Baugrundstücke

Auf Anregung der Berliner Wasserbetriebe wird bei der Fläche Z, die mit einem Leitungsrecht zugunsten der für das Elektrizitätsnetz zuständigen Unternehmensträger zu belasten ist, die Begünstigung auf alle Unternehmensträger erweitert, da der über die Fläche Z führende überörtlich bedeutsame Mischwasserkanal nur mit erheblichem Aufwand umzulegen wäre und diese Änderung keine erkennbar nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des Baugrundstücks hat. Demgegenüber wird der Anregung, auch für die vorhandenen, außerhalb der Straßenverkehrsflächen liegenden Wasserversorgungsleitungen eine Fläche zur Belastung mit Leitungsrechten festzusetzen, nicht gefolgt, da kein Erfordernis für eine planungsrechtliche Sicherung erkennbar ist und da die städtebaulichen Ziele für die Nutzung der Baugrundstücke bzw. für die Gestaltung der Vorgartenzonen beeinträchtigt werden könnten.

Den Anregungen, die Ausweisung der Sondergebietsflächen in Kerngebiet (MK) zu ändern, die Ausweisung des Kerngebiets in Mischgebiet (MI) zu ändern, auf die textlichen Festsetzungen zur Begrünung von Dach- und Außenwandflächen zu verzichten, weitere auf Baugrundstücken vorhandene Bewag-Kabel planungsrechtlich zu sichern und die allgemein und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet weitgehend einzuschränken, wurde nicht entsprochen.

IV.11 Zweite erneute öffentliche Auslegung

Für die erneute Auslegung wurde auf grund der eingeschränkten Lesbarkeit auf Grund der zahlreichen Änderungen eine Neuzeichnung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich. Dieser Entwurf berücksichtigt den Bebauungsplan vom 3. Juli 1996, der in der Zeit vom 5. August 1996 bis einschließlich 5. 9. 1996 und erneut mit Deckblatt vom 31. Juli 1997 in der Zeit vom 3. November 19997 bis einschließlich 17. November 1997 öffentlich ausgelegen hat und der mit Deckblatt vom 18. März 1998 die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin mit Beschluss vom 25. Juni 1998 erhalten hat, und Deckblatt vom 15. Februar 1999 einschließlich der Ergebnisse der eingeschränkten Beteiligungen sowie den Entwurf des Bebauungsplans vom 1. August 2005, an dem die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden einschließlich des Ergebnisses dieser Beteiligung. Die Planunterlage des letzteren Entwurfs wurde mit Stand vom September 2004 aktualisiert.

Der Bebauungsplan wurde mit neuem Plandokument vom 23. Januar 2006 in der Zeit vom 24. Januar bis einschließlich 24. Februar 2006 erneut öffentlich ausgelegt. Diese zweite erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 3 BauGB (1998) ist am 13. Januar 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 85 fristgerecht bekannt gemacht worden. Die zuvor beteiligten Träger öffentlicher Belange und Dienststellen des Landes Berlin wurden benachrichtigt.

In der Zeit der Auslegung äußerten sich schriftlich sechs Bürger, ein Umweltverband, drei Träger öffentlicher Belange und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport:

Zwei nicht im Plangebiet wohnende Bürger kritisierten, dass die Festsetzungen im allgemeinen Wohngebiet (WA) sich überwiegend an den bestehenden Plattenbauten orientieren. Den Anregungen wurde nicht gefolgt, da mit den Festsetzungen im allgemeinen Wohngebiet keine Bestandssicherung für Plattenbauten erfolgt, sondern eine Sicherung des Wohngebiets im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung und den Städtebau.

Ein Bürger kritisierte, dass durch den B-Plan eine Überbauung der Flächen des ehemaligen Führerbunkers zugelassen wird. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da die Fläche selbst und ihre Umgebung nicht unter Denkmalschutz stehen und die zuständigen Dienststellen des Landes Berlin keine Bedenken gegen das Zulassen einer Überbauung geäußert haben.

Ein Bürger regte an, dass die Neubauten im Plangebiet sich gestalterisch an den Neubauten am Pariser Platz orientieren sollten. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da für derartige Festsetzungen keine städtebauliche Begründung erkennbar ist, sondern vielmehr der Bereich der ehemaligen Ministergärten, zwischen Friedrichstadt und Großem Tiergarten gelegen, eine eigene Prägung entwickeln bzw. erhalten soll.

Ein Bürger wandte sich gegen die Festsetzung Nr. 1.7, mit der bestimmt wird, dass Beherbergungsgewerbe im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind, und verwies auf einen vorhandenen erhaltenswerten Hotelbetrieb. Der Anregung wurde teilweise gefolgt, indem die textliche Festsetzung Nr. 1.7 auf die Obergeschosse begrenzt wird. Ein Ausschluss des im Erdgeschoss befindlichen Hotelbetriebes würde das mit der Festsetzung verfolgte Ziel, das Wohnen zu sichern, nicht unterstützen, da es im Erdgeschoss fast keine Wohnungen gibt und das Erdgeschoss im Plangebiet zum Wohnen auch nur bedingt geeignet ist.

In einem Bürgerschreiben wurde die Ermöglichung von Anbauten an die vorhandene Wohnbebauung abgelehnt. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da aus städtebaulichen Gründen eine Arrondierung des Blockes zugelassen wird. Diese steht einer Sicherung gesunder Wohnverhältnisse (Belichtung, Belüftung) im bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht entgegen, zumal die Hofgröße immer noch deutlich über der in der Friedrichstadt liegen wird und im Falle der Ausführung der Blockrandschließung die Schallbelastung bei den zum Blockinnenbereich orientierten Räumen deutlich vermindert wird.

Ein Umweltverband forderte eine Vollkompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da zum einen durch die Festssetzungen des Bebauungsplans eine überwiegende Kompensation geregelt wird und da zum anderen ein gesetzliches Erfordernis der Vollkompensation nicht gegeben ist.

In den drei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange wurden Details angesprochen, die keine Abwägung erforderten oder die in der Abwägung nicht berücksichtigt wurden.

Die ursprünglichen Einwände der o. a. Senatsverwaltung konnten durch Schriftwechsel geklärt werden, so dass im Ergebnis keine Änderung des Plans oder der Abwägung erforderlich wurde.

Im Ergebnis der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplan durch Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 1.7 geändert.

Daraufhin wurde einem betroffenen Bürger und dem berührten Bezirksamt Mitte mit Schreiben vom 16. März 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 3 i. V. mit § 13 BauGB (1998) gegeben. Der betroffene Bürger äußerte sich schriftlich. Er verwies zu der Ergänzung der textlichen Festsetzung darauf, dass mit der nun vorgenommenen Änderung seine grundsätzlichen Bedenken zur Festsetzung Nr. 1.7 nicht ausgeräumt seien.

Nach erneuter Abwägung ist eine weitergehende Änderung dieser textlichen Festsetzung jedoch aus den im Kap. II.3.1.3 dargelegten Planungsüberlegun57 gen, städtebaulichen Anforderungen und Gründen nicht möglich.

Der Bebauungsplan wurde am 28. April 2006 entsprechend der oben genannten Ergänzung geändert.

IV.12 Zustimmung des Abgeordnetenhauses

Durch Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das Abgeordnetenhaus dem Entwurf des Bebauungsplans I-202b in der Fassung des neuen Plandokuments vom 23. Januar 2006, geändert am 28. April 2006, gemäß § 9 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AGBauGB zugestimmt.

Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist der Originalplan geringfügig geändert worden. Da es sich lediglich um redaktionelle Berichtigungen formaler oder systematischer Art handelt, sind weder erneute Beschlüsse oder Beteiligungen, noch die Aufnahme des dazugehörigen Änderungsdatums in die Rechtsverordnung erforderlich.