Grundstück

Gerade um die Erschließung des Bahngeländes zu gewährleisten wurde die Fläche D mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Grundstücks Grünauer Straße 24 (Deutsche Bahn AG) belastet. Die Bepflanzung der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche wird durch das Baugenehmigungsverfahren geregelt. Zudem befinden sich die Gleisachsen in ausreichender Entfernung, so dass von keiner Beeinträchtigung auszugehen ist. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er hat jedoch keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

Die GASAG wünscht, dass das Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Versorgungsträger auf der Fläche C über einen Gestattungsvertrag sowie der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden soll.

Die Anfertigung eines Gestattungsvertrages wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zwischen den Eigentümern der Grundstücksfläche und der GASAG geregelt. Die Ausweisung der Fläche C und die textliche Festsetzung Nr. 18 im Bebauungsplan XV-54c ist Rechtsgrundlage für die Eintragung ins Grundbuch. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er hat jedoch keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf XV-54c geäußerten Anregungen und Bedenken haben zu keinen Änderungen des Bebauungsplans geführt.

Beschluss des Abgeordnetenhauses

Das Abgeordnetenhaus hat dem Bebauungsplan XV-54c am 23. März 2006 zugestimmt.

B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357) Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Berlin-Johannisthal/ Adlershof" vom 7. Dezember 1994 (GVBl. S. 499)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Nicht abschätzbar, da der Inhalt des Bebauungsplans eine Angebotsplanung ist und die Umsetzung der planerischen Festsetzungen der Entscheidung der jeweiligen Eigentümer obliegt.

D. Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Es sind keine Auswirkungen auf das Land Brandenburg zu erwarten.

E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

I. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

a) Kosten des Bebauungsplanverfahrens

· Kosten für das Planungsbüro (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie zweimalige öffentliche Auslegung) 37,6 T

· Kosten für Veröffentlichungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung 5,9 T

· Kosten des Eingriffs-/Ausgleichs-Gutachtens für XV-54c 3,7 T 47,2 T

Diese Ausgaben wurden aus dem Treuhandvermögen finanziert.

b.) Kosten der Erschließung

Durch die Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche soll die Erschließung der Baugebiete gesichert werden.

Bei der Landfliegerstraße handelt es sich um eine bestehende, bereits ausgebaute Bestandsstraße mit einer Breite von 12 m. Der inneren Erschließung dienen die Louis-BleriotStraße und die Sportfliegerstraße, beides Privatstraßen; damit sind für die Erschließung keine Kosten auf dem Treuhandvermögen angefallen.

Die äußere Erschließung ist durch den Bau bzw. Ausbau des Groß-Berliner-Damms sichergestellt. Hierzu hat das Abgeordnetenhaus den Straßenbebauungsplan XV 54ab am 12. Dezember 2002 beschlossen. Die Straße ist im Bau. Am 12. Juni 2002 hat der Hauptausschuss die Gesamtkosten der Infrastrukturmaßnahme Groß-Berliner Damm (1. bis 3. Bauabschnitt) in Höhe von 23.56 Mio. bestätigt; die Maßnahme wird GA-gefördert. Die Einhaltung der Kosten konnte mit dem Zwischenbericht vom 06. Juli 2005 an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses bestätigt werden. Die Differenz zu den Gesamtkosten wird aus Kapitel 1240, Titel 89472, finanziert.

II. Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine.

F. Flächenmäßige Auswirkungen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 8,4 ha und ist Teil der Entwicklungsmaßnahme mit insgesamt 420 ha Fläche.

G. Auswirkungen auf die Umwelt

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-54c werden keine Eingriffe gemäß § 1a BauGB vorbereitet (vgl. unter Punkt III.3. Eingriffe in Natur und Landschaft).