Die im Bebauungsplan vorgesehene Überplanung planfestgestellter Flächen sei nicht zulässig und werde nicht zugestimmt

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Begründung zur Beschlussfassung stücksteilung (Teilungsplan des OBVI Zech/Ruth vom 02.08.04) liegt die Betonwand künftig nicht mehr im sogenannten Teilstück 2, welches das geplante Baugrundstück des städtebaulichen Vertrages vom 17. März 2005 darstellt. Wie im Bebauungsplan ersichtlich, sind oberirdische Gebäudekörper durch die festzusetzende Baugrenze erst in einer Entfernung von 2,5 m, gemessen von der Flurstücksgrenze (Grenze Flurstück 225 zu 226), zulässig.

6. Die im Bebauungsplan vorgesehene Überplanung planfestgestellter Flächen sei nicht zulässig und werde nicht zugestimmt. Zudem müssten die im Geltungsbereich einbezogenen Flächen unter der Eisenbahnüberführung Grunerstraße jederzeit für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die DB-AG zugänglich sein. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass keine Übertragung von Abstandflächen auf Bahnflächen erfolge.

Abwägung:

Das auf die DB-AG eingetragene Flurstück 222 ist nicht in die Straßenverkehrsflächen der Grunerstraße einbezogen und liegt damit außerhalb des Geltungsbereiches (Planzeichnung). Die Straßenbegrenzungslinie verläuft auf der Grenze zwischen den Flurstücken 222 und 377. Die übrigen Straßenverkehrsflächen gehören zum Flurstück 377 (Land Berlin). Insofern ist der Einwand der DB-AG, die Flächen seien als planfestgestellt zu betrachten, nicht nachzuvollziehen, da es sich nicht um eine Liegenschaft der DB-AG oder ehemals Reichsbahn zu handelt, über die die DB-AG verfügungsberechtigt ist (siehe Trägerschreiben der Bahn vom 9.5.2006 S. 2). Das Flurstück 223 der DB-AG ist dagegen nachrichtlich als planfestgestellte Fläche (violett) dargestellt.

Die Zugänglichkeit der Bahnanlagen wird durch die Straßenverkehrsflächenausweisung nicht grundsätzlich eingeschränkt, da die bestehenden Brückenanlagen auch weiterhin zugänglich sind.

7. Im Bebauungsplan sei ergänzend der Notausstieg der U-Bahnlinie 2 als planfestgestellte Anlage darzustellen. Die Zugänglichkeit sei zu gewährleisten. In der Begründung sei eine entsprechende Beschreibung zu ergänzen. Eine Überarbeitung der Gliederung wird angeregt Abwägung:

Die farbige Darstellung des nachrichtlich übernommenen Notausstieges ist nicht zwingend erforderlich, da es sich um ein technisches Einzelbauwerk handelt, jedoch ist dies aus Gründen der besseren Erkennbarkeit durchaus zweckmäßig und demzufolge ergänzend berücksichtigt. Eine Ergänzung der Beschreibung der vorhandenen UBahntunnel in der Begründung ist bereits in Kap. 2.4.5 erfolgt.

8. Es wurde daraufhingewiesen, dass über den Planbereich eine vorhandene Richtfunkverbindung für den Telekommunikationsverkehr verlaufe sowie die Notwendigkeit der Verlegung von Telekommunikationslinien (Leitungen) und einer öffentlichen Telekommunikationseinrichtung (Fernsprecheinrichtung) bei Realisierung der Gebäude im Baufeld C3/2 einschließlich der grundbuchlichen Sicherung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestehe.

Abwägung:

Nach Auskunft der Deutschen Telekom ist erst bei Gebäuden mit einer Höhe von 150 m über Gelände von einer Beeinträchtigung der Richtfunkverbindung auszugehen. Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Gebäude erreichen lediglich eine Höhe von ca. 59 m über Gelände, sodass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Die notwendige Verlegung der Telekommunikationsleitungen in der Grunerstraße ist im Rahmen der Raumverteilungsplanung vom 15.07.2002 mit der zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt worden. Die neu zu errichtenden Leitungen verlaufen gemäß den durch die Telekom vorgelegten Planunterlagen innerhalb des Kerngebietes in der Arkade des Blocks C3/2. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vom Fassung vom 15. Januar 2007

Bebauungsplan I-B4ba Begründung zur Beschlussfassung 19.03.2005 (Anlage 8 des Vertrages) ist die Verlegung der Telekom-Leitungen sowie die Kostentragung geregelt. Nach Auffassung des Plangebers bedarf es keiner Sicherung einer Rechtsgrundlage für die von der Telekom geforderte Grunddienstbarkeit durch den Bebauungsplan. Es ist davon auszugehen, dass die Eintragung der Dienstbarkeit im Rahmen der ohnehin noch erforderlichen Entwidmung von Teilen der Straßenverkehrsflächen der B1 Grunerstraße gesichert wird.

9. Da in der Begründung in der Abwägung von einer „extensiven" Dachbegrünung ausgegangen werde, werde angeregt dies auch in der textlichen Festsetzung 6.1 ergänzend verbindlich zu regeln.

Abwägung:

Der Anregung in der Stellungnahme wird entsprochen. Bei Formulierung der textlichen Festsetzung handelt es sich um einen lektorischen Fehler. Die textliche Festsetzung wird daher wie bereits vom Plangeber beabsichtigt und in der Begrünung dargelegt um das Wort..."extensive"... ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch in konstruktiver und kostenseitiger Hinsicht bei der Errichtung keine Erschwernis für den künftigen Bauherren eintritt.

Alle vorgebrachten Belange ­ sowohl die öffentlichen, wie auch die privaten ­ sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden und führten zu folgenden Änderungen des Bebauungsplanes:

Die TF 6.1 zur Dachbegrünung wird, wie vom Plangeber beabsichtigt und bereits in der Begründung dargelegt, um das fehlende Wort..."extensive"...ergänzt. Eine inhaltliche Änderung erfolgt hierdurch nicht.

Der bereits nachrichtlich grau gerastert als planfestgestellte Anlage dargestellte Notausstieg der U-Bahnlinie 2 innerhalb des Fußgängerbereiches wird aus Zwecken der besseren Planlesbarkeit durch farbliche Signatur (violett) gekennzeichnet. Eine inhaltliche Änderung erfolgt hierdurch nicht.

Die Änderungen fanden ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 15.1.2006.

Die geringfügigen Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB war nicht erforderlich.

Fassung vom 26. Oktober 2006

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Begründung zur Beschlussfassung.