Gleichstellungsverpflichtung bei öffentlicher Auftragsvergabe und staatlicher Leistungsgewährung endlich umsetzen!

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen,

1. dass bei staatlicher Leistungsgewährung, auf die kein Anspruch besteht (Förderprogramme, Zuwendungen etc.), nur Einrichtungen und Institutionen berücksichtigt werden, die sich zur aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen verpflichten. Damit der § 14 des Landesgleichstellungsgesetzes endlich Anwendung findet, ist umgehend eine Rechtsverordnung zur Durchführung und Umsetzung des § 14 Landesgleichstellungsgesetz „Staatliche Leistungsgewährung" (§ 14 Abs. 3 LGG) zu erlassen.

2. dass in dem Bericht über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes regelmäßig und detailliert auch über die Umsetzung der §§ 13 „Öffentliche Auftragsvergabe" und 14 „Staatliche Leistungsgewährung" berichtet wird.

Dem Abgeordnetenhaus ist darüber bis zum 31.03.2007 zu berichten.

Begründung:

Zu 1. Im Landesgleichstellungsgesetz sind in den §§ 13 und 14 LGG die öffentliche Auftragsvergabe und die staatliche Leistungsgewährung mit Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Frauen verknüpft. So regelt § 13 LGG die Frauenförderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und § 14 LGG sieht die Möglichkeit vor, staatliche Leistungsgewährung, auf die kein Anspruch besteht von der Verpflichtung der Empfängerin oder des Empfängers zur Durchführung von Maßnahmen zur aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen abhängig zu machen.

Am 23. August 1999 hat der Berliner Senat die Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung ­ FFV) zur Umsetzung des § 13 LGG erlassen (GVBl. S. 498).

Wie bei § 13 LGG ist der Senat auch in Bezug auf § 14 LGG ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Umsetzung und Durchführung zu erlassen (§ 14 Abs. 3 LGG). Bereits im Jahr 2002 hatte Senator Wolf auf eine Anfrage der Abgeordneten Sibyll Klotz geantwortet, man prüfe derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Durchführungsverordnung. Allerdings liegt ­ nunmehr vier Jahre später - die Verordnung immer noch nicht vor.

Unverständlich ist dies für die Vorsitzende der Kommission Arbeit, Gleichstellung und Wirtschaft des Deutschen Juristinnenbundes (djb) Ingrid Weber, die im Rahmen einer Anhörung zum 6. LGG-Bericht im Ausschuss Arbeit, berufliche Bildung und Frauen am 31. März 2004 bestätigte, dass der Erlass einer Rechtsverordnung zur Umsetzung und Durchführung des § 14 LGG gesetzestechnisch kein Problem darstellt.

Da sich die Situation bei der Vergabe staatlicher Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Zuwendungen, Förderprogramme etc.), ähnlich darstellt, wie bei der öffentlichen Auftragsvergabe, kann man nach Ansicht von Ingrid Weber auch hier eine Regelung aufnehmen, dass nur um Leistungsgewährung bittende Einrichtungen und Institutionen berücksichtigt werden können, die nachweisen, dass sie sich zu Gleichstellungsmaßnahmen verpflichten.

Nach Auffassung des djb ist es ebenfalls dringend erforderlich, dass sich die Vergabestellen Gleichstellungsmaßnahmen konkreter darstellen lassen und sich nicht mit Schlagwörtern begnügen.

Zu 2. Der regelmäßig vorgelegte Bericht zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes ist bezüglich der Berichterstattung über die §§ 13 und 14 LGG sehr lückenhaft, mitunter fehlt die Berichterstattung sogar komplett (wie im aktuell vorliegenden Bericht). Wenn allerdings berichtet wurde, dann fehlt der § 14 komplett und über den § 13 erfahren wir, dass die Vergabestellen die Vorgaben der Frauenförderverordnung nicht durchgehend umsetzen. Zukünftig soll deshalb regelmäßig und detailliert auch über die Umsetzung der §§ 13 und 14 LGG berichtet werden.