Verbraucherschutz

D. Gesamtkosten:

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entstehen zusätzliche Kosten. Ihre Höhe kann nicht beziffert bzw. in einer allgemein gültigen Größe angegeben werden. Bei der Strategischen Umweltprüfung ist der Kostenaufwand abhängig vom Umfang der jeweiligen Plan- bzw. Programmaufstellung.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Der Gesetzentwurf ist mit dem zuständigen Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gemäß dem jeweils vorhandenen Entwurfsstand abgestimmt worden. Darüber hinaus wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 das Land Brandenburg formell um Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten. Das Land Brandenburg hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 seine Stellungnahme abgegeben. In beiden Ländern sollen damit weitgehend vergleichbare Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt werden. Abweichungen ergeben sich bei Anlage 1 zu § 3, weil versucht wurde, dem Mahnschreiben der EU-Kommission vom 4.07.2006 zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens bereits Rechnung zu tragen. Die EU-Kommission hält zum Teil die Schwellenwerte für zu hoch und in Schutzgebieten für nicht rechtskonform. Würde man die Werte des Landes Brandenburg ohne Korrektur übernehmen, könnte dies auch für das Land Berlin ein Vertragsverletzungsverfahren auslösen.

F. Auswirkungen auf die Umwelt:

Auf Grund der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aber auch der Strategischen Umweltprüfung werden die Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens auf die Umwelt frühzeitig erkannt. Damit kann erkennbaren Umweltgefahren wirksamer vorgebeugt werden.

G. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Die Regelungen zur Umsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht geschlechtsspezifisch.

H. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Das UVPG-Bln dient der notwendigen Anpassung bzw. Normierung des Berliner Landesrechts an das geltende Europäische Recht und die dazu bereits erlassenen bundesgesetzlichen Regelungen. Dabei wird der europarechtlich vorgegebene Rahmen hinsichtlich des Erfordernisses und Umfangs von Umweltverträglichkeitsprüfungen strikt eingehalten, so dass Kosten, die dem Land Berlin als Träger eines UVPpflichtigen Vorhabens entstehen, nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem UVPG-Bln stehen. Dies gilt im Übrigen auch für den zusätzlichen Prüf- und Verfahrensaufwand bei der Erstellung von Plänen und Programmen. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Ausgaben sind demgemäss nicht quantifizier- und steuerbar.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung entsteht zusätzlicher Personalaufwand bei den betroffenen Behörden. Dieser Personalaufwand ist durch die betreffenden Behörden zu tragen.

Berlin, den 16. Januar 2007

Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Lompscher Reg. Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Alte Fassung Neue Fassung § 22 Planfeststellung und Plangenehmigung:

(1) Straßen I. Ordnung dürfen nur gebaut oder geändert werden, Straßen II. Ordnung nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. Für die Änderung von Straßen II. Ordnung kann die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Bezirk die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anordnen, wenn dies zur sachgerechten Bewältigung der mit der Planung aufgeworfenen Konflikte erforderlich ist.

Träger des Vorhabens, Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren für Straßen I. Ordnung sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Planfeststellungsverfahren für die Änderung von Straßen II. Ordnung ist der zuständige Bezirk Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde; Anhörungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

...

Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

§ 22 Planfeststellung und Plangenehmigung:

(1) Straßen I. Ordnung dürfen nur gebaut oder geändert werden, Straßen II. Ordnung nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. Für die Änderung von Straßen II. Ordnung kann die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Bezirk die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anordnen, wenn dies zur sachgerechten Bewältigung der mit der Planung aufgeworfenen Konflikte erforderlich ist.

Träger des Vorhabens, Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren für Straßen I. Ordnung sowie für den Bau von Straßen II. Ordnung die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

Soweit nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist stets ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Abs. 4 gilt entsprechend. Im Planfeststellungsverfahren für die Änderung von Straßen II. Ordnung und sonstige Straßen ist der zuständige Bezirk Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde; Anhörungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

...

Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S.2819),vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.