Baugrundstücke

II.2.5 Bauweise

Auf die Festsetzung der Bauweise wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-55ba verzichtet. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ist in Form von Baugrenzen ausreichend. Eine Flexibilität in der Umsetzung der städtebaulichen Konzepte soll gewahrt bleiben. Hier soll durch eine Festsetzung der Bauweise späteren Planungen nicht vorweg gegriffen werden.

II.2.6 Überschreiten der zulässigen Bauhöhe durch Dachaufbauten

Für Dachaufbauten ist eine Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit bzw. Bauhöhe bis zu einer Höhe von 3,5 m über den festgesetzten Oberkanten zulässig, wenn diese ausschließlich der Aufnahme technischer Anlagen dienen (textliche Festsetzung Nr. 19).

Mit der Festsetzung soll auf die technisch notwendigen Einrichtungen, beispielsweise für die Unterbringung von Fahrstuhlschächten oder Klimaanlagen, die für die Funktionsfähigkeit von Gebäuden erforderlich sind, Rücksicht genommen werden.

II.2.7 Anrechnung von Aufenthaltsräumen

Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen (textliche Festsetzung Nr. 5).

Nach der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) gelten Staffelgeschosse und Geschosse im Dachraum nicht als Vollgeschosse, wenn sie eine lichte Höhe von 2,30 m auf weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses einnehmen. Damit könnten auf den obersten Geschossen der Gebäude Staffelgeschosse errichtet werden, ohne dass sie auf die zulässige Geschossflächenzahl angerechnet würden. Um eine Entwicklung in Richtung einer höheren Dichte mit den damit verbundenen notwendigen sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen, Parkständen etc. zu verhindern, soll gemäß § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung die textliche Festsetzung Nr. 5 getroffen werden.

II.2.8 Zulässige Grundfläche für Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und bauliche Anlagen

Die Versiegelung der Grundstücksflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans soll durch die textliche Festsetzung Nr. 6 eingeschränkt werden. Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, soll eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl beziehungsweise der ermittelbaren Grundfläche von nur maximal 20 % zulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 6). Die ermittelbare Grundfläche ist die Grundfläche, die sich aus der vorgesehenen Baukörperausweisung ergibt (hier in der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung - Öffentliche Verwaltungseinrichtungen -). Ziel ist, die bauliche Versiegelung auf ein Maß zu beschränken, das eine Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine ausreichende Grundwasserneubildung zulässt. Gleichzeitig soll dadurch die Zahl von Stellplätzen und Garagen auf den Freiflächen eingeschränkt werden.

II.2.9 Ausschluss von Nutzungen im Vorgartenbereich

Auf der Gemeinbedarfsfläche - Öffentliche Verwaltungseinrichtungen - sollen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen Groß-Berliner Damm und der Baugrenzen des ehemaligen Kasernengebäudes Stellplätze, Garagen, Garagen- und Tiefgaragenrampen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 16). Um in diesen Bereichen Vorgärten anlegen zu können, die den vorstädtischen Charakter des Gebietes aufgreifen, sollen die aufgeführten baulichen Anlagen unzulässig sein.

In den Gewerbegebieten GE1-6, Kerngebieten MK1-2 und der Gemeinbedarfsfläche - Öffentliche Verwaltungseinrichtungen und Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke - sollen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze, Garagen, Garagen- und Tiefgaragenrampen, Müllabstellplätze, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und Anlagen der Außenwerbung unzulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 17).

Die aufgeführten baulichen Anlagen sollen in diesen Bereichen wegen ihrer Störungsintensität ausgeschlossen werden. Tiefgaragenein- bzw. -zufahrten sollen in den Vorgärten zulässig sein, aber aus stadtgestalterischen Gründen sollen hier keine Absenkungen oder Rampen gebaut werden.

II.2.10 Dachformen

Im Bebauungsplangebiet sind nur Dachformen bis zu einem Neigungswinkel von 15° zulässig (textliche Festsetzung Nr. 14). Diese Festsetzung soll in fast allen Bebauungsplänen des Entwicklungsbereiches getroffen werden, um eine Harmonisierung des städtebaulichen Erscheinungsbildes zu erreichen und zur Stärkung eines zusammenhängenden Siedlungscharakters beizutragen.

Der Gebäudebestand im Entwicklungsbereich zeichnet sich größtenteils bereits durch eine einheitliche Dachlandschaft in Form von Flachdächern aus. Durch die Festsetzung soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans dieser Gestaltungsgrundsatz teilräumlich umgesetzt werden.

Zudem ist diese Neigungsbegrenzung notwendig, um die textlich festgesetzte extensive Dachbegrünung (textliche Festsetzung Nr. 14, siehe auch unter II.2.13) und damit auch die Regenwasserrückhaltung bzw. Verdunstung zu ermöglichen.

II.2.11 Einfriedungen

Durch eine textliche Festsetzung sollen an die Errichtung von Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen, also den Vorgartenzonen, bestimmte gestalterische Anforderungen gestellt werden (textliche Festsetzung Nr. 18).

Es soll geregelt werden, dass Mauern als Einfriedung mit einer Höhe von mindestens 0,40

m und höchstens 0,50 m auszubilden sind. Zulässig sind auch Einfriedungen als Kombination mit in der Höhe nicht begrenzten Pfeilern und dazwischen befestigten Zaunelementen.

Sichtdichte Zaunelemente sind nicht zulässig, um die Einsehbarkeit in die Vorgärten zu gewährleisten.

Auf eine Gesamthöhenbegrenzung der Einfriedungen soll verzichtet werden, da erforderliche Sicherheitsanforderungen entsprechender Nutzungen nicht eingeschränkt werden sollen.

Die Festsetzung betrifft nur die Gestaltung von Einfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, Einfriedungen an anderer Stelle fallen nicht unter diese Regelung.

Auch kann auf die Errichtung von Einfriedungen ganz verzichtet werden. Eine zwingende Festsetzung von Einfriedungen soll nicht getroffen werden, um in Einzelfällen die Gestaltwirkung von baulichen Anlagen, die eine besondere architektonische Form aufweisen, nicht negativ zu beeinflussen. Auch andere Gründe, wie z. B. die Repräsentativität oder die öffentliche Zugänglichkeit von Gebäuden, können gegen die Errichtung von Einfriedungen sprechen.

II.2.12 Ausschluss von Tankstellen

Durch textliche Festsetzung soll geregelt werden, dass in den Baugebieten Tankstellen unzulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 1), da die durch Tankstellen verursachten erhöhten Immissionsbelastungen vor allem für die angestrebte Wohnnutzung auf den südwestlich angrenzenden Grundstücken (XV-55a) und in den Kerngebieten nicht akzeptabel sind.

Tankstellen sind somit im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wie auch in den angrenzenden Bebauungsplänen in jeder Hinsicht unzulässig. Diese gemäß Baunutzungsverordnung in fast allen Gebietskategorien regelmäßig oder ausnahmsweise zulässige Nutzungsform hat sich nach neuerer Erkenntnis als vielerorts unvereinbar mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung herausgestellt. Moderne Tankstellen müssen aus Wirtschaftlichkeitsgründen mindestens 12 Zapfsäulen und zusätzlichen Servicebereiche haben.

Eine Integration in Gebäude mit sonstigen Nutzungen findet heute nicht mehr statt. Wegen der flächenhaften Ausdehnung und des hohen Störpotentials lassen sich neue Tankstellen daher schlecht in kleinteilige Kerngebiete, die auch dem Wohnen dienen sollen, integrieren.

Ein unverhältnismäßiger weiträumiger Ausschluss von Tankstellen findet nicht statt. Die Versorgung mit Kraftstoff wird gewährleistet über die vorhandenen und weiterhin dort planungsrechtlich zulässigen Tankstellen am Adlergestell und in den weiter südwestlich gelegenen Gewerbegebieten innerhalb des Entwicklungsbereichs zwischen Eisenhutweg und zukünftiger Autobahn A 113 (neu), wo Tankstellen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-58bb zulässig sein werden.

II.2.13 Grünfestsetzungen

Im gesamten Entwicklungsbereich soll ein hoher ökologischer Standard verwirklicht werden. Deshalb sollen im Bebauungsplan XV-55ba Festsetzungen zur Versickerung des Regenwassers, zur Begrünung der Dachflächen, zu Baumpflanzungen sowie zur wasser- und luftdurchlässigen Befestigung von Wegen getroffen werden. Die festgesetzten Bepflanzungen wirken kompensierend auf die Auswirkungen der Bebauung, sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Durch Schattenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers werden besonders Eingriffe in den Klima- und Wasserhaushalt ausgeglichen. Die Festsetzungen werden im Rahmen der Neubauvorhaben zu einer nachhaltigen Verbesserung des Naturhaushaltes führen.

Regenwasserversickerung

Durch die mit diesem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten werden bislang der Grundwassergewinnung dienende Flächen in erheblichem Maße erstmalig versiegelt.

Damit wird ein funktionierender Naturhaushaltsprozess unterbunden. Um dem sehr gewichtigen Belang der Grundwassergewinnung möglichst weitreichend zu entsprechen, setzt der Bebauungsplan neben Vorschriften zur Reduzierung des Versiegelungsgrades (textliche Festsetzung Nr. 6) und der Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Befestigungen (textliche Festsetzung Nr. 7) insbesondere auch die Anlegung von Versickerungsflächen fest und schreibt deren Benutzung vor, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen (textliche Festsetzung Nr. 15).

Zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen soll die hohe Selbstreinigungskraft von belebten und bepflanzten Böden genutzt werden. Die vorherrschenden Bodenverhältnisse und Grundwasserstände sind genau untersucht worden, so dass feststeht, dass die vorgeschriebene Versickerung auf den Baugrundstücken ohne unzumutbare Einschränkung der Ausnutzbarkeit möglich ist.