Einzelhandel

Einzelbegründung:

Zu § 1 (Geltungsbereich) § 1 enthält die Zweckbestimmung des Gesetzes. Er regelt landesrechtlich die Ladenöffnungszeiten und die damit im Zusammenhang stehende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verkauf von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen. Die Vorschriften für die Beschäftigung betreffen nur das Verkaufspersonal.

Sonstiges Personal im Einzelhandel, das z. B. in der Buchhaltung tätig ist oder Lagerarbeiten durchführt, die nicht mit dem Verkauf an diesem Tag im Zusammenhang stehen, darf nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Nicht erfasst werden der Verkauf im Internet, im Versandhandel oder bei Werbesendungen im Fernsehen und der Verkauf in Hofläden landwirtschaftlicher Betriebe.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 übernimmt den Begriff der Verkaufsstelle aus dem Ladenschlussgesetz. Auf eine abschließende Aufzählung wie im Ladenschlussgesetz wurde verzichtet.

Unter die Vorschriften fallen auch ähnliche Einrichtungen wie Basare und andere Räumlichkeiten, falls in ihnen ebenfalls Waren gewerblich angeboten werden. Die Bedingungen, dass von einer festen Stelle aus ständig Waren an jedermann angeboten werden, wurden beibehalten. Der Verkauf an jedermann ist gleichbedeutend mit öffentlichem Verkauf, zu dem jeder ohne Einschränkung Zutritt hat.

Absatz 2 dient der Definition des Begriffes außerhalb von Verkaufsstellen.

Absatz 3 dient der Definition des Begriffes Anbieten.

In Absatz 4 wird das Sortiment des Reisebedarfs weitgehend aus dem Ladenschlussgesetz übernommen. Hinsichtlich des Fotozubehörs wurde der technische Fortschritt berücksichtigt.

Reisetoilettenartikel sind Artikel, die der Körperpflege dienen. Die Beschränkung des Wertes des angebotenen Spielzeugs soll den Verkauf z. B. von Spielkonsolen, Autorennbahnen und anderem hochwertigen Spielzeug ausschließen.

Die in Absatz 5 definierten Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte können sowohl im Freien als auch in Räumen stattfinden. Entscheidend ist die Wahrung eines Marktcharakters, der durch eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern, die von Ständen aus Kunstgegenstände, Kunsthandwerk, Antiquitäten und Gebrauchtwaren anbieten, gekennzeichnet ist. Eine wertmäßige Beschränkung für die angebotenen Waren wird nicht vorgenommen.

Absatz 6 dient der Definition der Feiertage.

Zu § 3 (Allgemeine Ladenöffnungszeiten) Absatz 1 ermöglicht unbegrenzte Öffnungszeiten an Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt. Des Weiteren wird die Öffnung an den Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr erlaubt (ausgenommen davon ist der 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt). Die Geschäfte können somit grundsätzlich an allen Werktagen rund um die Uhr für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Dem Einzelhandel wird damit erstmals die Möglichkeit gegeben, seine Öffnungszeiten dem tatsächlichen Bedarf der Kundinnen und Kunden anzupassen. Die bisherige strikte Begrenzung der Öffnungszeiten wird nicht mehr als Notwendigkeit angesehen. Während die begrenzten Öffnungszeiten früher das Verkaufspersonal vor überlangen Arbeitszeiten schützen sollten, wird - nachdem die Öffnungszeiten durch mehrere Gesetzesänderungen verlängert wurden - der Arbeitszeitschutz durch das Arbeitszeitgesetz sichergestellt.

Absatz 2 bestimmt, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, sowie, wenn dieser Tag ein Werktag ist, ab 14.00 Uhr, sofern das Gesetz in den §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt, geschlossen sein müssen. Der Artikel 140 des Grundgesetzes bindet den Gesetzgeber und verpflichtet ihn, durch gesetzliche Regelungen zu gewährleisten, dass die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung dienen können. Der Einzelhandel nimmt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen insofern keine Sonderstellung ein.

Absatz 3 regelt, dass alle Vorschriften dieses Gesetzes auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen, z. B. aus Bauchläden, an nur stundenweise aufgestellten Ständen, aus Kofferräumen oder Ladeflächen von Fahrzeugen sowie Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte gelten.

Absatz 4 regelt, dass nach Ablauf der Öffnungszeit noch zu Ende bedient werden darf.

Zu § 4 (Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, in begründeten Fällen von dem für Sonn- und Feiertage geltenden Schließungsgebot für ein festgelegtes Sortiment abzuweichen.

Nummer 1 ersetzt die Berliner Ausflugs- und Erholungsgebietsverordnung, nach der in der Zeit vom ersten Sonntag im März bis zum dritten Sonntag im Oktober ein stark begrenztes Sortiment in der Zeit von 11.00 bis19.00 Uhr in elf exakt abgegrenzten Gebieten angeboten werden durfte. Die Abgrenzung der Ausflugs- und Erholungsgebiete bereitete in einer Stadt wie Berlin erhebliche Schwierigkeiten, da die Touristinnen und Touristen in allen Bezirken übernachten und die Sehenswürdigkeiten über die ganze Stadt verteilt sind. Eine Beschränkung des Verkaufs von Artikeln des touristischen Bedarfs nur auf das Umfeld der Sehenswürdigkeiten verursachte ständig örtliche Abgrenzungsprobleme.

Es wird daher zukünftig der Verkauf eines abgegrenzten Sortiments in der ganzen Stadt, an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr, in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr zugelassen.

Das Sortiment umfasst, aufgrund der Hauptstadtfunktion Berlins, Andenken aus allen Gebieten Deutschlands. Darunter zählen Waren mit einem deutschlandtypischen Gepräge wie Erzgebirgische Holzschnitzereien, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Thüringer Strohsterne, bayerische Bierbembel, Mitbringsel mit Berliner Bären-Aufdruck, Berlin-Logo oder Berlin-Ansichten, Miniaturen von Sehenswürdigkeiten aus Deutschland und Ähnliches.

Bedarfsartikel zum alsbaldigen Verbrauch sind beispielsweise Sonnenschutzmittel, AntiMückenspray, Wundpflaster. Es dürfen nur Artikel verkauft werden, die dem üblichen Bedarf der Touristinnen und Touristen entsprechen. Sonstige Bedarfsartikel, die z. B. für die Führung eines Haushalts benötigt werden- wie z. B. große Waschmittelpackungen -, dürfen nicht verkauft werden.

Lebensmittel zum sofortigen Verzehr sind z. B. alkoholfreie Getränke, Süßwaren, Eis, Konditorwaren, belegte Brötchen, Imbissangebote und frisches Obst.

Nummer 2 dient der rechtlichen Klarstellung. Bisher waren die Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Theatern, Kinos und Sportanlagen nicht ausdrücklich geregelt. Der Verkauf von themenbezogenen Sortimenten, wie z. B. Ausstellungskataloge oder Fanartikel, Andenken und zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel dienen der Versorgung des Publikums.

Die Aufnahme in das Gesetz erfolgt nur deshalb, weil es hierzu immer wieder Anfragen gibt.

In Nummer 3 wird der Verkauf von Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren für eine begrenzte Stundenzahl für zulässig erklärt. Er war bereits nach § 12 des Ladenschlussgesetzes und der darauf basierenden Berliner Verordnung zulässig. Anders als im Ladenschlussgesetz wurden nunmehr einheitliche und längere Öffnungszeiten für alle Sortimente zugelassen, da die bisherige Regelung unübersichtlich und wenig praktikabel war.

In Nummer 4 wird geregelt, dass das sonn- und feiertägliche Schließungsgebot des § 3 Abs. 2 Nr. 1 für Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten nur für den Sonderfall, das der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, durchbrochen wird. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Bevölkerung sich mit frischen Lebensmitteln für die nachfolgenden Weihnachtsfeiertage eindecken kann.

In Nummer 5 wird das gewerbliche Anbieten auf Kunst- und Gebrauchtwarenmärkten zugelassen. Bisher haben die Bezirke dazu Ausnahmegenehmigungen erteilt. Durch Aufnahme in das Gesetz entfällt der Verwaltungsaufwand. Private Gebrauchtwarenmärkte werden durch die Berliner Feiertagsschutzverordnung privilegiert.

In Berlin erfreuen sich ­ wie in vielen europäischen Metropolen - die Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte wachsender Beliebtheit. Der Bummel über sog. Flohmärkte ist inzwischen eine typische Freizeitbeschäftigung mit Freunden und der Familie, für die nur an Sonn- und Feiertagen ein Bedarf besteht.

Statt des umgangssprachlich gebräuchlichen Begriffs Flohmärkte wurde der Begriff Gebrauchtwarenmärkte benutzt, da Flohmärkte auch das Angebot geringwertiger Neuwaren zulassen. Das ist ausdrücklich nicht gewollt.

Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte brauchen für das Anbieten von Waren auf öffentlichem Straßenland eine Genehmigung vom Tiefbauamt. Über die Untersagung dieser Genehmigung können die Bezirke das Anbieten an bestimmten Orten und an bestimmten Sonn- und Feiertagen (z.B. im Advent) regeln.

Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte u.a. Märkte werden nach der Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde festgesetzt. Sie fallen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz.

In Absatz 2 Nummer 1 wird außerhalb von Verkaufsstellen das Anbieten von leichtverderblichem, erntefrischem Obst und Gemüse durch den Erzeuger oder durch die von ihm Beauftragten zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung in der Zeit von 7.00 bis 20. Uhr sowie am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt von 7.00 bis 14.00 Uhr zugelassen. Diese Regelung wurde mit dem Land Brandenburg abgestimmt, da, durch die räumliche Nähe bedingt, vorrangig landwirtschaftliche Anbieter aus dieser Region Erdbeeren, Spargel u. a. an stundenweise aufgestellten Ständen auf Berliner Straßen verkaufen. In Absatz 2 Nummer 2 ist im selben Zeitrahmen außerhalb von Verkaufsstellen auch das Anbieten von Weihnachtsbäumen an den Adventssonntagen zulässig, das bisher auf Antrag von den Bezirken zugelassen wurde. Durch Aufnahme in das Gesetz entfällt der Verwaltungsaufwand.

Absatz 3 enthält die Feiertage, an denen nicht geöffnet werden darf. Sie waren schon im Ladenschlussgesetz geschützt. Der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften darf wie bisher auch an diesen Tagen stattfinden. Das zusätzliche Schließungsgebot für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte ist an die Berliner Feiertagsschutzverordnung angelehnt, die nur für private Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte Anwendung findet. Das BerlLadÖffG gilt nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 nur für gewerbliches Anbieten.

Die Regelungen im § 4 in Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 ersetzen § 15 des Ladenschlussgesetzes und regeln die Öffnungszeit am 24. Dezember, falls dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Die begrenzte Öffnungszeit von 7.00 bis 14.00 Uhr bzw. 13.00 bis 17. Uhr ist zur Versorgung der Bevölkerung bei drei aufeinander folgenden Sonn­ bzw. Feiertagen notwendig. Derzeit durfte höchstens für drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet werden.