Grundstück

Bei Änderung der Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 teilt die Verwaltung dem Verein die Änderungen schriftlich mit.

(2) Der Verein ist verantwortlich dafür, dass während seiner Nutzungszeit sämtliche bestimmungsgemäß mit dem Sportplatz in Berührung kommenden Personen diese Bestimmungen einhalten.

§ 9:

Schlussbestimmungen:

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Die etwaige Unwirksamkeit von Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern lässt die Wirksamkeit der übrigen Abreden unberührt; der unwirksame Teil ist durch eine ihm inhaltlich möglichst nahekommende rechtlich zulässige Vereinbarung zu ersetzen.

(3) Von diesem Vertrag hat jede Partei eine Ausfertigung erhalten und bestätigt dies durch ihre Unterschrift. Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Vertrages. V., vertreten durch den Vorstand, im folgenden Verein genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: einschließlich der in der Anlage 1 aufgeführten Aufbauten (im folgenden Sportplatz genannt) und den zum Sportplatz gehörenden Geräten(s. Inventarverzeichnis Anlage 2). Der Sportplatz ist in dem angehefteten Lageplan (Anlage 3) farblich umrandet dargestellt.

(2) Der Zustand des Sportplatzes ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten (Anlage 4). Der protokollierte Zustand wird im folgenden als vertragsgerechter Zustand bezeichnet.

Verein und Verwaltung informieren sich so früh wie möglich über zusätzliche Veranstaltungen.

Die Terminplanung des Vereins ist von der Verwaltung zu berücksichtigen.

(3) Der Sportplatz darf nur für die mit der Verwaltung abgestimmten Sportarten genutzt werden. Eine andere sportliche Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung.

Der Verein ist gehalten, den Sportplatz der vereinbarten Sportart entsprechend auszulasten.

(4) Dem Verein ist nicht gestattet, Dritten die Nutzung des Sportplatzes zu überlassen.

(5) Der Verein übt während seiner Nutzungszeit das Hausrecht für den Sportplatz aus. Sofern die Sportanlage insgesamt einem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen worden ist, steht diesem das Hausrecht zu.

Die Beauftragten der Verwaltung haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Flächen und Anlagen. Zu diesem Zweck behält die Verwaltung einen vollständigen Satz Schlüssel ein.

(6) Auf die berechtigten Interessen der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen. Über eingehende Beschwerden der Anwohner ist die Verwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 3:

Pflichten des Vereins:

(1) Die Benutzung des Sportplatzes ist mit Ausnahme der Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 nur bei Anwesenheit einer vom Verein beauftragten Person gestattet.

(2) Der Verein übernimmt die Verantwortung hinsichtlich des inhaltlichen Ablaufs (z. B. sportfachliche Anleitung und Aufsicht) seines Wettkampf-, Übungs- und Lehrbetriebes bzw. des Veranstaltungsbetriebes.

(3) Der Verein benennt der Verwaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie Stellvertreter (Schlüsselbeauftragte), denen die Verwaltung Schlüssel für den Sportplatz einschließlich der in der Anlage 1 festgelegten Aufbauten sowie für das Eingangstor zum Grundstück übergibt. Eine Weitergabe der Schlüssel des Vereins an Dritte oder die Anfertigung von weiteren Schlüsseln ist nicht gestattet.

Die Schlüsselbeauftragten und der Verein haften der Verwaltung gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe bzw. dem Verlust der Schlüssel oder aus der Verwendung von Nachschlüsseln ergeben, es sei denn, dass der Verein nachweisen kann, dass die Anfertigung der Nachschlüssel nicht auf Weitergabe bzw. Verlust der Schlüssel beruht. Der Verlust von Schlüsseln ist der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Schlüssel sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich an die Verwaltung zurückzugeben.