Handelsregister

Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte im Internet. Zudem werden die Datenlieferungen an das Deutsche Unternehmensregister und das Statistikregister über das Registerportal abgewickelt. Die Länder greifen damit die durch das EHUG eröffnete Möglichkeit zur länderübergreifenden Zusammenarbeit auf, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten zu erreichen.

Die Einrichtung des gemeinsamen Registerportals stellt auch für die private Wirtschaft einen Vorteil dar, denn es vermindert den mit der Einsichtnahme in die Register verbundenen Verwaltungsaufwand der Wirtschaft. Durch das Registerportal wird es eine zentrale Zugangskennung für den Zugang zu allen Handelsregistern der Länder und nur noch eine zentral erstellte Abrechnung geben. Um auf die Registerbestände aller Länder zugreifen zu können, wären ohne das Registerportal Anmeldungen in 16 verschiedenen Ländern und die Verwaltung von 16 verschiedenen Zugangskennungen notwendig. Die für die Einsicht in die Register anfallenden Gebühren müssten mit 16 verschiedenen Stellen abgerechnet werden.

Durch die Einrichtung eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland erreicht, weil die bislang überwiegend getrennt geführten Register der Länder auf einer zentralen Auskunftsplattform zusammengefasst werden und es zukünftig eine Stelle gibt, an die sich Wirtschaftsunternehmen, Bürger aber insbesondere auch Interessierte aus dem europäischer Ausland wenden können, um verlässliche Registerinformationen aus erster Hand zu erhalten. Berlin muss sich - nach dem bereits vollzogenen ersten Schritt zur Vereinheitlichung der maschinellen Führung der Register gemeinsam mit den Ländern Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein - nunmehr auch an dem gemeinsamen Registerportal beteiligen, um staatliche Aufgaben weiter bündeln, die Abläufe weiter verschlanken und die Kosten senken zu können. Eine Abkoppelung in diesem Bereich wäre kontraproduktiv.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1:

Der Staatsvertrag bedarf gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

2. Zu § 2:

Seit Einführung der Internet-Registerauskunft werden vermehrt Anträge insbesondere von gemeinnützigen Vereinen festgestellt, die unter Berufung auf § 1 Abs. 2 des Justizgebührenbefreiungsgesetzes einen gebührenbefreiten Zugang beantragen.

Derzeit wird solchen Anträgen im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut stattgegeben.

Mit dem gebührenbefreiten Zugang kann der gesamte Registerbestand des Landes abgerufen werden. Dadurch ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil die gewerbliche und damit kostenpflichtige Nutzung durch bloße Zwischenschaltung oder Inanspruchnahme eines gemeinnützigen Vereins umgangen werden kann.

Das Justizgebührenbefreiungsgesetz verfolgt den Zweck, förderungswürdige Körperschaften vor einer unnötigen Kostenbelastung zu schützen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber nicht, den massenhaften Abruf von geldwerten Leistungen der Justiz zu geschäftlichen, das heißt zu kommerziellen Zwecken Dritter zu fördern. Um jeglichen Missbrauch auszuschließen, soll die Gebührenfreiheit für die genannten Körperschaften auf die bisherigen Übermittlungswege beschränkt bleiben, also auf die Beantragung eines auch weiterhin kostenfreien Auszugs unmittelbar bei Gericht.

3. Zu § 3: Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikel 60 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.

II. Zum Staatsvertrag

a) Allgemeines:

Damit das Registerportal durch das Land Nordrhein-Westfalen betrieben werden kann, müssen hoheitliche Aufgaben des Landes Berlin auf das Land Nordrhein Westfalen übertragen werden; dazu gehört etwa die Zuständigkeit zur Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren und zur Erhebung der anfallenden Gebühren. Die

Übertragung hoheitlicher Aufgaben von dem Land Berlin auf ein anderes Bundesland bedarf nach der Verfassung von Berlin eines Staatsvertrages.

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb des gemeinsamen Registerportals sollen nicht in dem vorliegenden Staatsvertrag, sondern in einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung geregelt werden.

b) Einzelbegründung:

1. Zur Präambel:

In der Präambel werden die Rechtsgrundlagen und die Beweggründe der Länder für die Gründung des gemeinsamen Registerportals beschrieben.

2. Zu § 1 (Gegenstand und Ziele des Registerportals) § 1 bezeichnet Gegenstand und Ziele des Registerportals. Es wird klargestellt, dass das Registerportal mit nur einer Anmeldung als zentrales bundesweites Auskunftsmedium über alle Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister für Jedermann zu Informationszwecken offen steht. Die Gebühren für kostenpflichtige Abrufe werden zentral erhoben und beigetrieben. Ferner steht das Registerportal als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung und schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, wie etwa dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, Daten auszutauschen.

3. Zu § 2 (Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems)

Durch § 2 bestimmt das Land Berlin das Registerportal zum länderübergreifenden zentralen Informations- und Kommunikationsmedium im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB (in der Fassung des EHUG), über das die Daten aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern des Amtsgerichts Charlottenburg (als einzigen Berliner Registergericht) abrufbar sind.