Feuerwehr

Dies ist insbesondere deshalb notwendig, weil die meisten Baukörper straßenseitig hohen Verkehrsbelastungen ausgesetzt sind. Für den Fall, dass die Baublöcke Innenbereiche aufweisen, würde die Anlage von oberirdischen Stellplätzen einen weiteren Störfaktor bedeuten.

Von der Regelung, oberirdische Stellplätze und Garagen auszuschließen, ist das Kerngebiet mit der Bezeichnung MK V4 und MK V3 ausgenommen. Diese Flächen liegen im Randbereich des Quartiers und sind aufgrund ihrer teilweise großen Grundstückstiefe und der Lage unterhalb des neuen Bahnviaduktes schwieriger zu nutzen. Die Herstellung von oberirdischen Stellplätzen und Garagen ist im MK V4 mit dem städtebaulichen Konzept vereinbar.

Ferner werden für einen eingeschränkten Randbereich im MK 6 oberirdische Stellplätze und Garagen nicht ausgeschlossen. Hier herrscht aufgrund der Topographie eine Sondersituation, die die Lage oberirdischer Stellplätze rechtfertigt (Niveauunterschied zwischen der Straße Alt-Moabit und dem übrigen Gelände). Die Anzahl der hier zulässigen oberirdischen Stellplätze bzw. Garagen unterliegt wie bei den unterirdischen Stellplätzen im übrigen Plangebiet der Beschränkung gemäß textlicher Festsetzung Nr. 21.

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] (zeichnerische Festsetzung) Bahnhofsvorplätze

Die Bahnhofsvorplätze werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplätze" festgesetzt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die städtebauliche Grundform von Blockstruktur, Solitärbebauung und Hafenkolonnaden durch Straßenverkehr oder Parkplatzanlagen gestört wird. Erst die freien Plätze erlauben die Wirkung der Solitäre. Insbesondere der südliche Platz unterstreicht die Beziehung zwischen dem Bahnhof und dem Regierungsbereich durch seine weiträumigen Blickbeziehungen zum Inneren Spreebogen.

Darüber hinaus soll insbesondere der südliche Bahnhofsvorplatz (Washingtonplatz) ein Ort werden, der durch seine Aufenthaltsqualität zum Verweilen einlädt. Um eine qualitativ hochwertige Gestaltung des Vorplatzes erzielen zu können, wurde ein eigenes Wettbewerbsverfahren im Winter 1998 eingeleitet. Als Verkehrsarten sind zunächst nur die Erschließung der Solitäre und ansonsten Fahrrad- und Fußgängerverkehr auf den Bahnhofsvorplätzen vorgesehen.

Auf den Bahnhofsvorplätzen befinden sich technische Anlagen für die unterirdischen planfestgestellten Anlagen wie Entrauchungs- und Entlüftungsöffnungen, Notausstiege/Aufzüge sowie sonstige notwendige technische Einrichtungen wie Löschwasseranschlüsse. Die Gestaltung dieser Anlagen ist mit der Planung für Bahnhofsvorplätze abgestimmt. Die planfestgestellten Flächen wurden nachrichtlich übernommen. Die Aufstellfläche für die Feuerwehr wird zwar ebenfalls nachrichtlich übernommen, allerdings nicht als solche farbig markiert, da sie sich baulich nicht von der umgebenen Platzgestaltung unterscheidet. Sie steht de facto dauerhaft der Nutzung als Bahnhofsvorplatz zur Verfügung und wird nur im Notfall von der Feuerwehr genutzt.

Der planfestgestellte Rettungsplatz auf dem Washingtonplatz (Aufstellfläche für die Feuerwehr) ist in die Gestaltung des Platzes so integriert, dass er als eigenständige Nutzung nicht in Erscheinung tritt. Der Bebauungsplan enthält deshalb nur einen zeichnerischen Hinweis hierauf.

Fußgängerbereich (unterhalb der Straße Alt-Moabit)

Die südliche Verlängerung der Clara-Jaschke-Straße verläuft unter der Brücke der Straße Alt-Moabit hindurch zum Moabiter Werder. Da die höhergelegene Straße Alt-Moabit keine

Barrierewirkung entfalten soll, werden die bestehenden Unterquerungsmöglichkeiten beibehalten. Diese Durchwegungen sollen aber nur für den Fuß- und Fahrradverkehr genutzt werden können. Daher werden die Flächen unterhalb der Brücke jeweils als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich" festgesetzt.

Verkehrsberuhigter Bereich am ULAP Park

Die Verkehrsfläche zwischen dem ULAP Park und dem MK 6 ist für die Erschließung des Kerngebietes nicht zwingend erforderlich und hat auch keine überörtliche Verbindungsfunktion. Sie soll folglich nicht als normale Straßenverkehrsfläche, sondern als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt werden. Dies drückt sich auch in der vorgesehenen Gestaltung der Verkehrsfläche aus (durchgängig gepflasterte Fläche ohne gesonderte Fahrbahn), was jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung ist.

Verkehrsberuhigter Bereich Agnes-Zahn-Harnack-Straße

Die Agnes-Zahn-Harnack-Straße hat keine Funktion für eine übergeordnete Erschließung und dient nur der Erschließung der angrenzenden Baublöcke sowie der Befahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge. Sie soll deshalb als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ­ Verkehrsberuhigter Bereich ­ festgesetzt werden und sich in der Gestaltung von einer normalen Straßenverkehrsfläche abheben. Die Sondernutzung der Verkehrsfläche z. B. für Cafes ist städtebaulich erwünscht.

Der geplante, planfestgestellte Rettungsplatz in diesem Bereich steht nicht im Gegensatz zu dieser Festsetzung, da er im Hinblick auf seine Lage an das MK V3 angepasst werden soll und im Hinblick auf die Zugänglichkeit/Befahrbarkeit ohnehin keine Einschränkungen bestehen werden.

Taxenaufstellfläche und Fußgängerbereich Teilflächen unterhalb des planfestgestellten neuen Bahnviaduktes sollen ebenfalls als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Diese Flächen dienen der Unterbringung von Taxenaufstellflächen, die der Bahnhofsfunktion zugeordnet sind. Dies gewährleistet eine größtmögliche Freihaltung der Bahnhofsumfahrungsstraßen bzw. der Bahnhofsvorplätze von Taxenaufstell- und Wartebereichen. Die Zufahrt soll über die EmmaHerwegh-Straße und die Abfahrt über die Ella-Trebe-Straße erfolgen.

Gleichzeitig soll die Fläche der Durchquerung in Nord-Süd-Richtung für Fußgänger zur Verfügung stehen. Das Viadukt darf nicht zur Barriere im Quartier werden und die Durchlässigkeit für die Quartiersnutzer muss gewährleistet werden.

Private Verkehrsfläche [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 11 BauGB] (zeichnerische Festsetzung) Busendstelle

Die Überplanung der Flächen nördlich des Viaduktes hat ferner gezeigt, dass nicht alle Flächen für die Straßenbahnaufstellfläche in Anspruch genommen werden und folglich zukünftig der Planfeststellung unterliegen (weiße Flächen). Dies trifft für die Busendstelle zu, für die insofern eine planungsrechtliche Regelung erforderlich wird. Sie wird durch den Bebauungsplan als private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Busendstelle" gesichert.

Der ungewöhnliche Zuschnitt dieser Fläche resultiert daraus, dass die Busse auch die Gleisanlagen in Anspruch nehmen (überfahren) und der Bau eines Gleichrichterwerkes innerhalb des Busringes vorgesehen ist. Öffentlicher Verkehr ist auf dieser Fläche nicht vorgesehen.

Straßenbahnaufstellfläche

Wie bereits in Kapitel II.3.3.1 dargelegt wurde, besteht die Notwendigkeit der Errichtung einer Aufstellfläche für Straßenbahnen einschließlich einer Fläche für eine Busendhaltestelle, um die Straßenbahn bis zum Hauptbahnhof fortsetzen zu können. Für diese Anlagen wird ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Im Bebauungsplanentwurf wird im Sinne einer Flächenvorhaltung für diese Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ein Großteil der Fläche des alten Bahnviaduktes in den Geltungsbereich miteinbezogen, ohne hierfür jedoch eine weitere rechtliche Regelung zu treffen. Die Straßenbahnstellfläche wird zukünftig auf die Flächen beschränkt, die für diese Anlagen benötigt und die planfestgestellt werden.

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte [Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB] (zeichnerische Festsetzungen und textliche Festsetzungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6)

Geh- Fahr und Leitungsrechte im Brückenverlauf

Die Gesamtplanung der technischen Infrastruktur wird durch den treuhänderischen Entwicklungsträger koordiniert. Es hat eine zusammenhängende Planung und Abstimmung mit den Leitungsträgern stattgefunden (die so genannte Raumverteilungsplanung). Die Leitungen sollen im Planungsgebiet im Regelfall im öffentlichen Straßenland verlaufen. Die Erforderlichkeit der Belastung von Flächen mit Leitungsrechten gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 im Bereich der Brücken im Straßenverlauf der Straße Alt-Moabit (Fläche W1 und W2) und der Hugo-Preuß-Brücke (W3) ist lediglich der unterschiedlichen Trägerschaft der Straßenbaulast bei Straßenverkehrsflächen und Brücken geschuldet.

Geh- und Fahrrecht zur Erschließung der Nutzung unterhalb des Viaduktes (MK V4) Innerhalb der öffentlichen Parkanlage (ULAP-Gelände) entlang des MK V4 wird ein Geh- und Fahrrecht zur zusätzlichen Erschließung dieser Kerngebietsfläche festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 2), da diese im östlichen Abschnitt von einer erheblichen Tiefe ist. Die Haupterschließung soll aber von Norden erfolgen, um Konflikte mit der Parknutzung und den dort vorgesehenen Spielmöglichkeiten für Kinder auszuschließen. Auf dieser Erschließung innerhalb der Parkanlage sollen nur Lieferverkehr im untergeordneten Maße sowie sonstige erforderliche Versorgungsverkehre möglich sein. Besucher und Benutzer der Kerngebietsfläche sollen von der Benutzung dieser Zuwegung mit einem Fahrzeug keinen Gebrauch machen können.

Auf der Fläche W4 ist darüber hinaus das Leitungsrecht im Zusammenhang mit der Viaduktentwässerung V4 erforderlich.

Fahrrecht für die U-Bahn (U 11)

Die Trasse der U-Bahn-Linie U 11 soll von Osten kommend, unter dem Berlin-SpandauerSchifffahrtskanal hindurch ihren Endhaltepunkt am nördlichen Bahnhofsvorplatz in der -1

Ebene haben. Die rechtsförmliche Festsetzung wird durch Planfeststellung erfolgen. Die Unterbaubarkeit des Kerngebietes MK 8 bzw. der nordöstlichen Ecke des Sondergebietes ist hierdurch eingeschränkt.

Mit der Ausweisung der Tiefgagrage für das MK 8 greift diese räumlich in die zukünftige UBahn-Planung ein. Da nicht absehbar ist, bis zu welchem Zeitpunkt die U-Bahn realisiert sein wird (langfristige Planung), soll im Bereich der Tiefgarage auf die Freihaltung von einer Bebauung verzichtet werden und stattdessen planungsrechtlich ein Fahrrecht für den Unternehmensträger der U-Bahn durch die textliche Festsetzung Nr. 3 in Verbindung mit der Nebenzeichnung 6 eingeräumt werden. Die Tiefgarage ist so auszubilden und zu konstruieren, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt für die U-Bahnnutzung auch in Anspruch genommen werden kann. Für das Land Berlin dürfen keine finanziellen Ansprüche sowie sonstige Rechtsansprüche aus der späteren Inanspruchnahme des Fahrrechtes entstehen.