Scheiden der Präsident und die Vizepräsidenten aus so hat der Alterspräsident unverzüglich die Ersatzwahl zu veranlassen

(2) In den Sitzungen des Abgeordnetenhauses bilden der Präsident und zwei Beisitzer jeweils das amtierende Präsidium.

(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, so soll in der nächsten ordentlichen Sitzung die Ersatzwahl vorgenommen werden.

(4) Scheiden der Präsident und die Vizepräsidenten aus, so hat der Alterspräsident unverzüglich die Ersatzwahl zu veranlassen. § 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 13:

Aufgaben des Präsidiums:

(1) Das Präsidium beschließt in allen inneren Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind.

(2) Das Präsidium entwirft den Haushaltsplan des Abgeordnetenhauses.

(3) Das Präsidium verfügt über die Verwendung der dem Abgeordnetenhaus vorbehaltenen Räume.

(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen. Der Präsident hat das Präsidium einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Präsidiums es verlangen.

§ 14:

Aufgaben des Präsidenten:

(1) Der Präsident führt die Geschäfte und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Abgeordnetenhauses keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(2) Der Präsident beruft die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten. Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen auszuüben.

(3) Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats. Er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.

(4) Der Präsident prüft die förmlichen Voraussetzungen der für das Abgeordnetenhaus bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen. Er führt den damit verbundenen Schriftwechsel. Vorlagen, Anträge und Anfragen soll der Präsident zurückweisen, wenn sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen oder durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird.

(5) Der Präsident oder die von ihm beauftragten Personen weisen die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Abgeordnetenhauses innerhalb des Haushaltsplans zur Zahlung an.

(6) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die beamteten Dienstkräfte des Abgeordnetenhauses.

Er übt die Rechte des Arbeitgebers für die bei dem Abgeordnetenhaus beschäftigten nichtbeamteten Dienstkräfte aus.

§ 15:

Aufgaben der Vizepräsidenten:

(1) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie vertreten ihn bei seiner Abwesenheit oder Behinderung mit allen seinen Rechten und Pflichten. Die Vertretung vereinbart der Präsident mit den Vizepräsidenten.

(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident und bei seiner Verhinderung das nächstälteste Mitglied des Abgeordnetenhauses die Aufgaben des Präsidenten.

§ 16:

Aufgaben der Beisitzer:

(1) Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten, führen die Redeliste, überwachen die Redezeit, kontrollieren bei Abstimmungen und Wahlen die Stimmabgabe, zählen die Stimmen und prüfen die Beschlussprotokolle.

(2) Sind die Beisitzer in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt der amtierende Präsident Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses.

V. Ältestenrat

§ 17:

Zusammensetzung:

(1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung vom Abgeordnetenhaus eingesetzt. Er besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und einer vom Abgeordnetenhaus festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die auf die Fraktionen nach ihrer Stärke verteilt wird.

Die Fraktionen benennen dem Präsidenten die Mitglieder schriftlich.

(2) Ein Mitglied einer jeden Parlamentarischen Gruppe nimmt mit Rederecht an den Sitzungen des Ältestenrats teil. Die Parlamentarischen Gruppen teilen dem Präsidenten die Namen der sie vertretenden Mitglieder schriftlich mit.

- 3 § 18

Einberufung:

(1) Der Ältestenrat wird vom Präsidenten einberufen. Der Präsident leitet seine Verhandlungen.

(2) Der Ältestenrat tritt vor jeder Sitzung des Abgeordnetenhauses zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion verlangt. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung des Abgeordnetenhauses zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.

(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (§ 17 Abs. 1) anwesend ist.

§ 19:

Aufgaben des Ältestenrats:

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte, insbesondere bei der Aufstellung des Arbeitsplans, zu unterstützen. Er verteilt auf die Fraktionen nach Maßgabe ihrer Stärke die Stellen der Ausschussvorsitzenden, Schriftführer und ihrer Stellvertreter, wobei die Besetzung der Ausschussvorsitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d? Hondt) erfolgt.

(2) Die Sitzungen des Ältestenrats werden durch Vertreter der Fraktionen vorbereitet.

VI. Ausschüsse

§ 20:

Einsetzung der Ausschüsse:

(1) Das Abgeordnetenhaus setzt grundsätzlich für jeden von einem Mitglied des Senats verwalteten Geschäftsbereich einen ständigen Ausschuss ein. Es kann weitere ständige Ausschüsse einsetzen.

(2) Für einzelne Angelegenheiten kann das Abgeordnetenhaus Sonderausschüsse einsetzen.

(3) Das Abgeordnetenhaus legt mit der Einsetzung der Ausschüsse ihre Stärke, die Verteilung der Mitglieder auf die Fraktionen und den Geschäftsbereich der Ausschüsse fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d? Hondt). Die Fraktionen wählen die auf sie entfallenden ordentlichen Mitglieder und machen sie dem Präsidenten namhaft.

(4) Jede Parlamentarische Gruppe hat das Recht, in von ihr zu bestimmende ständige Ausschüsse je ein ihr angehörendes Mitglied des Abgeordnetenhauses zu entsenden, das in den Ausschusssitzungen Rede- und Antragsrecht hat. Fraktionslose Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die keiner Parlamentarischen Gruppe angehören, haben das Recht, in den Ausschüssen ohne Stimmrecht mitzuarbeiten. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Eine Stellvertretung ist zulässig.

§ 20a Ausschuss für Verfassungsschutz:

(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Ausschuss für Verfassungsschutz, der in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der nach dem dHondtschen Höchstzahlverfahren berechneten Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. § 20 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung.

(2) Entsprechend der Regelung des Absatzes 1 wird für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das im Fall der Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnimmt.

§ 21

Aufgaben der Ausschüsse:

(1) Die Ausschüsse haben die ihnen vom Abgeordnetenhaus überwiesenen Vorlagen und Anträge für die Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus vorzubereiten und über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlüsse an das Abgeordnetenhaus zu berichten. Weitere Aufgaben können den Ausschüssen durch das Abgeordnetenhaus übertragen werden.

(2) Meinungsäußerungen der Ausschüsse binden das Abgeordnetenhaus nicht und befreien den Senat nicht von der Verantwortung für seine Maßnahmen.

(3) Die Ausschüsse können ohne besonderen Auftrag des Abgeordnetenhauses Fragen, die sich auf ihren Geschäftsbereich beziehen, besprechen. Dazu ist der schriftliche Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion erforderlich. Die Besprechung kann in der gleichen Sitzung stattfinden, in der der Antrag gestellt worden ist, sofern eine Fraktion nicht widerspricht. Auf Beschluss des Ausschusses kann dem Abgeordnetenhaus berichtet werden. Die für Bundes- und Europaangelegenheiten, Angelegenheiten der Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg, Sicherheit und Ordnung, Verfassung, Geschäftsordnung sowie Planung und Stadtentwicklung zuständigen Ausschüsse können darüber hinaus in entsprechenden Angelegenheiten dem Abgeordnetenhaus Beschlussempfehlungen vorlegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Verhandlungsgegenstände, die bereits anderen Ausschüssen überwiesen worden sind.

- 4 § 21a Verfahren in Europaangelegenheiten:

(1) Der Senat hat das Abgeordnetenhaus über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land Berlin von herausragender Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, vollständig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies geschieht in Form einer Vorlage ­ zur Kenntnisnahme ­, in Eilfällen mündlich gegenüber dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss.

(2) Der Senat hat weiterhin dem Abgeordnetenhaus von Vorhaben der Europäischen Union, die im Bundesrat zur Beratung anstehen, unverzüglich Kenntnis zu geben. Entsprechendes gilt für die Beratungsergebnisse des Bundesrats und seiner Ausschüsse. Der Senat soll das Abgeordnetenhaus auch über den weiteren Beratungsablauf informieren, um dem zuständigen Ausschuss oder dem Abgeordnetenhaus insgesamt eine Stellungnahme zu ermöglichen.

(3) In Eilfällen, insbesondere während der Parlamentsferien, ist der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss zu Vorentscheidungen ermächtigt, die als Beschlussempfehlung des Ausschusses vom Präsidenten den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass sie auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Beschlussempfehlung gilt als Entscheidung des Abgeordnetenhauses, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang schriftlich Widerspruch von mindestens einem Mitglied des Abgeordnetenhauses beim Präsidenten erhoben worden ist. Im Falle eines Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses gesetzt.

(4) Der Senat soll Stellungnahmen des Abgeordnetenhauses oder Entscheidungen des für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschusses gemäß Absatz 3 bei seinem Abstimmungsverhalten im Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie bei seinen Entscheidungen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union berücksichtigen. Sollte sich der Senat den Empfehlungen des Abgeordnetenhauses von Berlin oder des für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschusses nicht anschließen, muss er dies schriftlich begründen.

§ 22

Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss behandelt die an das Abgeordnetenhaus gerichteten Petitionen; das Verfahren regelt sich nach dem Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin.

§ 23

Untersuchungsausschüsse

Die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen regeln sich nach dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin.

§ 24

Enquete-Kommissionen:

(1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachverhalte in einem Lebensbereich Enquete-Kommissionen einzusetzen.

Diesen gehören auch vom Präsidenten auf Vorschlag der Fraktionen berufene sachverständige Personen an, die nicht Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind. Antrag und Beschluss über die Einsetzung müssen den Auftrag für die Kommission enthalten.

Der in dem Einsetzungsantrag benannte Auftrag kann durch Beschluss des Abgeordnetenhauses auch gegen den Willen der Antragsteller erweitert werden.

(2) Das Abgeordnetenhaus legt die Anzahl der Mitglieder insgesamt und den Anteil der Mitglieder fest, die nicht dem Abgeordnetenhaus angehören.

Die Zahl der Mitglieder, die dem Abgeordnetenhaus angehören, muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen.

(3) Die Mitglieder, die dem Abgeordnetenhaus angehören, und ihre Stellvertreter werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt, wobei die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis (dHondt) beteiligt werden. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Abgeordnetenhaus gewählt; wird kein Einvernehmen erzielt, werden die Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (dHondt) zur Wahl vorgeschlagen. Jede Fraktion hat das Recht des Wahlvorschlags für mindestens ein Mitglied.

(4) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die Abgeordnete sein müssen, sowie einen Schriftführer und einen Stellvertreter.

(5) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich nichtöffentlich; die Kommission kann öffentliche Informationssitzungen abhalten. Über die Verhandlungen der Kommission werden Protokolle angefertigt.

(6) Die der Kommission angehörigen Sachverständigen erhalten für ihre Mitarbeit eine angemessene Entschädigung, die der Präsident im Einzelfall festsetzt.