Aufgaben des Jugendamtes

Aus der Erhebung zum 1.1.2005 ergab sich als ein Fazit, dass zur Aufrechterhaltung des Status quo eine jährliche Neueinstellung von durchschnittlich ca. 50 sozialpädagogischen Fachkräften (ab 2005) erforderlich wäre, um altersbedingt freiwerdende Stellen wieder zu besetzen und die Aufgabenerfüllung im Jugendamt im bisherigen Umfang zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob in den bezirklichen Jugendämtern personelle Optimierungspotentiale vorhanden sind. Diese hängen letztlich davon ab, wie die erforderliche Ausstattung aufgrund der nach der AV Org notwendigen Umstrukturierung der Jugendämter zu beschreiben ist.

Aufgaben des Jugendamtes:

Die Aufgaben des Jugendamtes als sozialpädagogische Fachbehörde werden im Kinder- und Jugendhilfegesetz ausgeführt und für Berlin im AG KJHG und im Leitbild Jugendamt konkretisiert. Das Jugendamt soll im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung schwerpunktmäßig die Aufgabe der Steuerung und Planung wahrnehmen und von eigener Leistungserbringung weitgehend absehen.

Folgende Aufgaben sind nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorgaben zwingend zu erfüllen:

· Planungs- und Steuerungsaufgaben i.S.d. Jugendhilfeplanung nach §§ 36 a, 80, 81 SGB VIII und der Gewährleistungsverantwortung nach § 79 SGB VIII,

· Fachliche Aufgaben im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen nach §§ 36, 37 Abs. 1 und 2 SGB VIII (Hilfeplanung, Sicherstellung der Rückkehroption für Pflegekinder),

· Kontrolle der Pflegestelle nach § 37 Abs. 3 SGB VIII,

· Bewilligung von Leistungen (Leistungsbescheid) nach §§ 13, 19, 20, 21, 23, 24, 27 - 35a, 39 - 41 SGB VIII) sowie für Leistungen nach dem SGB XII gemäß der Vorgabe des § 53 AG KJHG und dem Gesetz über Pflegeleistungen (Eingliederungshilfe, Frühförderung),

· Kostenheranziehung nach §§ 91 ff SGB VIII/Teilnahmebeiträge nach § 90 SGB VIII/rückwirkende Kosteneinziehung nach dem TKBG

· Kostenerstattung nach §§ 89 ff SGB VIII,

· Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,

· Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII,

· Bildung und Initiierung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII,

· Leistungssicherstellung von Jugendhilfe im Ausland in den Fällen des § 88 SGB VIII,

· erforderliche Führung und Meldungen zur Statistik nach dem SGB VIII,

· Vermittlungstätigkeit bei der Ausübung der Personensorge nach § 38 SGB VIII,

· sachliche Zuständigkeit für Pflegegeld gemäß der Vorgabe nach § 53 AG KJHG,

· Sicherung des behördlichen Sozialdatenschutzes und der Auskunftserteilung

· Förderung nach § 74 SGB VIII i.V. m. § 44 LHO

· Förderung von Jugendverbänden nach §§ 12, 74 SGB VIII i.V. m. § 44 LHO

· die Planungs- und Steuerungsaufgaben bezogen auf die Sicherstellung der Schutzfunktionen des Jugendamts (einschließlich Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII),

· Inobhutnahme und Herausnahme nach §§ 42, 43 SGB VIII

· Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (§§ 50 ­ 52 SGB VIII)

· Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§52 a SGB VIII)

· Vorschläge für Pflegschaften und Vormundschaften (§ 53 Abs. 1 SGB VIII),

· Beistandschaften (§§ 54, 53 Abs. 3 AG KJHG)

· Pflegschaften, Vormundschaften (§ 54 SGB VIII)

· Führung von gesetzlichen Amtsvormundschaften nach § 1791c BGB (§§ 55, 56 SGB VIII),

· Mitteilung des Eintritts von Vormundschaften an das Vormundschaftsgericht (§ 57 SGB VIII),

· Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§ 58a SGB VIII),

· Aufnahme und Ausfertigung von Beurkundungen, Beglaubigungen und vollstreckbarer Urkunden nach den §§ 59 - 60 SGB VIII,

· Meldungen und Zusammenarbeit mit der Polizei (§ 18 AG KJHG), Aufgaben zum Jugendschutz nach §§ 17 und 19 AG KJHG.

Darüber hinaus sind weitere Aufgaben außerhalb des SGB VIII durch das Jugendamt zu erledigen wie die Prüfung und Berechnung des Erziehungsgeldes/Elterngeldes, und es ergeben sich weitere Verpflichtungen des Jugendamtes aus anderen Gesetzen (wie dem UVG, Adoptionsvermittlungsgesetz) oder Staatsverträgen.

Für diese Aufgaben sind sowohl qualifizierte Verwaltungs- als auch sozialpädagogische Fachkräfte erforderlich.

Der Bereich der Hilfe zur Erziehung ist ein großes Aufgabenfeld der Jugendhilfe, hier hat der Allgemeine Sozialpädagogische Dienst (u.a.) die Zuständigkeit für die Einzelfallsteuerung im Rahmen der Hilfeplanung. Gleichzeitig ist er die zentrale Instanz für alle mit dem Kinder- und Jugendschutz zusammenhängenden Angelegenheiten und zivilrechtlich und ggf. auch strafrechtlich haftbar. Eine fehlerfreie Aufgabenwahrnehmung muss gewährleistet sein.

Umstrukturierung der Berliner Jugendhilfe

Derzeit befinden sich die Berliner Jugendämter in einem tiefgreifenden Umstrukturierungsprozess (Abgabe öffentlicher Tagesbetreuungseinrichtungen an freie Träger oder Überführung in Eigenbetriebe, Einführung und Weiterentwicklung der Sozialraumorientierung in der Jugendhilfe, die methodisch und organisatorisch abgesichert werden muss; verstärkte Kooperationsnotwendigkeiten mit dem Bereich Schule Hortabgabe an Schulen etc.). Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Ergebnis wird in einigen Bereichen möglicherweise eine geringere Zahl von Fachkräften benötigt werden. In einigen Bezirken sind diese Kräfte bereits „abgeschichtet" worden (zusammen mit ihren Aufgaben ­ zum genauen Umfang kann jedoch noch keine Aussage getroffen werden).

Insbesondere die flächendeckende Sozialraumorientierung in der Berliner Jugendhilfe erfordert nahe an und mit den Betroffenen arbeitende wirkungsvolle regionalisierte Jugendamtsstrukturen. Arbeitsfähige regionale Gremien müssen personell so ausgestattet sein, dass sie die vielfältigen fachlichen Abklärungs- und Entscheidungsaufgaben (z.B. Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, Kinderschutzaufgaben ebenso wie ressortübergreifende Mitwirkung an der positiven Beeinflussung der Lebensverhältnisse im sozialen Raum, Aufbau entsprechender Netzwerke) fachlich korrekt und wirkungsvoll wahrnehmen können. Dabei ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt pro Bezirk 6 Regionen mit verschiedenen regionalen Gremien auszustatten sind, um diese Aufgaben zu erfüllen.

Momentan läuft im Rahmen des Projekts Sozialraumorientierung ein beispielloses intensives Qualifizierungsprogramm für die Fachkräfte in den Jugendämtern. Die methodisch veränderte Arbeit in den neuen Kooperationsstrukturen muss personell abgesichert werden, um die Prinzipien der Sozialraumorientierung in den Geschäftsprozessen des Jugendamtes zu verankern und qualifizierte, passgenaue Angebote und Unterstützungsleistungen der Jugendhilfe im notwendigen Ausmaß zu installieren, die helfen, ungenaue - und damit unnötige Kosten verursachende - Angebote zu vermeiden.

Möglichkeiten der Besetzung freier bzw. frei werdender Stellen

Es ist im Rahmen aller Stellenbesetzungsverfahren regelmäßig zu prüfen, welche fachlich geeigneten Überhänge, die über den ZeP beschäftigt werden, durch Umsetzung in den Bezirken Entlastung schaffen können. Um ggf. unbesetzte und frei werdende Stellen besetzen zu können, könnte des weiteren auf qualifiziertes Personal auf dem Arbeitsmarkt zurückgegriffen werden (u.a. auch auf einen Teil der derzeit noch im JAW tätigen Sozialarbeiter/innen). Im Rahmen des vom Senat beschlossenen allgemeinen Einstellungskorridors (150 Stellen im Jahr) sind auch jetzt Außeneinstellungen für sozialpädagogische Fachkräfte möglich, wenn von den Bezirken ein unabweisbarer Bedarf im Einzelfall nachgewiesen wird und ein entsprechender Überhang nicht zur Verfügung steht.

In einem Schreiben an die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister habe ich am 12.4.2006 unter Hinweis auf den rechtlichen Rahmen und die daraus erwachsende Fürsorgepflicht dem Personal gegenüber an deren Verantwortung appelliert, sich der Personalsituation im jeweiligen Jugendamt anzunehmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ggf. Lösungen zur Entspannung der offensichtlich schwieriger werdenden Personalsituation zu suchen und aktuell bestehende Personaldefizite auszugleichen.

Erhebung zu den Auswirkungen der Veränderungen in der Berliner Jugendhilfe auf die Ausstattung mit Fachpersonal und Standardfestlegung

Zu berücksichtigen ist, dass die oben beschriebenen tiefgreifenden inhaltlichen und methodischen Veränderungen der Berliner Jugendhilfe Auswirkungen auf die Organisation der Jugendämter haben (werden). Sie werden in den „Ausführungsvorschrif- 6 ten über eine am sozialen Raum orientierte Organisation der Berliner Jugendämter (AV Org Jugendämter)" vom 15.09.2006 konkretisiert.

Standards für eine angemessene, d.h. sach- und fachgerechte Personalausstattung sind bezirksübergreifend abzustimmen und festzulegen. Dies setzt eine umfassende Analyse der Aufgaben, des für deren Erfüllung erforderlichen Zeitaufwands und der notwendigen Personalkapazitäten voraus. Eine solche Analyse wird im Zusammenwirken meiner Senatsverwaltung mit den bezirklichen Jugendämtern durchgeführt.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Keine

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.