Die nicht überbaubaren Flächen im allgemeinen Wohngebiet stehen als Kinderspielplatz Freizeit und Bewegungsflächen zur

Die baulichen Änderungen (Modernisierungsmaßnahmen) der verbleibenden Gebäude erfordern hier keine zusätzlichen Stellplätze.

Die nicht überbaubaren Flächen im allgemeinen Wohngebiet stehen als Kinderspielplatz-, Freizeit- und Bewegungsflächen zur Verfügung.

Außerdem stehen in unmittelbarer Nähe die Garten- und Parkanlagen des Schustehrusparks mit Spielplätzen zur Verfügung.

2. Flächen für den Gemeinbedarf

Für das Grundstück Schustehrusstraße 43 wird für die Schlesien-Oberschule eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule und Anlagen für kulturelle Zwecke" ausgewiesen. Als Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächen der vorhandenen Bauten mit Baugrenzen umschlossen und die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse wird als Zahl der zulässigen Vollgeschosse festgesetzt.

Die überbaubare Grundstücksfläche für die Schulturnhalle - Turnhalle auf dem Grundstück Schlossstraße 56 wird durch Baukörperausweisung mit einer Traufhöhe von 20,0 m ausgewiesen. Das Erdgeschoss im Bereich des Fahr- und Leitungsrechtes ist Luftgeschoss. Die Baugrenzen für die darüber liegenden Geschosse werden durch die Nebenzeichnung 5 festgesetzt.

Die Stellplätze für die vorhandenen und geplanten Gemeinbedarfseinrichtungen Schule - Schulturnhalle - werden in der geplanten Stellplatzanlage unter der Schulturnhalle nachgewiesen.

Eine Teilfläche des Grundstücks Haubachstraße 41 erhält die Zweckbestimmung "Kindertagesstätte". Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen mit drei zulässigen Vollgeschossen sowie durch Nebenzeichnung 7 die Baugrenzen für das zulässige vierte Staffelgeschoss festgesetzt.

Eine Fläche hinter dem Grundstück Schlossstraße 53 erhält die Zweckbestimmung "Revierunterkunft" für das Gartenbauamt Charlottenburg.

Das Grundstück Schlossstraße 45 - 47 erhält die Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" für die ersten zwei Vollgeschosse, mit Ausnahme eines geringen allgemeinen Wohnanteils im 1. Vollgeschoss an der südlichen Spitze des Baublocks, sowie des zugehörigen erforderlichen Grundstücksanteils für die notwendigen Außenflächen. Die nördliche Spitze des Grundstücks Fritschestraße 21 erhält die Zweckbestimmung "Umkleidegebäude".

3. Grünflächen

Der vorhandene Schustehruspark wird als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" ausgewiesen, der vorhandene Sportplatz erhält die Zweckbestimmung "Sportplatz", der vorhandene Spielplatz an der Hebbelstraße erhält die Zweckbestimmung "Spielplatz", sowie der geplante Spielplatz im Bereich der Hebbelstraße 7 erhält die Zweckbestimmung "Spiel- und Tummelplatz". Ferner erhalten Flächen der entwidmeten Straße sowie zugehörige Arrondierungsflächen und das Grundstück Hebbelstraße 13 -14/Zillestraße 114 die Zweckbestimmung „Sportplatz".

4. Fläche für Versorgungsanlage

Das Grundstück Fritschestraße 80 ist eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Umspannwerk". Als Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächen des vorhandenen Gebäudes mit Baugrenzen mit zwei beziehungsweise drei Vollgeschossen als Höchstgrenze umschlossen.

In den textlichen Festsetzungen wurden/ bzw. werden unter anderem folgende Hinweise gegeben (1. und 2.) und Regelungen getroffen:

1. Die Fläche ABCDA ist nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über geschützte Baubereiche vom 4. August 1964 (GVBl. S. 825), geändert durch die Verordnung vom 26. April 1977 (GVBl. S. 924), Teil des geschützten Baubereiches CharlottenburgSchlossstraße.

2. Die Fläche EFGHJKLMNE ist nach 1 Abs. 4 der Verordnung über geschützte Baubereiche vom 4. August 1964 (GVBl. S. 825), geändert durch die Verordnung vom 23. September 1983 (GVBl. S. 1434), Teil des geschützten Baubereiches Charlottenburg -Alt-Charlottenburg.

Die o. a. Verordnungen haben ihre Wirksamkeit verloren. Deshalb sind die Hinweise zu 1. und 2. entfallen. Die denkmalpflegerischen Belange sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt worden.

Der Schustehruspark ist in der Denkmalliste von Berlin als Gartendenkmal, die EliSabeth- Oberschule und die Schlesien- Oberschule als Baudenkmal eingetragen.

Dem Denkmalschutz (Ensembleschutz) unterfallen weiterhin die Grundstücke Schlossstrasse 51 bis 53.

3. Eine Erhöhung der für die Grundstücke Schlossstraße 48 - 53 und Kaiser-FriedrichStraße 10 Ecke Hebbelstraße 1 und Hebbelstraße 2 - 4 zulässigen Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl 2,2 nicht überschritten wird.

Die hier getroffene Regelung übernimmt den Begriff der „notwendigen Garagen" des § 21a Abs. 5 BauNVO. Dieser Begriff bedarf der Ausfüllung durch eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen.

Mit der Neufassung der BauOBln vom 3. September 97 besteht in Berlin eine solche Stellplatzverpflichtung nicht mehr. Solange der Landesgesetzgeber keine Stellplatzverpflichtung gesetzlich geregelt hat entfaltet die getroffene Regelung folglich keine Wirkung.

Erst bei einer möglichen Neuregelung einer Stellplatzverpflichtung käme die hier getroffene Regelung wieder zum Tragen. Solange ist sie funktionslos aber unschädlich.

Auf die bereits im Rahmen der Planreife errichteten Gebäude hat die Änderung des Bauordnungsrechts aufgrund bestehenden Bestandsschutzes keine Auswirkungen.

In dem Fall, dass eine Neubebauung durch den Investor erforderlich würde, erscheint eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB auch aus den in der Regelung aufgeführten Gründen möglich und angebracht.

Es kann somit, trotz des Wegfalls der gesetzlichen Stellplatzverpflichtung an der Textbestimmung Nr. 3 festgehalten werden.

4. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und mit einem Fahrrecht für die Bedarfsträger der Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen - Schule und Anlagen für kulturelle Zwecke - und - Revier18 unterkunft - zugunsten des Anliegerverkehrs zu belastende Fläche T darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Das gilt nicht für die vorhandenen Straßenbäume sowie zur Komplettierung notwendiger Ergänzungsbepflanzung und für die überbaubare Fläche im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung - Schulturnhalle, Turnhalle -. Das Fahrrecht gilt nicht für die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz -. Die Fläche T 1, T 2, T 3, T 4, T 1 ist zusätzlich mit einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Kindertagesstätte auf dem Grundstück Haubachstraße 41 Ecke Hebbelstraße und zugunsten des zuständigen Betreibers des Umspannwerks auf dem Grundstück Fritschestraße 80 zu belasten.

Diese Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern die notwendige Erschließung der anliegenden Gemeinbedarfsanlagen sowie der Versorgungsfläche nach Aufgabe und Entwidmung eines Teils der ehemaligen Haubachstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Straße Am Parkplatz; gleichzeitig wird die Zugänglichkeit für vorhandene Leitungen im ehemaligen Straßenland und die Erhaltung vorhandener ehemaliger Straßenbäume beziehungsweise deren Komplettierung sichergestellt.

5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

6. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.

Hiermit wird ein 10,4 m breiter Vorgartenstreifen in Fortsetzung des vorhandenen Begleitgrüns im Bereich der Schlossstraße als Rahmen für die Sichtachse zum Schloss gesichert. Werbeanlagen sind ausgeschlossen, um die Sichtachse zum Schloss Charlottenburg nicht zu beeinträchtigen.

7. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SO x), Stickstoffoxid (NO x) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/ TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

Hiermit wird die Verwendung luftbelastender Brennstoffe limitiert. Es handelt sich um eine dem Umweltschutz dienende Bestimmung. Bestehende Heizungsanlagen genießen Bestandschutz und sind hiervon nicht betroffen.

8. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke durch Verkehrslärm sind entlang der Kaiser-Friedrich-Straße Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs in der Weise zu treffen, dass die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke ein bewertetes Schalldämmass (R w) von mindestens 40 dB aufweisen. Dies gilt nicht für die von der Kaiser-Friedrich-Straße abgewandten Fassaden.

Die Textbestimmung ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens im Berichtigungswege gestrichen worden.

Durch die Regelung sollten die Wohnungen gegen den Verkehrslärm der stark frequentierten Kaiser-Friedrich-Straße geschützt werden. Mit der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109 in Verbindung mit der Berliner Lärmkarte entfällt das Erfordernis einer Textbestimmung zum Schutz vor Verkehrslärm. Anstelle der Berliner Lärmkarte sind auch Schallschutzgutachten verwendbar.