Feuerwehr

Sie erlangen dadurch Aufenthaltsqualität und sollen auch dementsprechend gestaltet werden.

Der Wendehammer der Moriz-Seeler-Straße ist als Mischverkehrsfläche mit abgesenktem Bord ausgebildet, so dass eine gradlinige Fußgängerverbindung von der Rudower Chaussee zum Turmeingang des Ehrlich-Ensembles ermöglicht wird. Vorgesehen ist, dass dieser verkehrsberuhigte Bereich vor dem Ehrlich-Ensemble so gestaltet wird, dass er Aufenthaltsqualität hat.

Die Wendehämmer der Willi-Schwabe-Straße und Ernst-Augustin-Straße sind ebenfalls als Mischverkehrsflächen ausgebildet werden. Über den verkehrsberuhigten Bereich der Ernst-Augustin-Straße soll eine fußläufige Erreichbarkeit des S-Bahnhofes Adlershof über die Gleise der Straßenbahntrasse gewährleistet werden. Eine entsprechende Überquerung der Straßenbahntrasse ist bereits vorhanden.

Die Mischverkehrsflächen sollen im Bebauungsplan als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt werden. Diese Flächen sind als Wendeplätze mit 22 m Durchmesser für die Feuerwehr und die BSR ausreichend dimensioniert.

Nach § 42 Abs. 4a Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen im verkehrsberuhigten Bereich Fußgänger die Verkehrfläche in ihrer ganzen Breite benutzen. Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten und darf die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr aber nicht unnötig behindern. Das Parken ist in diesem Bereich nicht zulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Die im Bereich des S-Bahnhofs Adlershof vorgesehene Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung soll mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich" festgesetzt werden. Diese Verkehrsfläche führt in der Verlängerung (Bebauungsplan XV-67a) zur Rudower Chaussee und zum Bahnhof Adlershof. Das Flurstück befindet sich bereits im Fachvermögen Tiefbau.

Die Fläche ist bereits hergestellt. Sie ist fast vollständig versiegelt. Die ursprünglich vorgesehene Zweckbestimmung „Promenade" wird aufgegeben, weil der damals geplante Grünzug entlang des Bahngeländes nicht mehr im Bebauungsplan XV-51a festgesetzt werden soll und eine Begrünung der Verkehrsfläche nicht beabsichtigt ist. Die Beibehaltung des Begriffs „Promenade" könnte zu Missverständnissen führen. Mit der Auswechselung der beiden Begriffe ist aber keine inhaltliche Änderung beabsichtigt, deshalb konnte diese im Wege der Berichtigung erfolgen.

II.2.18 Lärmschutz

Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist in den Planungsgebieten sicher zu stellen, dass keine unzumutbaren Belastungen aufgrund von Schallimmissionen auftreten.

An den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-51a grenzt im Nordwesten die Rudower Chaussee und im Südwesten des Geltungsbereichs die Straße Am Studio an. Beide Straßen sind in ihrer endgültigen Breite bereits ausgebaut. Die Rudower Chaussee bildet für das Entwicklungsgebiet die Haupterschließungsachse. Die Straße Am Studio verbindet die Rudower Chaussee mit der Köpenicker Straße. Als weitere Lärmbelastungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans können der Straßenbahnverkehr mit der Wendeschleife und der Bahnverkehr (Eisenbahn und S-Bahn) nord-östlich des Plangebietes genannt werden.

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für Kern- und Gewerbegebiete bei 65 dB tagsüber und 55 dB bzw. 50 dB nachts. Da die DIN 18005 nur Orientierungswerte in Sondergebieten mit schutzbedürftige Nutzungsarten nennt, werden für die geplanten Sondergebiete die Orientierungswerte von Kern- und Gewerbegebieten zugrunde gelegt, da diese Nutzungen den geplanten Nutzungen in den Sondergebieten sehr nahe kommen.

Aufgrund des zu erwartenden Verkehraufkommens im Entwicklungsgebiet wurde ein Schalltechnisches Gutachten (ACCON Berlin GmbH Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik: Schalltechnisches Gutachten zu dem Bebauungsplanverfahren Adlershof, 31. Januar 1997) im Jahr 1997 in Auftrag gegeben. Zwischenzeitig wurden die Rudower Chaussee und die Agastraße in den geplanten Breiten ausgebaut. Eine seit Juli 2004 vorliegende neue Prognose (Ingenieurbüro IVAS/EIBS GmbH: Verkehrsplanerische Untersuchung, Entwicklungsgebiet Johanisthal/ Adlershof, Juli 2004) zur Verkehrsbelegung für das Jahr 2015 ergab, dass sich ein geringeres Verkehrsaufkommen einstellen wird, als noch im Jahr 1997 von Gutachtern prognostiziert wurde.

Entsprechend der Aussage des Schalltechnischen Gutachtens aus dem Jahr 1997 wurden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Bereich der Rudower Chaussee tags als auch nachts leicht überschritten. Mit der Verringerung des prognostizierten Verkehrsaufkommens entsprechend dem Gutachten von 2004 kann auch von einer Reduzierung der Lärmbelastung ausgegangen werden.

Für die Straße Am Studio ist aufgrund der prognostizierten Verkehrsbelegung von 2004 mit keiner Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 auszugehen.

Der nordöstliche Bereich des Bebauungsplangebietes wird durch Lärmemissionen von der Straßenbahnwendeschleife und der angrenzenden Eisenbahntrasse belastet, wobei die intensivere und maßgebliche Lärmquelle die Eisenbahntrasse ist. Der Emissionspegel für die Eisenbahntrasse beträgt 68,2 dB(A) tagsüber und 70,5 dB(A) nachts. Der Außenlärmpegel liegt in einer Entfernung von 30 m zur Bahntrasse zwischen 71 und 75 dB(A).

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kern- und Gewerbegebiete von 65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) bzw. 50 dB(A) nachts werden damit sowohl tags als auch nachts deutlich überschritten.

Grundsätzlich wird dem aktiven Schallschutz gegenüber dem passiven Schallschutz Vorrang eingeräumt, da er neben den Gebäuden auch dem Außenbereich Schutz bieten kann.

Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzwände oder -wälle, sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans aufgrund ihrer Barrierenwirkung und optischen Einschränkungen städtebaulich nicht integrierbar. Zur Minimierung der Beeinträchtigung durch Verkehrslärm sind entlang der Rudower Chaussee, Straße Am Studio und entlang der Bahn Gebiete geringer Schutzbedürftigkeit (Gewerbe-, Kern- und Sondergebiete) vorgesehen.

Schützenswerte private Freiflächen befinden sich größtenteils auf der von der Lärmquelle abgewandten Seite, so dass hier die Gebäude aktiven Lärmschutz leisten.

Da aktiver Lärmschutz nicht möglich sein wird, müssen für die geplanten Gebäude gegebenenfalls passive Lärmschutzmaßnahmen an den Fassaden der Gebäude vorgesehen werden.

Aufgrund § 3 Abs. 3 und § 84 Abs. 7 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) sind die technischen Regeln zum Schallschutz (DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren) als Technische Baubestimmungen eingeführt worden (siehe auch ABl. Nr. 55 vom 13. November 1997, S. 4073 ff). Damit werden diese Regelungen Bestandteil des bauaufsichtlichen Verfahrens, eine Festsetzung im Bebauungsplan ist deshalb nicht erforderlich.

III. Auswirkungen des Bebauungsplans III.1 Allgemeines

Der gesamte Bereich des Bebauungsplans XV-51a ist Teil des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof. Mit den Aufgaben eines Entwicklungsträgers gemäß § 167 BauGB wurde 1994 die Berlin Adlershof Aufbaugesellschaft mbH und seit dem 1. Januar 2004 die Adlershof Projekt GmbH betraut.

Der Entwicklungsträger hat die Maßnahme vorzubereiten und durchzuführen. Das betrifft unter anderem Grunderwerb, Freimachung, Ordnungsmaßnahmen, Herstellung der Baureife, Anlage der technischen Infrastruktur und der öffentlichen Grünflächen.

III.2 Auswirkungen auf die bestehenden und geplanten Nutzungen

Für den Ausbau der Straße Am Studio war der Abriss eines Wohngebäudes notwendig.

Das Gebäude befand sich im Eigentum der WISTA-MANAGEMENT GmbH.

Die zweigeschossige Überbauung der Ernst-Augustin-Straße zwischen den Gebäuden in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 ist abgerissen worden, um eine Durchfahrt für Lkws zu ermöglichen. Darüber hinaus sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Vielzahl von Gebäuden abgerissen worden.

Sollten Tiefgaragen vorgesehen werden, sollte der Eingriff in das Grundwasser in einer schonenden Bauweise ­ Trogbaugrube ­ erfolgen.

III.3 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

Zur Verwirklichung des Bebauungsplans mussten die Grundstücksflächen, die als öffentliche Verkehrsflächen vorgesehen sind, vom Entwicklungsträger erworben werden.

Die Finanzierung erfolgte über das Treuhandvermögen der Entwicklungsmaßnahme BerlinJohannisthal/Adlershof. Alle Kosten sind in der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Entwicklungsmaßnahme enthalten und gehen in die Gesamtabrechnung ein.

Der Bau der Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist abgeschlossen.

Weitere Auswirkungen des Bebauungsplans sind zur Zeit nicht absehbar.

III.4 Eingriff in Natur und Landschaft III.4.1 Allgemeines

Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 25. März 2002

(BNatSchG) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

Für Bebauungspläne, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet wurden, kann gemäß § 243 Abs. 2 Baugesetzbuch die Eingriffsregelung nach altem Recht (§ 8a Bundesnaturschutzgesetz) weiter angewandt werden.