Frau Dr Thea Brünner Vorsitzende der Verbraucherzentrale Berlin e.V. 1 Herr Dr Kleiner wurde vertreten durch Herrn Dr jur

Juli 1978 (GVBl. S. 1497), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 690), schreibt in § 22 Abs. 1 vor, dass der Präsident dem Abgeordnetenhaus im Benehmen mit dem Ältestenrat jährlich bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung im Sinne des Artikels 53 der Verfassung von Berlin erstattet.

In Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung lege ich im Benehmen mit dem Ältestenrat den nachstehenden Bericht vor.

Da das Abgeordnetenhaus bei der Festlegung der Entschädigung in eigener Sache tätig wird, berät eine unabhängige Kommission den Parlamentspräsidenten bei der Abfassung seines Berichts, siehe § 22 Abs. 4 LAbgG. Der Kommission, die am 16. Frau Dr. Thea Brünner, Vorsitzende der Verbraucherzentrale Berlin e.V.; 1 Herr Dr. Kleiner wurde vertreten durch Herrn Dr. jur. Friedrich Kästner.

(alt 15/5450)

6. Herr Martin Müller, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler, Landesverband Berlin. 2

1. Vergleichszeitraum von Ende 1999 bis Ende 2005, der die Einkommensentwicklung der Jahre 2000 bis 2005 darstellt und diese mit den neu strukturierten Leistungen an Abgeordnete auf der Grundlage der o. g. Reform des Diäten- und Versorgungsrechts im November 1999 vergleicht;

2. Entschädigung nach § 6 Abs. 1 LAbgG

Seit der zum Beginn der 14. Wahlperiode am 18. November 1999 im Rahmen der Reform des Diätenund Versorgungsrechts der Abgeordneten in Kraft getretenen Änderung des Landesabgeordnetengesetzes soll sich die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 an einem Vierundzwanzigstel der sich aus dem Grundgehalt ergebenden Jahresbezüge (ohne einmalige Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4 orientieren. Neben der Entwicklung dieses sog. Orientierungswertes sind nach § 22 LAbgG als Vergleichsdaten die Veränderungen

2. Vergleichszeitraum von Ende 2001 bis Ende 2005, der die Entwicklung der Vergleichseinkommen seit der letzten Anpassung der Abgeordnetenentschädigung darstellt;

3. Vergleichszeitraum von Ende 2004 bis Ende 2005, der nur die Einkommensentwicklung des Jahres 2005 darstellt und somit an die letztjährigen Beratungen der Kommission anknüpft.

Die von der Kommission bereits mehrfach angeregte Umstellung der gesetzlichen Vergleichsdaten auf die Datenbasis der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) wurde vom Gesetzgeber bisher nicht aufgegriffen. Aus statistischer Sicht bildet eine solche Darstellung die unterschiedlichen Branchen und insbesondere die aktuellen Veränderungen der Erwerbsstrukturen zutreffender ab. Diese sind gekennzeichnet vom Wandel des dauerhaften, vollzeitigen und sozialversicherten Erwerbsarbeitsplatzes hin zu heterogenen Beschäftigungsverhältnissen unter neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Tarifvereinbarungen. Aus diesem Grund hat die Kommission auch in diesem Jahr vergleichbare Datenreihen der VGR betrachtet, konnte diese wegen der unveränderten gesetzlichen Basis jedoch nicht als Grundlage ihrer Empfehlung nutzen. Die Kommission hält es wegen der tendenziell unzuverlässiger werdenden Datenbasis inzwischen für dringend geboten, § 22 LAbgG den statistischen Erfordernissen entsprechend anzupassen und appelliert deshalb an die Fraktionen des Abgeordnetenhauses, eine dahingehende Gesetzesänderung zu initiieren.

· der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Industrie,

· der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Angestellten in Industrie und Handel,

· der Dienst- und Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst,

· der Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter im öffentlichen Dienst,

· der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,

· des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes,

· der durchschnittlichen Arbeitslosenhilfe und

· der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz im Hinblick auf den jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der Einkommensbezieher (gewogenes arithmetisches Mittel) heranzuziehen. Diese Vergleichsdaten können den als Anlagen beigefügten Tabellen des Statistischen Landesamtes Berlin sowie der daraus von der Verwaltung des Abgeordnetenhauses erstellten Übersicht entnommen werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Daten für einige der im Gesetz genannten Vergleichsgrößen wegen der Einführung des Arbeitslosengeldes II nicht ohne weiteres ermittelt werden konnten bzw. erst ab dem nächsten Jahr wieder zur Verfügung stehen werden.

Unter dieser Prämisse hat die Kommission ihre konkreten Beratungen über die vom Statistischen Landesamt gelieferten Daten sowie die Unterlagen zum sog. Orientierungswert begonnen. Gerade die Entwicklung dieses Orientierungswertes, der im Rahmen der o. g. Reform des Abgeordneten- und Versorgungsrechts als ursprünglicher Maßstab für die finanzielle Wertigkeit des Teilzeit-Mandats im Abgeordnetenhaus bestimmt wurde, zeigt inzwischen einen deutlichen Rückstand der Abgeordnetenentschädigung. Schon im Jahr 2003 betrug der Orientierungswert gerundet 3.144,- Euro monatlich.

Durch die inzwischen erfolgten Anpassungen der Beamtenbesoldung im Jahr 2004 ist der Abstand zur

Bei der diesjährigen Sitzung wurde die Entwicklung der Vergleichsdaten während dreier Zeiträume betrachtet, die im Zusammenhang mit der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung eine repräsentative Aussagekraft besitzen:

Herr Brinker wurde vertreten durch Herrn RA Malte Monje, stellv. Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler, Landesverband Berlin

(alt 15/5450) Abgeordnetenentschädigung ­ die sich seit dem 1. Januar 2002 nach einer betraglichen Glättung wegen der Euro-Umstellung auf 2.951,- Euro monatlich beläuft ­ weiter gestiegen. Aus dem Abstand zu dem ab 1. August 2004 geltenden Orientierungswert von gerundet 3.207,- Euro würde sich rechnerisch ein Erhöhungsbedarf für die Abgeordnetenentschädigung in Höhe von 256,- Euro monatlich ergeben.

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Betrachtung der in § 22 LAbgG genannten Vergleichseinkommen für den oben unter Nr. 2 genannten Zeitraum ab Ende 2001. Nach der letzten marginalen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro sind die zu berücksichtigenden Vergleichseinkommen in einem Maße gestiegen, dass ein struktureller Rückstand der Abgeordnetenentschädigung von 3,98 % festgestellt werden kann. Bei dieser Entwicklung ist auch die im Jahr 2005 zu beobachtende Stagnation der meisten Einkommen berücksichtigt, welche bei ausschließlich kurzfristiger Betrachtungsweise keine signifikante Differenz zur Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung erkennen lässt.

3. Kostenpauschale nach § 7 Abs. 2 LAbgG Gleichzeitig mit dem Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung wird nach § 22 Abs. 3 LAbgG auch ein Vorschlag zur Anpassung der Kostenpauschale (Amtsausstattung) vorgelegt. Er wird unter Zugrundelegung des Indexes für die Einzelhandelspreise und des Preisindexes für die Lebenshaltung, soweit sie sich auf die mit der Kostenpauschale zu bestreitenden Kosten beziehen, nach einer von der Kommission vorgegebenen Gewichtung errechnet.

Bei diesen mandatsspezifischen Ausgaben handelt es sich um Material für Schreibarbeiten mit einem Anteil von 40 % (Papierwaren 27,5 % und Schreibwaren 12,5 %), Versandkosten (Porto) mit einem Anteil von 12,5 % sowie Telefon- (Anteil 12,5 %) und Fahrkosten (Anteil 35 %).

Die Entwicklung der maßgebenden Kosten kann den vom Statistischen Landesamt Berlin erstellten Tabellen entnommen werden. Es wurden im Wesentlichen die bereits bei der Entschädigung zu Grunde gelegten Vergleichszeiträume ausgewertet.

Im Zeitraum von Ende 2001 bis Ende 2005 war eine inhomogene Entwicklung der zu berücksichtigenden Kostenbereiche zu verzeichnen. Eine überproportionale Steigerung der Fahrkosten ­ bedingt durch die jüngsten direkten und indirekten Kostensteigerungen aufgrund der Ölpreisentwicklung ­ stand eher moderaten Preissteigerungen bzw. ­ rückgängen in den anderen Bereichen gegenüber.

Bezogen auf die gesamte Kostenpauschale konnte ein Anpassungsbedarf von 9,4 % (entsprechend knapp 82 Euro monatlich) festgestellt werden. Dies würde eine Erhöhung der seit November 1999 gültigen Kostenpauschale von (umgerechnet) 870 Euro auf 952 Euro bedeuten. Allein die Betrachtung des Jahres 2005 weist eine aktuelle Kostensteigerung von 5,9 % aus, was einer Erhöhung der Kostenpauschale um knapp 52 Euro monatlich entsprechen würde.

4. Empfehlung der Kommission

Zusammenfassend stellte die Kommission fest, dass eine Erhöhung der Entschädigung um etwa 3,98 % ausreichen würde, um die allgemeine Einkommensentwicklung seit der letzten Anpassung am 1. Januar 2001 nachzuvollziehen. Die Kommission nimmt jedoch zurzeit Abstand von einer positiven Anpassungsempfehlung und regt an, zunächst die erforderliche Gesetzesänderung zur Änderung der Datenbasis voranzutreiben und bei den Beratungen im nächsten Jahr eine erneute Betrachtung unter Berücksichtigung der Daten der VGR vorzunehmen.

Die festgestellte Entwicklung der Kostenpauschale gab der Kommission jedoch Anlass, eine diesbezügliche Anpassungsempfehlung auszusprechen. Sie vertritt allerdings die Auffassung, dass es sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich tendenziell nicht mehr möglich sein wird, jede Kostenerhöhung linear weiterzugeben. Der allseits zu verzeichnende Kostendruck muss auch Anlass zur Kostenminimierung sein, wobei sich hier im Hinblick auf die Gewährleistung der freien Mandatsausübung enge Grenzen ergeben. Deshalb hält die Kommission eine Erhöhung der Kostenpauschale um 4,7 % bzw. 41 Euro monatlich auf künftig 911 Euro monatlich für angemessen und erforderlich, um so die Hälfte der seit der letzten Anpassung entstandenen Kostensteigerungen auszugleichen.

5. Vorschlag des Präsidenten

Obwohl inzwischen ein deutlicher Einkommensrückstand der Abgeordneten wegen des mehrmaligen Verzichts auf die Anpassung der Entschädigung besteht, halte ich die Einschätzung der Kommission für zutreffend und empfehle, die Entschädigung derzeit nicht anzupassen. Demgegenüber ist der teilweise Ausgleich der Kostensteigerungen durch eine moderate Anhebung der Kostenpauschale notwendig, um die Arbeitsfähigkeit der Abgeordneten sicherzustellen. Deshalb empfehle ich, die Kostenpauschale im nächsten Jahr um 41 Euro monatlich auf 911 Euro monatlich zu erhöhen.