen ausreichend breiten Bepflanzungsstreifen erfordern. Da jedoch noch nicht geklärt war, ob es hierfür überhaupt eine Erforderlichkeit gab, konnte zum damaligen Zeitpunkt keine Abwägung zugunsten der Anregung erfolgen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E Stellungnahme:

Die geplante öffentliche Grünfläche zur Gliederung privater Wohnbauflächen in unmittelbarer Nähe des 65 ha umfassenden Landschaftsparks sei aus naturschutzfachlicher Sicht ohne Funktion und könne entfallen. Stattdessen wäre in sinnvollem Zusammenhang und besserer Erreichbarkeit aus der Ortslage Johannisthal die Einordnung der Gemeinbedarfseinrichtung möglich und sinnvoll. Der planerische Spielraum auf den landeseigenen Grundstücken hierzu bestehe.

Abwägung:

Die Planung von öffentlichen Grünflächen erfolgt nicht vorrangig aus Naturschutzgründen. Im vorliegenden Fall spielen städtebauliche Gründe die primäre Rolle. Die kleine Parkanlage ist ein zentrales Gliederungselement in einem sonst nicht städtebaulich strukturierten „Siedlungseinerlei". Sie ist um so notwendiger, als nunmehr die Straßenbreiten nochmals deutlich reduziert werden, um die Erschließungskosten insgesamt zu senken. Ohne dieses städtebauliche Gestaltungselement würde entlang der Melli-Beese-Straße auf einer Länge von 700 m keine strukturierende Raumbildung erfolgen. Die Fläche soll deshalb keiner baulichen Nutzung zugeführt werden, sodass sie auch nicht als Standort für die Kindertagesstätte in Frage kommt.