Fachhochschule

16. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz

­ BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung der Berliner Hochschulgesetzes vom 06. Juli 2006 (GVBl. S. 713), für die Dauer der 16. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses

- jeweils vier Abgeordnete

- sowie deren Stellvertreter zu Mitgliedern der ruhenden Kuratorien der

- Fachhochschule für Wirtschaft Berlin,

- der Alice-Salomon Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik und

- der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin

Begründung:

Nach der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin (16. Wahlperiode) wird auch die Neuwahl der vom Abgeordnetenhaus in die o.g. (ruhenden) Kuratorien zu entsendenden Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter erforderlich.

Die in der 15. Wahlperiode entsandten Kuratoriumsmitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter waren für die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitglieder Vertreterinnen/Vertreter: Herr Abg. Dr. Daniel Buchholz Herr Abg.Günter Krug Herr Abg. Norbert Atzler Herr Abg. Frank Henkel Herr Abg. Norbert Pewestorff Herr Abg. Uwe Doering Frau Abg. Felicitas Kubala Herr Abg. Volker Thiel für die Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Mitglieder Vertreterinnen/Vertreter Herr Abg. Ulrich Brinsa Herr Abg. Mario Czaja Herr Abg. Ülker Radziwill Frau Abg. Karla Borsky-Tausch Frau Abg. Dr. Margit Barth Frau Abg. Bärbel Holzheuer-Rothensteiner Herr Abg. Rainer-Michael Lehmann Frau Abg. Elfi Jantzen für die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin Mitglieder Vertreterinnen/Vertreter Herr Abg. Dilek Kolat Frau Abg. Renate Harant Herr Abg. Peter Trapp Herr Abg. Frank Henkel Herr Abg. Dr. Peter-Rudolf Zotl Herr Abg. Marian Krüger Herr Abg. Alexander Ritzmann Herr Abg. Oliver Schruoffeneger

Die o.g. Fachhochschulen verfügen auf Grund der Erprobungsklausel gemäß § 7 a BerlHG für einen Erprobungszeitraum über neue Kuratorien, die die Kompetenzen der Kuratorien gemäß § 64 BerlHG im Wesentlichen ersetzen. Die Kuratorien gemäß § 64 BerlHG bleiben jedoch weiter bestehen.

Im Hinblick auf die für die Zeit der Erprobungsphase verbliebenen Zuständigkeiten und das institutionelle Weiterbestehen der Kuratorien ist die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter erforderlich.

Berlin, den 4. Januar 2007

Prof. Dr. E.