In den produktionsbezogenen Gewerbegebieten GE 4 und GE 6 sollen nur Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 Abs

Zulässige Nutzungen

Zur städtebaulichen Ordnung des Gewerbestandortes sollen bestimmte Nutzungen zusammengefasst und räumlich differenziert zugeordnet werden. Ziel ist es, durch die Gliederung in primär "produktions-" und "dienstleistungsbezogene" Gewerbegebiete städtebaulich einheitliche und zusammenhängende Bereiche zu entwickeln.

In den "produktionsbezogenen" Gewerbegebieten GE 4 und GE 6 sollen nur Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sein. Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude sollen nur ausnahmsweise zulässig sein.

Ziel ist, diese Gewerbegebiete für produktionsorientierte Gewerbebetriebe, einschließlich Handwerksbetrieben, vorzubehalten. Die Gewerbegebiete befinden sich in den hinten liegenden Bereichen an der Bahntrasse und hinter den "dienstleistungsbezogenen" Gewerbegebieten am Groß-Berliner Damm und Landfliegerstraße.

Aufgrund der städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten von Produktionsanlagen sowie ihrer immissionsträchtigeren Nutzungen sollen sie damit in Bereichen angesiedelt werden, in denen eine den jeweiligen Anforderungen entsprechende flexible Bebauung, also auch eine inhomogene und rein funktionale Bauweise städtebaulich integrierbar ist.

In den "dienstleistungsbezogenen" Gewerbegebieten GE 5, GE 7 und mit Einschränkungen auch im GE 3 sollen dagegen Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein. Der Groß-Berliner Damm soll zu einer der Hauptachsen des Entwicklungsbereichs ausgebaut werden, der im Bereich des Bebauungsplanentwurfs XV-54c durch die Bildung von Raumkanten städtebaulich gefasst werden soll.

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude bieten gute Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Randbebauung. Sie entsprechen damit dem Ziel, in den städtebaulich bedeutenden Bereichen eine qualitativ hochwertige Bebauung zu realisieren.

Ergänzend soll ein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden, das durch Bestimmung einer Mindestanzahl von Vollgeschossen einen höheren Geschossbau vorschreibt. Durch die zwingende Festsetzung einer Mindestanzahl von drei Vollgeschossen soll verhindert werden, dass Hallen- oder andere niedrig geschossige Bauten zu einer diffusen und städtebaulich anspruchslosen Randbebauung des Groß-Berliner Damms führen. Die vorgeschriebene Geschossigkeit entspricht dagegen eindeutig der Bauweise von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden.

Da es aber möglich ist, dass auch andere gewerbliche Nutzungen in eine mehrgeschossige Baustruktur integrierbar sind, sollen Gewerbebetriebe aller Art zugelassen werden. Somit können hier insbesondere Einzelhandelsbetriebe, Läden oder Betriebe des Beherbergungsgewerbes realisiert werden, die zu einer Erhöhung der Attraktivität und einer Belebung des Groß-Berliner Damms führen.

Aufgrund der Nachbarschaft zu Wohnnutzungen sollen in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sein. Diese Festsetzung soll getroffen werden, um einer planerischen Konfliktbewältigung der Nachbarschaft von Wohnen und gewerblicher Nutzung gerecht zu werden.

Entlang der Landfliegerstraße sollen damit nur Nutzungen möglich sein, die ihrem Störungsgrad gemäß auch in einem Mischgebiet genehmigungsfähig wären. Dadurch soll sichergestellt werden, dass verträgliche Nutzungen aneinander grenzen.

Auch die Gewerbegebiete GE 5 und 7 liegen an der westlichen Grenze des Geltungsbereichs in Nachbarschaft zum Wohngebiet. Um einen verträglichen Übergangsbereich zur Wohnbebauung zu schaffen, sollen auch hier primär dienstleistungsbezogene Nutzungen angesiedelt werden. Die Festsetzung gleicht daher der oben beschriebenen Festsetzung für die dienstleistungsorientierten Gewerbegebiete GE 1, 2 und 3, bis auf die fehlende Einschränkung des Störungsgrad für die Gewerbebetriebe.

Ausnahmsweise zulässige Nutzungen

Durch textliche Festsetzung (textliche Festsetzungen Nr. 1 - 4) soll geregelt werden, dass in allen Gewerbegebieten Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig sein sollen. Da Sportanlagen teilweise nur schwer städtebaulich integrierbar sind, soll es der für das Planungsrecht zuständigen Baugenehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der Abwägung des Bebauungsplans im Einzelfall vorbehalten sein, Sportanlagen zu genehmigen.

Die Festsetzung als ausnahmsweise Nutzung soll außerdem dazu dienen, dass ein RegelAusnahme-Verhältnis gewahrt bleibt und Sportanlagen in einem zahlenmäßig größeren Umfang nicht zugelassen werden.

Außerdem sind in allen Gewerbegebieten die in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht, wie unten beschrieben, durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen werden sollen.

In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 4 und GE 6 sollen zudem öffentliche Betriebe nur ausnahmsweise zulässig sein (textliche Festsetzungen Nr. 1 und 3). Öffentliche Betriebe können u.a. der Versorgung des Gebietes dienen. So ist im Bereich des Groß-Berliner Damms ein Gleichrichterwerk für die Straßenbahn geplant, ohne dass der genaue Standort bisher feststeht. Durch die Ausnahmeregelung soll einerseits die rechtliche Genehmigungsfähigkeit sichergestellt werden, andererseits aber ausgeschlossen werden, dass Anlagen errichtet werden können, die städtebaulich nicht in die Gewerbegebiete integrierbar sind.

Größere Kraftfahrzeugparks, z. B. für die Abfallbeseitigung, oder Lagerplätze mit Eigenschaft eines öffentlichen Betriebes lassen sich teilweise nur schwer in das städtebauliche Umfeld einfügen. Deshalb soll es der für das Planungsrecht zuständigen Baugenehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der Abwägung des Bebauungsplans im Einzelfall vorbehalten sein, über die Genehmigungsfähigkeit zu entscheiden.

Auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sollen in den Gewerbegebieten GE 4 und GE 6 nur in Ausnahmefällen zulässig sein, da sie vornehmlich für produktionsbezogene Gewerbebetriebe vorbehalten sein sollen (textliche Festsetzung Nr. 3). Dienstleistungsbezogene Betriebe sollen dagegen primär in den Gewerbegebieten, die an den Groß-Berliner Damm und an die Landfliegerstraße grenzen, angesiedelt werden.

Unzulässige Nutzungen

In den Gewerbegebieten sollen bestimmte Nutzungen und Arten von Betrieben und Anlagen ausgeschlossen werden. Die Unzulässigkeit umfasst in allen Gewerbegebieten Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten, die an sich in Gewerbegebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig sind (textliche Festsetzungen Nr. 1 - 4). Im Geltungsbereich soll ein hochwertiger Gewerbestandort entwickelt werden. Lagerhäuser und Lagerplätze und Tankstellen widersprechen aufgrund ihres Nutzungszweckes und der teilweise damit verbundenen Bauweise, Großflächigkeit und Beeinträchtigung des städtischen Umfeldes dieser Eigenart, so dass ihre Zulässigkeit in den Gewerbegebieten ausgeschlossen werden muss. Zudem können diese Nutzungen zu hohen Immissionsbelastungen durch gebietsfremden Individualverkehr führen und damit den Charakter dieses Gebietes negativ prägen.

Tankstellen werden hier wie auch in den angrenzenden Bebauungsplänen vollständig ausgeschlossen. Diese laut Baunutzungsverordnung in fast allen Gebietskategorien allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungsform hat sich nach neuerer Erkenntnis als vielerorts unvereinbar mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung herausgestellt. Ein besonders dichtes Tankstellennetz ist auch im Interesse der betroffenen Verbraucher nicht erforderlich, da heute nur noch wenige Kraftwagenbesitzer Wert auf eine wohnungs- oder arbeitsplatznahe Stammtankstelle legen. Die Versorgung mit Kraftstoff wird gewährleistet über vorhandene und weiterhin dort planungsrechtlich zulässige Tankstellen am Adlergestell. In den weiter westlich gelegenen Gewerbegebieten innerhalb des Entwicklungsbereiches zwischen Eisenhutweg und zukünftiger Autobahn A 113 sollen ebenfalls Tankstellen zulässig sein.

Um dem vorgesehenen spezifischen Charakter der Gewerbegebiete entsprechen zu können, sollen durch textliche Festsetzungen Vergnügungsstätten, die an sich in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen werden. Vergnügungsstätten sind in den Gewerbegebieten nicht integrierbar, da sich die gewerbliche Nutzung hauptsächlich auf technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und entsprechende Dienstleistungsbetriebe konzentriert soll (Synergieeffekte zwischen Technologie- und Forschungsstandort sowie Gewerbegebieten). Vergnügungsstätten in diesem Bereich würden diesem planerischen Konzept des Entwicklungsbereichs widersprechen.

Vergnügungsstätten werden zudem in anderen Gebieten des Entwicklungsbereichs zulässig sein. So sind Vergnügungsstätten zum Beispiel zulässig in den Kerngebieten an der Rudower Chaussee.

Der Ausschluss von Lagerhäusern, Lagerplätzen und Tankstellen soll in den Gewerbegebieten GE 4 und GE 6 nicht für Anlagen gelten, die betriebseigenen Zwecken dienen (textliche Festsetzung Nr. 3). Diese Anlagen sind gering dimensioniert und haben nicht die vorab dargestellten nachteiligen Auswirkungen größerer selbständiger Anlagen.

In den "produktionsbezogenen" Gewerbegebieten GE 4 und GE 6 sollen außerdem Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unter die Gewerbebetriebe aller Art fallen, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, unzulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 3).

Diese Nutzungen sollen nur in den "dienstleistungsbezogenen" Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3, GE 5 und GE 7 angesiedelt werden können, da sie einen eindeutigen Dienstleistungsbezug haben. Zudem sind gerade diese publikumsintensiven Nutzungen geeignet, zu einer Belebung der als städtebaulich bedeutend eingestuften Bereiche am Groß-Berliner Damm beizutragen.

Öffentliche Betriebe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung sollen in den Gewerbegebieten GE 3, GE 5 und GE 7 nicht zulässig sein (textliche Festsetzungen Nr. 2 und 4). Entlang des Groß-Berliner Damms, soll, wie oben beschrieben, eine mehrgeschossige Stadtkante entwickelt werden, hier lassen sich öffentliche Betriebe aufgrund ihrer Bauweise städtebaulich nicht integrieren. In den anderen Gewerbegebieten sollen sie aber ausnahmsweise zulässig sein.

Maß der baulichen Nutzung

In den Baugebieten soll das Maß der baulichen Nutzung unterschiedlich festgesetzt werden, um einerseits die bereits erstellten Neubauten rechtlich zu sichern, andererseits den Vorgaben des städtebaulichen Gesamtkonzeptes gerecht werden zu können.