Art und Maß der baulichen Nutzung 11 Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Vertretungen der

Anhang 1: Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan I-202b

Die Überschriften (mit einstelliger Ordnungszahl) sind nicht Bestandteil der Festsetzungen.

1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Vertretungen der Bundesländer.

Zulässig sind

- Vertretungen der Bundesländer beim Bund.

Ausnahmsweise können

- landesnahe Einrichtungen,

- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen,

- Wohnungen,

- Einzelhandelsbetriebe,

- kleine Beherbergungsbetriebe,

- Schank- und Speisewirtschaften auf bis zu 20 v.H. der zulässigen Geschossfläche zugelassen werden, wenn dies nach Art und Umfang mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes vereinbar ist.

Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten und die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.

Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Im Kerngebiet sind auf den Grundstücken mindestens 20 v.H. der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden.

Im Kerngebiet und im Sondergebiet können im Einzelfall ausnahmsweise Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 55,5 m über NHN und technische Aufbauten wie Antennen und Sendemaste bis zu einer Höhe von 57,0 m über NHN zugelassen werden.

Im Sondergebiet ist abweichend vom festgesetzten Höchstmaß für die Oberkante baulicher Anlagen je Landesvertretung ein Fahnenmast als Dachaufbau bis zu einer Höhe von 61,0 m über NHN zulässig.

Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Obergeschossen die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

2. Bauweise

Im Sondergebiet kann entlang der Straße. In den Ministergärten für Vordächer bis zu einer Breite von 24,0 m ein Vortreten vor die Baugrenze bis zu 3,0 m ausnahmsweise zugelassen werden.

3. Weitere Arten der Nutzung

Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und im Sondergebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen und (ausgenommen die Flä59

chen A, E und F) Stellplätze unzulässig.

Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und im Sondergebiet sind auf den nicht überbaubaren Flächen in einer Tiefe von 6,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.

(weggefallen)

Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung "Schulsportanlagen" ist ein eingeschossiges Funktionsgebäude zulässig. Die Grundfläche des Funktionsgebäudes darf 250 m² nicht überschreiten.

Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung "Schulsportanlagen" ist auch eine Nutzung für außerschulische Spielzwecke zulässig.

Auf der Fläche U7/U8/U9/U10/U7 ist eine Tiefgaragenein- und -ausfahrt zulässig.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

4. Grünfestsetzungen

Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten.

Die Flächen G, H, I und K sind mit säulenartig wachsenden Bäumen der Art Quercus robur Fastigiata (Säulen-Eiche) mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in einer Reihe in der Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck einer geschlossenen Abpflanzung und geschlossenen Raumkante entsteht. Auf der Fläche G sind mindestens 27 Bäume, auf der Fläche I 11 Bäume und auf den Flächen H und K zusammen mindestens 35 Bäume derselben Größe anzupflanzen. Die Baumpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang durch Neupflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu ersetzen.

Auf den Flächen G, H und I sind die Bäume mit Sträuchern zu unterpflanzen.

Auf den Flächen I, J und K ist straßenseitig eine Hecke einheitlicher Art anzulegen.

(weggefallen)

(weggefallen)

Im allgemeinen Wohngebiet WA1 und WA2 ist je 250 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang durch Neupflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume einzurechnen. Weitergehende Verpflichtungen nach der Baumschutzverordnung Berlin bleiben unberührt.

Im Kerngebiet und im Sondergebiet ist je 50 m² nicht überbaubarer Grund60 stücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang durch Neupflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume einzurechnen. Weitergehende Verpflichtungen nach der Baumschutzverordnung Berlin bleiben unberührt.

Im allgemeinen Wohngebiet sind 50 v.H. der den Blockinnenbereichen zugewandten Außenwandflächen baulicher Anlagen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Die Anpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

4.10 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Außenwandflächen von Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung, Garagen als selbstständige Gebäude, und überdachte Stellplätze mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Die Anpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

4.11 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Flachdächer bzw. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° zu begrünen. Dies gilt nicht für Dachterrassen, technische Einrichtungen und Belichtungsflächen.

4.12 (weggefallen)

Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und im Sondergebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten, ausgenommen Tiefgaragenzufahrten, in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

4.14 Auf den Straßenverkehrsflächen der Ebertstraße, der Voßstraße, der Straße In den Ministergärten und der Gertrud-Kolmar-Straße sind zusammen mindestens 155 standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen.

5. Immissionsschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

Im Kerngebiet und im Sondergebiet sind an Gebäuden, die Fundamente in einem Bereich bis zu 20 m hinter der Straßenbegrenzungslinie entlang der Ebertstraße haben, konstruktive Maßnahmen zur Minderung der vom S-Bahn-Verkehr ausgehenden und über den Baugrund eingetragenen Erschütterungen vorzunehmen. Die Dämmwirkung der Maßnahmen muss im Frequenzbereich von 10 bis 35 Hz insgesamt mindestens 5 dB und im Frequenzbereich über 35 Hz insgesamt mindestens 20 dB, bei Gebäuden ohne Wohnnutzung insgesamt mindestens 15 dB betragen. Dies gilt nicht, wenn schwingungsmindernde Maßnahmen an den S-Bahn-Anlagen mit derselben Mindestdämmwirkung erfolgen.