Hochschule

Dabei sollen die Belange des schulischen und des außerschulischen Sports gleichrangig berücksichtigt werden.

(2) Öffentliche Sportanlagen, Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken, die in der Bauleitplanung für die Sportnutzung vorgesehen sind, Flächen, die dem Freizeitsport dienen, sowie sonstige Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken dürfen zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt und das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.

(3) Der Bedarf an Sportanlagen wird im Rahmen der Sportanlagenentwicklungsplanung (§ 8) durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats ermittelt.

Die Feststellung des bezirklichen Bedarfs an Sportanlagen ist auf Grund der örtlichen Ermittlung der Bezirke vorzunehmen. Bei der Bedarfsermittlung sind die Vorgaben des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats zu beachten.

(4) Die für eine Nutzung in Betracht kommenden Sportorganisationen und Schulen sind bei der Feststellung des Bedarfs, bei der Planung für den Neubau, für die wesentliche Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie in den Fällen des Absatzes 2 durch Anhörung zu beteiligen. Dies wird in der Regel in den Bezirken durch Anhörung der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften (§ 21), des Landessportbundes Berlin e. V. und der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie des örtlichen Schulträgers sichergestellt.

(5) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 8:

Sportanlagenentwicklungsplan:

(1) Ziele und Maßnahmen der Sportanlagenplanung sind in einem Sportanlagenentwicklungsplan darzustellen. Der Sportanlagenentwicklungsplan ist laufend fortzuschreiben. Der Plan und seine Fortschreibungen werden vom Senat beschlossen und sind dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben.

(2) Der Sportanlagenentwicklungsplan ist Grundlage für die Verteilung der Mittel im Rahmen der Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung.

(3) Im Sportanlagenentwicklungsplan sind insbesondere darzustellen:

1. Bestand nach Lage, Art und Größe,

2. Versorgungsbereiche sowie Grad der Versorgung,

3. der Bedarf an Sportanlagen mit Angaben der geschätzten Investitionsausgaben und Folgekosten,

4. Dringlichkeitsstufen für den Bau von Sportanlagen,

5. Zielsetzungen für die bezirklichen Sportanlagenplanungen,

6. allgemeine Aussagen über den Bestand der privaten Sportanlagen,

7. Sportanlagen, die übergeordneten Belangen oder einer besonderen Zweckbestimmung dienen.

§ 9:

Zentralstelle für Sportanlagenbau:

(1) Um einen zweckmäßigen und den Bedürfnissen des Sports entsprechenden Bau von öffentlichen Sportanlagen zu sichern, wird unter Beteiligung des Landessportbundes Berlin e. V. bei dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats eine Zentralstelle für Sportanlagenbau gebildet. Planungen für den Neubau, die wesentliche Umgestaltung und die Änderung der Zweckbestimmung von öffentlichen Sportanlagen sind der Zentralstelle für Sportanlagenbau vorzulegen.

(2) Die Einzelheiten über die Zusammensetzung der Zentralstelle und das Verfahren der Begutachtung werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 10:

Anforderungen an Sportanlagen:

(1) Sportanlagen sind grundsätzlich wettkampfgerecht zu bauen.

(2) Eine ausreichende Zahl von öffentlichen Sportanlagen soll für Behinderte nutzbar sein. Öffentliche Sportanlagen sollen im passiven Bereich für Behinderte zweckentsprechend hergerichtet werden. Neue Sportanlagen müssen für Behindertensport geeignet sein.

§ 11:

Anmietung von Sportanlagen

Zur Erweiterung des Angebots an Sportanlagen können im Einzelfall geeignete private Anlagen gemietet und den Sportorganisationen für ihre Zwecke in sinngemäßer Anwendung des §14 überlassen werden. Diese sollen den Anforderungen des § 10 Abs. Die Höhe des Miet- und Pachtzinses kann abweichend vom Grundsatz des ortsüblichen Entgelts durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden.

§ 14:

Vergabe- und Nutzungsgrundsätze:

(1) Öffentliche Sportanlagen sollen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen.

Bei der Vergabe ist eine vollständige Nutzung anzustreben. Dabei sind die berechtigten schutzwürdigen Belange der Anlieger zu berücksichtigen. Soweit Sportanlagen übergeordneten Belangen, einer besonderen Zweckbestimmung oder dem Schulsport dienen, gehen diese Nutzungen im erforderlichen Umfange vor. Die Vergabe von Sportanlagen übergeordneter Belange zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Spitzensport erfolgt im Einvernehmen mit dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats. Näheres wird gemäß Absatz 5 in Verwaltungsvorschriften geregelt.

(2) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung unentgeltlich. Öffentliche Sportanlagen können anerkannten Sportorganisationen bei vollständiger oder teilweiser Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. Für andere Nutzungen der öffentlichen Sportanlagen werden Entgelte erhoben, soweit Benutzungsvorschriften oder vertragliche Regelungen dies vorsehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können für den Wettkampfbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen Entgelte erhoben werden, sofern bestimmte Zuschauerzahlen überschritten werden.

(4) Die Einzelheiten der Entgelte werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(5) Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden durch Verwaltungsvorschriften (Nutzungsvorschriften) festgelegt. Dabei sind folgende Vergabegrundsätze zu berücksichtigen:

1. Sportanlagen stehen den Schulen während der Schulzeit grundsätzlich bis 16.00 Uhr zur Verfügung.

2. Die Bedürfnisse der Sportorganisationen mit Übungs- und Wettkampfangeboten für den Jugendbereich haben im notwendigen Umfang Vorrang gegenüber Sportangeboten der Volkshochschulen und der Freizeit- und Erholungsprogramme.

(6) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe. Diese legt die Einzelheiten der Entgelte und der Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung.

(7) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist.

Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für

1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten o gatorischen Schwimmunterrichts, bli2. förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehroder Wettkampfbetrieb und

3. Kindertagesstätten.

Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 2 hat der jeweilige Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die juristische Person des privaten Rechts vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Die Sportarten der betreffenden Sportorganisationen in Satz 2 Nr. Aus- und Weiterbildung sowie Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern,

2. zeitlich beschränkte und fortlaufende Trainingsmaßnahmen,

3. Talentsuche,

4. Durchführung von Wettkämpfen in Berlin und Teilnahme an auswärtigen Wettkämpfen und Trainingslagern,

5. Modellmaßnahmen,

6. Kauf, Errichtung, Unterhaltung und Bewirtschaftung von Sportanlagen einschließlich des notwendigen Grunderwerbs,

7. Unterhaltung und Bewirtschaftung von Landesleistungszentren, Sportschulen oder ähnlichen Einrichtungen,

8. Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherstellung des Sportbetriebes,

9. Sportangebote an Nichtmitglieder, 10. integrative Sportangebote für Menschen mit und ohne Behinderung, 11. sportmedizinische Betreuung von Leistungssportlern.

(2) Die Vereine und Verbände, die dem Landessportbund Berlin e. V. unmittelbar oder mittelbar angehören, können die für sie vorgesehenen öffentlichen Förderungsmittel über den Landessportbund Berlin e.

V. erhalten. In Ausnahmefällen, z. B. bei Förderung durch die Bezirksämter, können diesen Vereinen und Verbänden Zuwendungen unmittelbar gewährt werden. Der Landessportbund Berlin e. V. hat seinen Haushalt, soweit er die Verwendung öffentlicher Mittel betrifft, mit dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats abzustimmen.

(3) Einzelheiten über Vergabe und Verwendungskontrolle der Zuwendungen werden durch Förderrichtlinien des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats geregelt, die für das jeweilige Programm alle notwendigen materiellen und formellen Vorschriften enthalten sollen. Die zuwendungsrechtlichen Regelungen sind auf ein unverzichtbares Mindestmaß zu begrenzen und so einfach wie möglich zu gestalten.

Soweit möglich, sollen Festbetragsfinanzierung und Pauschalen vorgesehen werden. Zuwendungen für die Beschäftigung von Personen sind nach den Erfordernissen des Sports und des wirtschaftlichen Einsatzes der Förderungsmittel zu bemessen.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), und die sich daraus ergebende Förderung des Sports bleiben unberührt.

§ 16:

Staatliche Prüfungen für Sport- und Gymnastiklehrer(-innen)

Bei dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats können staatliche Prüfungen für Sportlehrer(innen) und Gymnastiklehrer(-innen) abgelegt werden.

Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die das für den Sport zuständige Mitglied des Senats erlässt.

§ 17:

Freizeit- und Erholungsprogramme:

(1) Zur Ergänzung von Vereinsangeboten können die Bezirksämter bei Vorliegen eines Bedarfs Freizeitund Erholungsprogramme anbieten.

(2) Bei der Aufstellung der Freizeit- und Erholungsprogramme ist die bezirkliche S meinschaft (§ 21) mit dem Recht der Stellungnahme zu beteiligen. portarbeitsge(3) Die Bezirksämter sollen die Durchführung der Freizeit- und Erholungsprogramme auch Vereinen und Verbänden übertragen. Vereine und Verbände können dabei durch Zuwendungen und die Bereitstellung von Sportanlagen unterstützt werden.

Abschnitt IV Zusammenarbeit zwischen den Organisationen des Sports und der öffentlichen Verwaltung

§ 18:

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die anerkannten Sportorganisationen und die öffentliche Verwaltung sollen sich gegenseitig beraten, anregen und unterstützen sowie bei der Durchführung dieses Gesetzes partnerschaftlich zusammenarbeiten; die Eigenständigkeit der Sportorganisationen ist zu gewährleisten.

§ 19:

Beteiligung des Landessportbundes Berlin e. V.

Bei der Aufstellung von Stadtentwicklungs-, Bauleit- und Landschaftsplänen, die die Belange des Sports berühren, ist der Landessportbund Berlin e. V. von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats durch Anhörung zu beteiligen.

§ 20:

Bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaften:

(1) Zur Koordinierung der bezirklichen Sportangelegenheiten werden Sportarbeitsgemeinschaften unter Beteiligung der anerkannten Sportorganisationen im Bezirk gebildet.

(2) Einzelheiten der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaften regelt das für den Sport zuständige Mitglied des Senats unter Anhörung der Bezirke und der anerkannten Sportorganisationen durch Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 21:

Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats erlassen.

§ 22

Übergangsregelung

Für Sportorganisationen, deren Förderungswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 122) geltenden Fassung als anerkannt gilt, entfällt die Anerkennungswirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

§ 23

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.