Menschen mit Behinderungen

Als schwerbehinderte Menschen gelten Personen, bei denen eine nicht nur vorübergehende Abweichung vom alterstypischen Zustand in Bezug auf körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelischen Gesundheit vorliegt und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und ihnen infolgedessen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt worden ist.

Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, lebten am Stichtag 31. Dezember 2003 (die nächste Erhebung zum Stichtag 31. Dezember 2005 wird erst 2007 vorliegen) in der Bundesrepublik Deutschland 6,6 Millionen schwerbehinderte Menschen. Davon waren 48 Prozent weiblich und 52 Prozent männlich.

Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf. Das Statistische Bundesamt hat ausgewertet, dass 52 Prozent der schwerbehinderten Menschen 65 Jahre und älter waren, weitere 22 Prozent gehörten der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an, und nur 2 Prozent waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. In den weitaus meisten Fällen (84 %) wurden die Behinderungen durch eine Krankheit verursacht; 5 Prozent der Behinderungen waren angeboren, 2 Prozent auf einen Unfall zurückzuführen.

Am häufigsten litten die schwerbehinderten Menschen unter folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: Beeinträchtigungen der Funktionen der inneren Organe bzw. Organsysteme (26 Prozent = 1.747.996), der geistigen und seelischen Bereiche (17 Prozent = 1.158.251), der Wirbelsäule und Rumpf (14 Prozent = 907.005), bei Blindheit oder Sehbehinderung (5 Prozent = 353.816), bei Sprach- oder Sprechstörungen, Taubheit (4 Prozent = 249.698).

In Berlin lebten am 31.12.2005 373.453 schwerbehinderte Menschen; davon waren 54 Prozent weiblich und 46 Prozent männlich. Arbeitslos gemeldet waren im Jahresdurchschnitt rund 11.

Erfüllung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Berliner Verwaltung 2006 Seite 4 von 18 schwerbehinderte Menschen. Die allgemeine Arbeitslosigkeit betrug 319.177, die Arbeitslosenquote bezogen auf die abhängigen Erwerbspersonen lag bei 21,5 Prozent. Der Anteil der schwerbehinderten Arbeitslosen an allen Arbeitslosen betrug. 3,5 Prozent.

Bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben kommt den öffentlichen Verwaltungen bei der sich in den vergangenen Jahren immer schwieriger gestaltenden Arbeitsmarktsituation eine besonders wichtige Rolle zu. Sie haben die Verpflichtung, sich Menschen mit Behinderung anzunehmen und sind gleichzeitig Vorbild für die Gesellschaft und private Arbeitgeber. Andererseits bietet die derzeitige Situation der öffentlichen Haushalte des Landes Berlin diesbezüglich nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten.

2. Gesetzliche Grundlagen

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) und das Benachteiligungsverbot von Art. 3 Abs. 3 GG beinhalten die Bedeutung der Eingliederung von Behinderten in die Gesellschaft und hier insbesondere in das Arbeitsleben.

Das Einstellungsverhalten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber sollte durch die Änderungen des Grundgesetzes vom 15.11.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.08.

(Art. 3 Abs. 3 Satz 2: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.) und der Landesverfassung von Berlin vom 23.11 1995, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 06.07.

(Art. 11: Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.) positiv beeinflusst werden.

Mit dem Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz ­LGBG­) in der Fassung vom 28.09.2006 hat Berlin das grundrechtliche Benachteiligungsverbot auf Landesebene bereits seit 1999 umgesetzt.

In den verschiedensten Rechtsbereichen sind über die Grundnormen des SGB I hinaus Rechtsnormen zur Umsetzung der sozialpolitischen Rahmenbedingungen erlassen worden.

Eine dieser Normen ist das Sozialgesetzbuch ­ Neuntes Buch ­ (SGB IX) ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.6.2001, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006, dessen Aufgaben u. a. die Förderung und Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben sind.