Zu § 2 Die Vorschrift nennt die Bestandteile des Landschaftsplans

Verhältnis des Landschaftsplans zu anderen Plänen Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm

Das Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm stellt das Planungsgebiet in seinen Programmplänen wie folgt dar: Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz

­ Erhalt und Entwicklung naturnaher Gewässerufer

­ Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen

­ Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung

­ Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes Programmplan Biotop und Artenschutz

­ Fluss-Seenlandschaft mit Sicherung und Entwicklung von Röhricht, Uferwiesen und Auenwäldern

­ Sicherung naturnaher Uferzonen durch Auflagen und Nutzungsbeschränkungen

­ Erhalt bzw. Wiederherstellung der natürlichen Land-Wasser-Übergänge, Ufersicherung durch Gehölz- und Röhrichtpflanzungen, ggf. ingenieurbiologische Maßnahmen

­ Fortschreibung einer Uferkonzeption zur Neuordnung der Nutzungen im Uferbereich

­ Artenreservoir / Verbindungsbiotop mit vorrangiger Entwicklung von Arten feuchter und nasser Standorte

­ Pflege und Entwicklung von geplanten Naturschutzgebieten Programmplan Landschaftsbild

­ Historischer Siedlungskern Dorf Heiligensee als siedlungsgeprägtes Strukturelement

­ Fluss-Seenlandschaft mit Sicherung und Entwicklung von Röhricht, Uferwiesen und Auwäldern

­ Wiederherstellung der natürlichen Vegetationszonierung in Uferbereichen

­ Verbesserung der Zugänglichkeit und der Gestaltsqualität von Ufern bzw. räumliche Zusammenfassung von das Landschaftsbild beeinträchtigenden Nutzungen

­ Erhalt und Entwicklung von Sichtbeziehungen Programmplan Erholung und Freiraumplanung

­ Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen

­ Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum

­ Entwicklung und Neuanlage von Grünflächen mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten; Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen; Verbesserung der Aufenthaltsqualität

­ Naherholungsgebiet von gesamtstädtischer Bedeutung, großräumige Sicherung und Entwicklung der vielfältigen und charakteristischen märkischen Landschaft; Verknüpfung der Teilräume untereinander und mit dem Umland Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin stellt im Geltungsbereich des Landschaftsplans den Bereich des Dorfes als gemischte Baufläche M 2 und die Uferbereiche als Grünfläche dar. Der Landschaftsplan ist mit den Darstellungen des FNP vereinbar.

Baunutzungsplan

Für den Geltungsbereich des Landschaftsplans trifft der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 die Ausweisung Dorfgebiet, Baustufe II/2.

Bebauungsplan

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans deckt sich mit dem Bebauungsplan XX235. Anlass der Planaufstellung war die Sicherung des Charakters des Dorfes Heiligensee. Die Festsetzung Grünfläche mit den Zweckbestimmungen privater Uferschutzstreifen und private naturnahe Parkanlage entspricht der landschaftsplanerischen Festsetzung Auenbereich. Den Festsetzungen Mischgebiet und Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Einrichtungen der evangelischen Kirche und Kindertagesstätte entsprechen die landschaftsplanerischen Darstellungen Bereich baulicher Konzentration und Gartenzone mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen.

e) Einzelbegründung:

Zu § 1:

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich der Verordnung und setzt den Landschaftsplan fest.

Zu § 2:

Die Vorschrift nennt die Bestandteile des Landschaftsplans. Nach § 11 Satz 2 a. F. des Berliner Naturschutzgesetzes ist der Landschaftsplan Bestandteil der Rechtsverordnung.

Nach der Regelung des Berliner Naturschutzgesetzes wird der Landschaftsplan durch Rechtsverordnung festgesetzt, wobei die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet werden, um dem Bürger aus Gründen der Transparenz und Klarheit die wesentlichen Inhalte des Landschaftsplans unmittelbar zur Kenntnis zu geben.

Zu § 3:

Da der Landschaftsplan nicht verkündet werden kann, muss in einer Bestimmung darauf hingewiesen werden, wo und wann er eingesehen werden kann.

Zu § 4: Analog zu der nach § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs bestehenden gesetzlichen Hinweispflicht auf das Planungsschadensrecht wird auch hier zum Schutze der Bürger der Hinweis auf die Entschädigungsregelung nach dem Berliner Naturschutzgesetz im Verordnungstext aufgenommen.

Zu § 5:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

B. Rechtsgrundlagen:

Für das Verfahren: §§ 8 bis 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 28. Juli 1994 galt, in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241).

Für die Umsetzung: Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte keine

D. Gesamtkosten keine zusätzlichen Kosten (siehe auch F)

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg keine

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch die im Bezirk für diesen Aufgabenbereich bereitgestellten Mittel finanziert.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine G. Flächenmäßige Auswirkungen

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst eine Größe von 11,6ha.

H. Auswirkungen auf die Umwelt

Die Ziele und Inhalte des Landschaftsplans dienen zum einen dem Schutz unserer natürlichen Umwelt und sind zum anderen Bestandteile einer auf Umweltschonung und -vorsorge ausgerichteten Naturschutzpolitik. Senatorin für Stadtentwicklung