Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden

D. Gesamtkosten:

Die zugelassenen und in Anspruch genommenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 547.389.287,50 gegen Ausgleich sind Bestandteil der mit der roten Nr. 3826 bereits zur Kenntnis genommenen vorläufigen Jahresabschlussergebnisse der Bezirke 2005. Die aufgrund außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen eingegangenen Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 21.187.916,99 sind ­ soweit sie sich auf die Haushaltsjahre 2006 und 2007 beziehen ­ regelmäßig durch veranschlagte Ausgaben gedeckt. Zu Lasten späterer Haushaltsjahre eingegangene Verpflichtungen werden durch entsprechende Ansätze in den jeweiligen Haushaltsplänen berücksichtigt werden.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben:

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen.

Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für Berlin Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan oder Bezirkshaushaltsplan ausgeglichen werden.

(4) Die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses für über- und außerplanmäßige Ausgaben wird unverzüglich nach dem Abschluss der Bücher (§ 76 Abs. 1) eingeholt. Davon unabhängig sind dem Abgeordnetenhaus nach Ablauf des ersten Halbjahres die bis dahin zugelassenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben mitzuteilen.

(7) In den Bezirkshaushaltsplänen tritt bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt; über- und außerplanmäßige Ausgaben sind auch der Bezirksverordnetenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann über- und außerplanmäßige Ausgaben in den Bezirkshaushaltsplänen von ihrer Einwilligung abhängig machen.

§ 38

Verpflichtungsermächtigungen:

(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Abs. 1, 4 und 7 gilt entsprechend.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.

(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.