Jugendamt

Anlage 4 der MzK an das Abgeordnetenhaus Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport 1

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Beuthstr.

Aufgrund von §§ 2 Abs. 2 und 14 AG KJHG und § 5 SchulG sind Jugendhilfe und Schulen verpflichtet, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben abzustimmen und gegenseitig zu unterstützen. Aufgrund von § 8a SGB VIII hat das Jugendamt das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls bekannt werden.

Zur Sicherstellung des Informationsaustausches werden zwischen den Leitungen der Jugendämter und den Leitungen der Schulen des jeweiligen Bezirkes konkrete Ansprechpartner (Angabe von Telefonnummer/n und Zeiten, zu denen sie erreichbar sind, oder von eMail-Anschrift(en)) vereinbart.

Die Leitungen des Jugendamtes und der Schule nehmen diese Aufgabe solange selbst wahr, bis die oben beschriebene konkrete Zuständigkeit geklärt ist.

Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach § 8 a SGB VIII sind § 69 SGB X i.V.m. §§ 64, 65 SGB VIII bzw. § 64 Abs. 3 SchulG.

I. Einleitung der Zusammenarbeit durch die Jugendhilfe

Die Wahrnehmung des Wächteramtes für das Kindeswohl ist eine der Aufgaben des Jugendamtes.

Das bedeutet insbesondere das Tätigwerden in Fällen bzw. bei Bekanntwerden von Verdachtsmomenten von Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Ausbeutung und bei häuslicher Gewalt.

Auch bei Gewalt- und Intensivtätern hat das Jugendamt in geeigneter Weise zu intervenieren. Es ist dabei immer zu prüfen, ob Hilfen oder Maßnahmen nach dem SGB VIII einzuleiten sind. Seite 2 von 3

Das Jugendamt nimmt in allen Fällen, in denen ihm

- Kindeswohlgefährdung,

- Schuldistanz,

- ein Gewaltvorfall in der Schule,

- eine polizeiliche Meldung über Delinquenzgefährdung,

- eine Intensivtäter-Meldung bekannt wird, Kontakt mit der Schule des betreffenden Kindes/Jugendlichen auf, um sich gegenseitig zu informieren und notwendige Maßnahmen miteinander abzustimmen.

Die zuständige Lehrkraft (in der Regel der/die Klassenlehrer/-in) wird in die Hilfeplanung (Hilfekonferenz) einbezogen, um eine zwischen Jugendhilfe und Schule abgestimmte Hilfeerbringung und die (Re-) Integration in die Regelschule sicher zu stellen (vgl. AV-Hilfeplanung Nr. 3 Abs. 4).

II. Einleitung der Zusammenarbeit durch die Schule

Sofern sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet sein könnte, ist unverzüglich Kontakt mit den Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten aufzunehmen.

Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen liegen insbesondere dann vor, wenn Schüler/innen,

· häufig zu spät kommen,

· häufig (entschuldigt oder unentschuldigt) fehlen, auch stundenweise,

· andauernde oder schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten zeigen.

Wenn diese Anhaltspunkte vorliegen, ist mit den Eltern über mögliche Ursachen zu sprechen und gemeinsam ein Maßnahmenplan festzulegen, dabei ist die Möglichkeit der Unterstützung durch das Schulpsychologische Beratungszentrum sowie die Beteiligung des Jugendamtes zu prüfen.

Kommt kein Kontakt mit den Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten zustande bzw. erweisen sich die eingeleiteten Maßnahmen als nicht erfolgreich, ist das Jugendamt in jedem Fall zu informieren und im weiteren Prozess zu beteiligen.

Bei akuten Gefährdungen hat die Schule das Jugendamt unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen miteinander abzustimmen.

Wenn die Schule zu einer Schulhilfekonferenz einlädt, ist die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes und das schulpsychologische Beratungszentrums daran zu beteiligen.

Die Schule teilt dem/der Ansprechpartner/in die „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls" mit und informiert über die zuständigen Lehrkräfte unter Angabe von Telefonnummer/n und Zeiten, zu denen sie erreichbar sind, oder von eMail-Anschriften.

Falls ein Kind zu Beginn der Schulpflicht (bei der Einschulung) nicht erscheint und kein Kontakt zu den Eltern besteht, ist das Jugendamt unverzüglich hierüber zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Sofern Ordnungsmaßnahmen nach § 63 SchulG erwogen werden, ist zu prüfen, ob das Jugendamt zu beteiligen ist.

Überweisungen in eine andere Schule bzw. Entlassungen aus der Schule (§ 63 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 SchulG) bedürfen des Nachweises über die mit dem Jugendamt abgestimmten Hilfemaßnahmen.

In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen eine solche Entscheidung ohne vorhergehende Seite 3 von 3

Ordnungsmaßnahmen beantragt wird, ist das Jugendamt unverzüglich einzubeziehen mit dem Ziel der Einleitung einer abgestimmten Hilfemaßnahme.

III. Weiterentwicklung der Zusammenarbeit Weiterentwicklungen der vorstehend genannten Formen und Wege der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule, wie sie bereits in einigen Bezirken praktiziert werden, sind erwünscht.

Konkrete Vereinbarungen können daher die vorstehenden Regelungen ergänzen.

Hinweise für die Zusammenarbeit von Schulen und Trägern der Jugendarbeit werden in einem gesonderten Rundschreiben gegeben.