Auszubildenden

Eine uniforme Gestaltung ist aufgrund dieser Festsetzungen nicht zu erwarten.

Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

8. Anregung

Die z.T. liegenden Fensterformate seien nicht "Schinkel-gerecht" und entsprächen nicht dem Namen des Platzes, sie seien "ernüchternd in ihrem stupiden Wechsel". Besser wäre es, ausschließlich stehende Fensterformate zuzulassen, um ein Gemisch von liegenden und stehenden Formaten zu vermeiden. Es sei ein gestalterischer Mangel, dass die zumeist horizontal orientierten Fenster ohne jede Unterteilung der Glasflächen seien. In der Umgebung der historischen Bauten stören die horizontalen und leeren Fenster. Die industriell gestanzten Fensterformate wirkten abstoßend.

Abwägung:

Von der Festsetzung zulässiger Fensterformate und weitergehender Unterteilungen wurde bewusst abgesehen, um für die Realisierung einen gewissen Spielraum innerhalb der symmetrisch auszubildenden Fassaden zu ermöglichen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt daher nicht.

9. Anregung

Wenn das Ziel einer weitgehenden Rekonstruktion nach historischem Vorbild ernst genommen werde, müssten die Vorgaben zu den Fassadenbreiten / Fugenabständen geändert werden. Ziel müsse eine abwechslungsreiche wie harmonische Abfolge unterschiedlicher Grundstücksgrößen sein. Eine schematische einheitliche Fassadenbreite werde abgelehnt.

Es wird die Befürchtung geäußert, dass der "Restteil" eines Grundstückes mit beispielsweise 14 m aufgrund der Festsetzung des Fugenabstandes dem Nachbargrundstück zugeschlagen werden müsste. Auf die Fuge sollte daher verzichtet werden, auch für den Fall einer Zusammenlegung von zwei Grundstücken.

Abwägung:

Es ist nicht das Ziel des Bebauungsplans, die historische Situation 1:1 wieder zu rekonstruieren. Vielmehr soll in Anlehnung an den historischen Stadtgrundriss eine dem aktuellen Bedarf entsprechende Bebauung entstehen, die sowohl die bestehende Bebauung, als auch die historischen Bezüge berücksichtigt. Der Fugenabstand führt dazu, dass nördlich der Prinzengasse maximal zwei, südlich der Prinzengasse maximal drei gleich breite Fassaden entlang der Planstraße A entstehen. Dieses wird auch aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der Fassaden durch verschiedene Architekten nicht zu einer schematischen Gestaltung führen.

Durch die Festsetzung der Höchstabstände der Fugen wird sichergestellt, dass entlang der Planstraße A bei Grundstücken, die breiter als 16 m sind, unabhängig von der Eigentumssituation spätestens nach 16 m eine Fuge auszubilden ist. Es besteht kein Zwang, die Fuge exakt nach 16 m anzuordnen. Ein 14 m breites Grundstück stellt insofern keinen "Rest" dar.

Die Fuge ist zudem erforderlich, um den Eindruck einer kleinteiligen Struktur zu unterstützen.

Die textliche Festsetzung wird daher beibehalten.

10. Anregung Balkone nach Osten seien weitestgehend sinnlos; dies sei wohl eher eine gestalterische Verlegenheit.

Abwägung Entlang der Planstraße A, d.h. zum Schinkelplatz hin, kann ein Vortreten vor die Baulinie für Gebäudeteile wie beispielsweise Erker und Balkone als Ausnahme zugelassen werden. Der Bebauungsplan ermöglicht dieses, erzwingt es jedoch nicht. Es bleibt dem einzelnen Bauherren überlassen, in welchem Umfang er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

11. Anregung

Es wird angeregt, im MI 2 nur eine vier- bzw. fünfgeschossige Bebauung zuzulassen, die bei den vorgegebenen Traufhöhen zu Geschosshöhen führe, die der Bedeutung des Ortes entsprächen. In diesem Zusammenhang wurde aber auch vorgebracht, dass die Errichtung von Häusern mit größeren und kleineren Geschossen möglich sein solle Eine geringere Vollgeschosszahl solle nicht zulässig sein. Souterrain, Mezzaningeschoss und Dachgauben würden weitere Variationen ermöglichen, und auch die vertikale Komponente könnte zu einem abwechslungsreichen und harmonischen Bild beitragen.

Abwägung:

Aus der zwingenden Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse ergibt sich eine durchschnittliche Geschosshöhe von 3,60 m, die hier erreicht werden muss. Dieses schließt nicht aus, dass einzelne Geschosse höher sind, oder ein Sockelgeschoss entsteht. Die Zulassung von weniger als fünf Geschossen würde noch differenziertere Festsetzungen erfordern, um das städtebauliche Ziel einer weitgehend homogenen Traufhöhe zu erreichen. Davon wird abgesehen. Deutlich höhere Vollgeschosse wären Bauherren nicht bzw. nur in besonderen Einzelfällen wirtschaftlich zumutbar. Daher wird im Bebauungsplan davon abgesehen, diese zu erzwingen.

Dachgauben werden bewusst nicht zugelassen, da sie sich an diesem Ort nicht in das Gesamtbild einfügen würden.

12. Anregung

Es wird die Verwendung von alten, bewährten Baustoffen wie Tondachziegeln, Zink, Kupferblech und Holz für die Fensterrahmen angeregt und "Glashäuser" abgelehnt. Als Dacheindeckung sollten auch Dachziegel in differierenden Rottönen nach einer vorgegebenen Farbpalette möglich sein.

Abwägung:

Für die konkrete Festsetzung einzelner Materialien kann die städtebauliche Erforderlichkeit nicht begründet werden. Allerdings erfolgt im Rahmen der Gestaltungsfestsetzungen eine nähere Bestimmung der Eigenschaften der Materialien für die Dachdeckung, für die nur patinierende Metalle oder dunkler Naturstein verwendet werden dürfen. Hierzu zählen der Anregung entsprechend u.a. Zink und Kupfer. Tondachziegel werden nicht zugelassen, da sie sich nicht in das Umfeld einfügen. Auch Rottöne für die Dacheindeckung würden nicht zu den im Hinblick auf das Umfeld festgelegten Farben für die Putzfassaden passen.

Das Material für die Fensterrahmen wird nicht vorgeschrieben, weil es gestalterisch nicht relevant ist. Allerdings sind Fensterrahmen im jeweiligen Farbton der Fassade oder im selben Farbton, jedoch dunkler auszuführen.

Im MI 2, MK 1, MI 1 und im Sondergebiet Bauakademie ist für die den öffentlichen Straßenverkehrsflächen zugewandten Fassaden darüber hinaus die Verwendung von spiegelndem Glas nicht zugelassen und der Anteil von Fenstern, Türen u.ä. wird auf 40 % begrenzt.

Der Bebauungsplan entspricht insofern, soweit es rechtlich möglich und vertretbar ist bereits der Anregung.

13. Anregung

Die Prinzengasse werde, auch wenn sie als Zufahrt zu den Tiefgaragen diene, aufgrund des "Brandmauer-Effektes" abgelehnt. Sie widerspreche zudem den "Proportionen des guten Geschmacks" und unterschreite die Enge mittelalterlicher Gassen. Sie müsse eine ausreichende Breite haben, um normale, mindestens dreigeschossige Hauswände mit Fenstern und Türen zu ermöglichen, damit ein Gassencharakter entstehe. Die Blockränder zur Prinzengasse seien in gleicher Höhe, wie die Traufhöhe in der Niederlagstraße zu schließen, da so Fassaden städtischer Häuser möglich seien.

Die Prinzengasse könne ab dem 2. oder 3. Obergeschoss überbaut und die Treppenhäuser darin untergebracht werden.

Abwägung:

Die Prinzengasse wird nicht als Zufahrt zu Tiefgaragen dienen. Dieses ist durch die zeichnerische Festsetzung gewährleistet und wird in der Begründung zum Bebauungsplan (Kapitel 2.3.2.9) ausdrücklich dargelegt. Zur Prinzengasse ausgerichtete Fenster und Türen sind nach Maßgabe der Bauordnung für Berlin zulässig. Der aus Gründen des Brandschutzes mindestens erforderliche Abstand von 6 m wird eingehalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Fassaden fensterlos ausgeführt werden müssen. Es ist im Gegenteil das Ziel des Plangebers, hier normale Fassaden mit Fenstern zu ermöglichen. Damit ein Gassencharakter entsteht, wurde in Ergänzung des Entwurfs der öffentlichen Auslegung eine eingeschossige Bebauung ermöglicht. Eine höhere Bebauung würde die Belichtung in der Prinzengasse und im Innenhof zu stark einschränken.

Die Breite entspricht der historischen Situation, die hier wieder hergestellt werden soll. Insofern wird auch eine Überbauung nicht zugelassen. Treppenhäuser sind an dieser Stelle schon gar nicht vorstellbar.

Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs ist nicht erforderlich.

14. Anregung

Im MI 2 müsse die Chance genutzt werden, hochwertige und repräsentative Gebäude zu errichten. Dabei seien die vorhandenen und geplanten Bauten (Neue Kommandantur, Bauakademie, Berliner Schloss), zu berücksichtigen und es sei hierauf Bezug zu nehmen. Man erkenne nicht das Bemühen, auf die gegebene städtebauliche Situation einzugehen. Eingerahmt von der großstädtischen Bauakademie und der behutsam nachempfundenen alten Kommandantur könne nur eine horizontal gegliederte Architektur mit angemessener Geschosshöhe der städtebaulichen Geschlossenheit dienen. Es werde angeregt, das MI 2 in 3 4 Teile aufzuteilen und mit Auflagen durch unterschiedliche Architekturbüros gestalten zu lassen.

Die traditionellen Entwürfe der Architekten Rüdiger Patzschke und Rupert Stuhlemmer seien überzeugender und würden befürwortet. Sie ermöglichten "Repräsentations-Bauten", lehnten sich in "wohltuender Weise" an den architektonischen Duktus von Neuer Kommandantur und Bauakademie an und der Schinkelplatz würde seine schöne Gestaltung wieder erhalten.

Auch böte sich die Möglichkeit einer modernen Architektur, die die von Schinkel angewendeten Regeln des "Goldenen Schnitts" berücksichtige. Die vorgesehenen Parzellenbreiten von 8 bzw. 16 m seien zu gering für repräsentative Gebäude.

Der Bebauungsplan solle eine Vorgabe enthalten, dass berlintypisch bzw. repräsentativ gebaut werden müsse.

Abwägung:

Weder die Festsetzungen des Bebauungsplans, noch die vorgeschlagene Strukturierung der Fassade von 16 m entlang der Planstraße A und 8 m entlang der Niederlagstraße, schließen das Entstehen repräsentativer Gebäude aus. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer repräsentativen Gestaltung der Gebäude ­ zu deren Sicherung eine Vielzahl von Gestaltungsfestsetzungen getroffen werden ­ und der angesprochenen Parzellenbreite besteht nicht. Darüber hinaus stehen nach dem in der Begründung dargestellten Vorschlag zur künftigen möglichen Parzellenstruktur für die Kopfbauten gegenüber der Kommandantur im Norden und am Werderschen Markt im Süden größere Bauflächen zur Verfügung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Parzellengrößen nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans sind.

Durch den Bebauungsplan werden keine konkreten Hochbauentwürfe festgesetzt. Dieses bleibt den jeweiligen Bauherren und ihren Architekten vorbehalten. Der vorgestellte architektonische Rahmenplan stellt prinzipielle Lösungsmöglichkeiten dar, dient jedoch nicht der konkreten baulichen Umsetzung. Hierfür wird durch eine Vielzahl von Festsetzungen ein Rahmen definiert, der sicherstellen soll, dass die künftigen Gebäude eine hohe städtebaulich-architektonische Qualität an dieser historisch-stadträumlich bedeutenden Ort aufweisen und ihn angemessen prägen.

Eine Festsetzung zur "berlintypischen Bebauung" ist zu unbestimmt, um in den Bebauungsplan aufgenommen werden zu können.