Pflichten des Vereins 1 Die Benutzung der Sportanlage ist während der in § 2 Abs

(2) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage sowie zusätzliche Leistungen (insbesondere Aufgaben von Platz- und Hallenwarten und/oder Teile der großen bauliche Unterhaltung) obliegen dem Verein in dem im Leistungskatalog (Anlage 5) und diesem Vertrag festgelegten Umfang; darüber hinaus der Verwaltung.

[Hinweis: Bei der Zusammenstellung des Leistungskataloges sind die personellen Möglichkeiten des Vereins im Rahmen des Einsatzes ehrenamtlich tätiger Mitglieder sowie dessen finanzielle Leistungskraft zu berücksichtigten.]

Der Verein erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung nach den Regelungen in Anlage 6.

§ 4:

Pflichten des Vereins:

(1) Die Benutzung der Sportanlage ist während der in § 2 Abs. 1 vereinbarten Nutzungszeit nur bei Anwesenheit einer vom Verein beauftragten Person gestattet. Nach vorheriger Rücksprache mit dem Verein kann die Verwaltung in den Fällen des § 2 Abs. 2 hierauf verzichten, wenn ein anderer Nutzer die Sportanlage nutzt und hierfür vom Verein im Rahmen eines Schlüsselvertrages und/oder einen eigenen Satz Schlüssel erhält.

[Möglicher Textbaustein für Schulsportanlagen:

Die Anwesenheitspflicht nach Satz 1 entfällt während der Schulsportzeiten; verfügt zu diesem Zweck über alle erforderlichen Schlüssel und verwahrt diese eigenständig.]

Hinsichtlich des inhaltlichen Ablaufs des Wettkampf-, Übungs-, Lehr- und Veranstaltungsbetriebes trifft den Verein eine Verantwortlichkeit nur, sofern er den Betrieb selbst durchführt.

(2) Der Verein benennt der Verwaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie Stellvertreter (Schlüsselbeauftragten), denen die Verwaltung alle erforderlichen Schlüssel für die Sportanlage, einschließlich des Eingangstores übergibt; zum Nachweis existiert ein Schlüsselverzeichnis (Anlage 7). Eine Weitergabe der Schlüssel durch den Verein an Dritte oder die Anfertigung von weiteren Schlüsseln - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 Satz 2 - ist nicht gestattet. Der Schlüsselbeauftragte und der Verein haften der Verwaltung gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe bzw. dem Verlust der Schlüssel oder aus der Verwendung von Nachschlüsseln ergeben. Der Verlust von Schlüsseln ist der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Schlüssel sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich an die Verwaltung zurückzugeben.

(4) Der Verein ist verpflichtet, bei jedem Nutzungsbeginn den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu quittieren bzw. vorgefundene oder eingetretene Schäden oder Mängel schriftlich fest zu halten. Alle festgestellten Schäden oder Mängel sind der Verwaltung unverzüglich ­ spätestens am nächsten Werktag ­ schriftlich mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind fernmündlich anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, so ist zur Beweissicherung ein Protokoll zu fertigen. Der Verein hat darüber hinaus den Zustand der Sportanlage regelmäßig auf Verunreinigungen, auf Schäden allgemeiner Art sowie auf die Betriebsbereitschaft der Sportgeräte zu überprüfen. Der Verein stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Erfolgt keine Beanstandung, so hat der Verein die Sportanlage als einwandfrei akzeptiert.

(5) Der Verein ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Ermittlung evtl. Schadensverursacher und zur Sicherung von Beweisen zu unternehmen.

(6) Bei Unglücksfällen steht dem Verein ein Notruftelefon zur Verfügung.

(7) Der Verein ist vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die F onsgebäude ggf. auch Eingangstore zum Grundstück vor und nach jeder Nutzun auf- bzw. abzuschließen. unktigszeit

(8) Der Verein ist während der Nutzung zum sparsamen Medienverbrauch verpflichtet. Er sorgt nach Ende der Nutzungszeit dafür, dass die gesamte Beleuchtung abgeschaltet, Wasserzapfstellen auf der Sportanlage und in den Räumen abgestellt werden.

(9) Der Verein hat unmittelbar nach Ende der Nutzungszeiten, die genutzten Flächen und Räume wieder ordnungsgemäß herzurichten, so dass eine bestimmungsgemäße Weiternutzung der Sportanlage gesichert ist. Die ordnungsgemäße Wiederherrichtung ist gegeben, wenn die benutzten Geräte wieder zu ihrem bestimmungsgemäßen Lagerplätzen aufgeräumt zurückgebracht, die Flächen von Papier und anderem Abfall gereinigt und Räumlichkeiten in einem sauberen Zustand (besenrein), die Umkleide- und Duschräume aufgeräumt und liegengelassene Gegenstände in Verwahrung des Nutzers genommen worden sind.

(10) In den Fällen der Schulsportnutzung (§ 2 Abs. 2) trifft die Verpflichtung gemäß Absatz 4 bis 9 die Schule.

(11) Der Verein und alle sonstigen berechtigten Mitnutzer sind verpflichtet, einen Auslastungsnachweis gem. Anlage 8 (Belegungsbuch) zu führen. Dieser muss der Verwaltung jederzeit zugänglich verwahrt werden. Unterbelegungen der Sportanlage werden von der Verwaltung gegenüber dem Verein beanstandet und sind vom Verein durch Belegung mit einer der Sportart angemessenen Nutzerzahl innerhalb einer von der Verwaltung vorgegebenen Frist zu beheben. Bei fortdauernder Unterbelegung wird der Verein schriftlich abgemahnt. Im Wiederholungsfall ist die Kündigung zulässig.

(12) Die Bedienung technischer Anlagen einschließlich der Heizungs- und Warmwasseranlagen darf nur durch besonders eingewiesene Personen erfolgen.

(13) Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen ist die Verwaltung vom Verein sofort zu informieren und ggf. die Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste oder das Technische Hilfswerk hinzu zu ziehen.

§ 5:

Werbung:

(1) Foto-, Film- Fernseh- und Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sowie nicht gemeinnützige Sammlungen und Werbung auf der Sportanlage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Verwaltung und werden durch eine gesonderte Vereinbarung, für die Werbung auf der Grundlage von Nr. 18 SPAN, zwischen Verein und Verwaltung geregelt. Auf § 2 Absatz 4 wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Die Verwaltung darf auch selbst Werbung anbringen.

§ 6:

Verkehrssicherung

Der Verein übernimmt für die innerhalb der in Anlage 2 dargestellten Sportanlage folgende Verkehrssicherungspflichten:

a) Sicherung (Unterhaltung und Reparatur) der Verkehrsflächen, soweit durch Eigenleistung möglich (vgl. Anlage 5);

b) Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf den Verkehrsflächen einschließlich der Einfahrten und der Zuwege nach Maßgabe der dem Eigentümer obliegenden Verpflichtungen (Streuen mit abstumpfenden Mitteln, Freihalten von Eis, Schnee und Ähnlichem). [Möglicher Textbaustein für Schulsportanlagen: Satz 1 Buchstabe b) findet keine Anwendung während der Schulsportzeiten der Schule.

§ 7:

Haftung:

(1) Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für alle aus Anlass der Nutzung und für alle aus Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag entstandenen Schäden. Es sei denn, der Verein weist nach, dass ihn an der Schadensverursachung kein Verschulden trifft. Eine Haftung für solche Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen ist, besteht nicht.

(2) Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht auch für Schäden, die auf einer Verletzung der Pflichten gemäß § 4 Abs. 4, 5 und 7 bis 10 beruhen, und stellt in diesem Umfang die Verwaltung von Ansprüchen Dritter frei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Verein haftet nach Absatz 1 und 2 in dem Umfang nicht, als die Verwaltung einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 haften die jeweiligen Nutzer.

(5) Bei teilweiser oder vollständiger Unbenutzbarkeit der Sportanlage steht dem Verein gegenüber der Verwaltung kein Anspruch auf Schadensersatz, Ersatzzeiten oder Ausweichtermine zu. Gleichwohl bemüht sich die Verwaltung dem Verein Ersatzzeiten oder Ausweichtermine im Rahmen freier Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.

§ 8:

Versicherungen:

(1) Der Verein hat bei Vertragsbeginn zur Deckung seiner Haftungspflicht gemäß § 7 eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, dass die vom Landessportbund Berlin e.V. für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Verwaltung unterhält eine Gebäude-Feuer-Versicherung.